Hartz IV Urteil: U25, Sanktionen & Einkommen

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Sanktion & Einkommen zusätzlich anrechnen
Sanktionen U 25

LSG NRW L 19 B 75/06 AS ER vom 17.11.2006 , zu Sanktionen bei U 25 und zur Frage der Anrechenbarkeit eines Erwerbseinkommens auf die Kosten der Unterkunft nach Wegfall der Regelleistung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Absenkung nach § 31 SGB II, hier anzuwendenden in der vom 01. Januar 2005 bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I, 2014), sind erfüllt, da der Antragsteller in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten nicht erfüllt hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II, indem er die Maßnahme, deren Teilnahme er zugesagt hatte, lediglich an einem Tag besuchte, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachzuweisen.

Entgegen der vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung beschränken sich die Sanktionsfolgen nach § 31 Abs. 5 und 6 SGB II nicht darauf, dass dem Antragsteller Regelleistungen nach § 20 SGB II zwar nicht zu erbringen sind, wohl jedoch die bislang zustehende Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II; einer über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Ermächtigung für die Nichtauszahlung auch der Leistungen nach § 22 SGB II bedarf es nicht. Denn § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II beschreibt zwar die Sanktionsfolge für den Personenkreis der unter 25-jährigen dahin, das Arbeitslosengeld II sei “auf die Leistungen nach § 22 beschränkt”. Die Vorschrift enthält dagegen keinerlei Aussage, dass die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Norm über die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 11 SGB II, nicht gelten soll.

Auch nach Eintritt der verschärften Sanktionswirkung nach §§ 31 Abs. 5,6 SGB II ist daher Erwerbseinkommen nach Maßgabe von § 11 SGB II anzurechnen (ebenso: Berlit in LPK – SGB II, § 31 Rdnr. 110. Dies führt beim Antragsteller dazu, dass seinem Bedarf nach § 22 SGB II in Höhe von 154,95 EUR monatlich ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 240,- EUR monatlich gegenüber-zustellen ist mit der Folge, dass der Antragsteller für den Sanktionszeitraum – abgesehen von hier nicht streitigen möglichen Leistungen nach § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II – keinen Zahlungsanspruch hatte.

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