3000 Euro Entschädigungszahlung ohne Bürgergeld Anrechnung

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Weil ein Bürgergeld-Bezieher eine Entschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren überwiesen bekam, wollte das Jobcenter die Entschädigungszahlung als Einkommen anrechnen. Das hätte dann den Leistungsbezug deutlich reduziert. Das Bundessozialgericht stoppte allerdings die Behörde.

Entschädigung wegen lange Gerichtsverfahren mindert nicht SGB II Leistung

Die Entschädigung diene dem Zweck der Wiedergutmachung für die erlittene überlange Verfahrensdauer und ist damit von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 15/20 R).

Überlanges Gerichtsverfahren

Hintergrund des Rechtsstreits war eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen einer erwerbsgeminderten Hartz-IV-Bezieherin sowie ihrem Ehemann mit dem Jobcenter Holzminden um die richtige Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten. Das Verfahren zog sich in die Länge. Mit Abschluss des Verfahrens klagte die Frau auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens. Laut Gesetz können Betroffene pro Monat überlanger Verfahrensdauer 100 Euro Entschädigung erhalten.

3000 Euro Entschädigung erstritten

Nach einem Vergleich erhielten die Eheleute schließlich eine Entschädigung zugesprochen. Im Mai 2017 konnte sich die Klägerin zunächst noch über eine Gutschrift in Höhe von 3.000 Euro freuen.

Das Jobcenter meinte jedoch, dass die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer als zu berücksichtigendes Einkommen zu werten sei. Die Behörde hob den Arbeitslosengeld-II-Bescheid für den Zeitraum Juni bis September 2017 auf und forderte rund 805 Euro von der Klägerin an zu viel gezahltem Hartz IV zurück.

Die Klägerin hielt die Anrechnung als Einkommen für rechtswidrig. Es sei unbillig, wenn einerseits der Staat eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gewähre und andererseits das Jobcenter dann davon profitiere.

BSG: Jobcenter muss Zweck der Zahlung beachten

Das BSG gab der Klägerin ebenfalls recht. Zwar sei eine Geldzahlung regelmäßig mindernd als Einkommen zu berücksichtigen. Es gebe jedoch auch Ausnahmen. Dazu zählten Leistungen, die wegen „öffentlich-rechtlicher Vorschriften” zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden.

Diese Ausnahmevorschrift umfasse auch Entschädigungszahlungen wegen einer überlangen Verfahrensdauer. Denn der Zweck der Entschädigung sei es, die Folgen eines überlangen Verfahrens wiedergutzumachen. Eine Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II sei daher nicht vorgesehen. fle/mwo