Bezug von ALG II für EU Ausländer

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Landessozialgericht- Urteil: Slowakische Staatsangehörige nur dann Alg II, wenn Arbeitsgenehmigung oder Arbeitsberechtigung vorliegt

Der Bezug von Alg II setzt die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen voraus. Ausländer können nur dann erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die abstrakt generelle Möglichkeit, dass eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden könnte, reicht nicht aus.

Eine slowakische Hilfebedürftige reist im August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im März 2005 meldete sie sich erstmals bei der Ausländerbehörde. Nach eigenen Angaben war sie als Bürohilfskraft beschäftigt. Zu Beginn des Mutterschutzes – ihre Tochter kam im Juni 2005 zur Welt – beantragte sie Alg II-Leistungen, die ihr auch zunächst bewilligt wurden. Ein weiterer Antrag vom September 2005 wurde hingegen abgelehnt. Ihren Widerspruch begründete die Hilfebedürftige damit, sie habe die Arbeit wegen erneuter Schwangerschaft nicht mehr aufnehmen können. Ihr Sohn kam im August 2006 zur Welt. Das Sozialgericht erließ antragsgemäß eine einstweilige Anordnung, wonach der Hilfebedürftigen Leistungen für sich und ihre beiden Kinder zu erbringen seien. Ihr hätte die Beschäftigung als Bürohilfskraft erlaubt werden müssen.

Im Beschwerdeverfahren ist diese Entscheidung jetzt vom Landesssozialgericht aufgehoben worden. Angehörigen der Staaten, die im Mai 2003 der Europäischen Union beigetreten sind und dazu gehört auch die Slowakische Republik, die keine qualifizierte Berufsausbildung haben und ohne Arbeitsgenehmigung oder Arbeitsberechtigung in die Europäische Union eingereist sind, kann grundsätzlich nur dann eine entsprechende Genehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Bei einer einfachen Bürotätigkeit muss davon ausgegangen werden, dass in erheblichem Umfang bevorrechtigte Arbeitnehmer (deutsche oder bevorrechtigte Ausländer) zur Verfügung stehen (Beschluss vom 17.10.2006 – L 3 ER 175/06 AS), Die Entscheidung ist endgültig.

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