Viele Jobcenter lehnen Bürgergeld für Drittstaatsangehörige reflexartig ab, selbst wenn minderjährige EU-Kinder betroffen sind. Ein aktueller Beschluss macht hingegen deutlich, dass diese Praxis vor Gericht keinen Bestand hat, wenn das Existenzminimum auf dem Spiel steht.
Das Sozialgericht Darmstadt verpflichtet das Jobcenter, vorläufig Leistungen zu zahlen, obwohl der aufenthaltsrechtliche Status noch nicht abschließend geklärt ist (S 21 AS 534/25 ER).
Inhaltsverzeichnis
Gericht stellt Existenzsicherung über formale Ausschlüsse
Das Sozialgericht Darmstadt greift ein, weil die Familie ohne Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann. Die Richter betonen, dass im Eilverfahren nicht jede aufenthaltsrechtliche Frage abschließend geklärt werden muss, wenn akute Not droht. Entscheidend ist vielmehr dass sich die Familie derzeit rechtmäßig in Deutschland aufhält und keine Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde vorliegt.
Drittstaatsangehörige Mutter bleibt nicht schutzlos
Das Jobcenter argumentiert, die Mutter sei als pakistanische Staatsangehörige vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Das Sozialgericht Darmstadt folgt dieser Sicht indessen nicht. Denn der rechtmäßige Aufenthalt bestehe fort, und die Ausländerbehörde gehe in diesem Fall selbst von einer ungeklärten, aber bestehenden Aufenthaltslage aus. Das Gericht klärte: Solange keine gegenteilige Entscheidung vorliegt, greift der Leistungsausschluss nicht mit der nötigen Sicherheit.
Minderjährige EU-Kinder verändern die rechtliche Bewertung
Mehrere Kinder besitzen die spanische Staatsangehörigkeit und sind damit EU-Bürger. Das Sozialgericht Darmstadt erläutert, dass staatliche Maßnahmen nicht dazu führen dürfen, dass EU-Kinder faktisch gezwungen werden, die Union zu verlassen.
Die Richter sahen in einem solchen Fall einen klaren Rechtsbruch: Würde man nämlich Leistungen verweigern, müsste die Familie ausreisen. Das aber würde den Kernbestand der Unionsbürgerrechte verletzen.
Jobcenter darf Verantwortung nicht auf andere Behörden abschieben
Das Jobcenter verweist auf ungeklärte Rentenansprüche und fordert eine Entscheidung der Ausländerbehörde. Das Sozialgericht Darmstadt stellt indessen klar, dass existenzsichernde Leistungen nicht bis zur Klärung komplexer Verfahren aufgeschoben werden dürfen. Gerade bei langwierigen Renten- oder Aufenthaltsverfahren schützt das Eilverfahren vor irreparablen Nachteilen.
Freizügigkeitsvermutung wirkt zugunsten der Betroffenen
Solange die Ausländerbehörde das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts nicht festgestellt hat, gilt also eine rechtliche Vermutung zugunsten des Aufenthalts. Das Sozialgericht Darmstadt schließt sich damit der Rechtsprechung der Landessozialgerichte an. Diese Linie verhindert, dass Familien allein wegen ungeklärter Zuständigkeiten ohne Mittel dastehen.
Menschenwürde setzt klare Grenzen für Leistungsausschlüsse
Das Sozialgericht Darmstadt stellt den verfassungsrechtlichen Maßstab in den Mittelpunkt. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsdauer. Wenn eine Familie kein Einkommen und kein verwertbares Vermögen hat, muss der Staat handeln.
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Bescheid prüfenEilverfahren schützt vor faktischer Abschiebung durch Leistungsentzug
Die Richter berücksichtigen die realen Folgen einer Ablehnung. Ohne Bürgergeld wäre die Mutter gezwungen, mit allen Kindern auszureisen, obwohl mehrere Kinder EU-Bürger sind. Das widerspricht jedoch dem europäischen Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH.
Leistungen müssen vorläufig gezahlt werden
Das Sozialgericht Darmstadt ordnet die Zahlung von Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung für mehrere Monate an. Es macht deutlich, dass im Eilverfahren eine Folgenabwägung entscheidend ist. Der Schutz vor existenzieller Not wiegt jedoch schwerer als das Interesse des Jobcenters, mögliche Überzahlungen zu vermeiden.
FAQ: Bürgergeld für drittstaatsangehörige Eltern von EU-Kindern
Haben drittstaatsangehörige Eltern grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld?
Ein automatischer Anspruch besteht nicht, indessen greift ein Leistungsausschluss nicht, solange sich die Betroffenen rechtmäßig in Deutschland aufhalten und keine Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde vorliegt.
Reicht die Staatsangehörigkeit der Kinder für einen Leistungsanspruch aus?
Minderjährige EU-Kinder stärken die Rechtsposition erheblich, weil der Staat Maßnahmen unterlassen muss, die sie faktisch zur Ausreise aus der Europäischen Union zwingen würden.
Darf das Jobcenter Leistungen wegen ungeklärter Aufenthaltsfragen verweigern?
Im Eilverfahren nicht, wenn existenzielle Not droht und die aufenthaltsrechtliche Situation noch nicht abschließend geklärt ist. Das Sozialgericht darf dann vorläufige Leistungen zusprechen.
Spielen beantragte Witwen- oder Waisenrenten eine Rolle bei der Entscheidung?
Solange diese Renten nicht bewilligt und ausgezahlt werden, sichern sie den aktuellen Lebensunterhalt nicht. Das Jobcenter darf den Leistungsbezug deshalb nicht auf bloße Erwartungen verschieben.
Was bedeutet die Entscheidung für andere betroffene Familien?
Sie zeigt deutlich, dass Jobcenter Leistungsausschlüsse nicht schematisch anwenden dürfen. In vergleichbaren Notlagen bestehen gute Chancen, im Eilverfahren Leistungen durchzusetzen.
Fazit
Dieses Urteil sendet ein klares Signal an Jobcenter: Leistungsausschlüsse dürfen nicht schematisch angewendet werden, wenn Kinder betroffen sind und akute Not besteht. Das Existenzminimum steht unter verfassungsrechtlichem Schutz, auch für drittstaatsangehörige Eltern von EU-Kindern. Wer sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, darf dabei nicht zwischen Behörden zerrieben werden.




