´Eine Pflegeperson verlangte für ihr Pflegekind J.R. ein höheres sogenanntes „Sonderpflegegeld“ (zusätzlicher Erziehungsbeitrag/Mehrbedarf) nach § 39 SGB VIII. Das Kind lebt seit 2011 in Vollzeitpflege bei der Klägerin. Das Jugendamt hatte zuvor bereits einmal einen erhöhten Betrag gezahlt: Seit August 2016 waren 600 Euro monatlich bewilligt.
Ab Oktober 2017 senkte der Beklagte das Sonderpflegegeld jedoch deutlich: zunächst 300 Euro, ab Mai 2018 450 Euro – mit der Begründung, man bewerte ab Oktober 2017 nur noch den „erzieherischen“ Mehrbedarf; der „pflegerische“ Bedarf sei über die Pflegekasse abgedeckt, weil die Klägerin Pflegegeld aus der Pflegeversicherung direkt erhalte.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht München gab der Klägerin Recht und verpflichtete das Jugendamt, für den gesamten Zeitraum 01.10.2017 bis 30.06.2018 ein Sonderpflegegeld von 600 Euro monatlich zu bewilligen. (M 18 K 19.4818)
Außerdem muss der Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen.
Warum durfte die Pflegeperson klagen?
Normalerweise steht der Anspruch aus § 39 SGB VIII als Annexleistung zur Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zu – Pflegepersonen sind daher oft nicht klagebefugt. Hier war die Klägerin aber im streitigen Zeitraum Vormundin des Kindes und damit personensorgeberechtigt. Deshalb durfte sie klagen.
Was ist „Sonderpflegegeld“ rechtlich?
Das Gericht stellt klar: § 39 SGB VIII umfasst den notwendigen Unterhalt außerhalb des Elternhauses – einschließlich Sachaufwand und Kosten für Erziehung und Pflege (Erziehungsbeitrag). Üblicherweise gibt es Pauschalen. Bei Besonderheiten des Einzelfalls kann und muss der Träger aber abweichende Leistungen gewähren.
Der Beklagte nannte diese abweichende Leistung „Sonderpflegegeld“. Das Gericht weist darauf hin, dass diese Aufspaltung in „Vollpflegegeld“ und „Sonderpflegegeld“ zwar ungewöhnlich ist, aber am Kern nichts ändert: Es geht um erhöhtes Pflegegeld wegen Sonderbedarfs.
Wichtig: Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist ein Rechtsanspruch, kein Ermessen. Die konkrete Höhe unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.
Der Knackpunkt: Keine nachvollziehbare Begründung für die Kürzung
Das Gericht hielt die Kürzung von 600 Euro auf 300/450 Euro für rechtswidrig, weil die Bedarfsfeststellung nicht nachvollziehbar und rechtlich fehlerhaft war.
Verfahrensänderung rechtfertigt keine Kürzung
Der Beklagte argumentierte, er habe sein System geändert (Stufenmodell → Punktesystem; später ab Mai 2018 nochmals angepasst). Das Gericht machte deutlich: Eine bloße Umstellung des Bewertungssystems erklärt nicht, warum bei gleichbleibendem Bedarf plötzlich deutlich weniger gezahlt werden soll.
Zusätzlich passte das Argument nicht zur Aktenlage: Die spätere Änderung im Mai 2018 war laut Unterlagen gerade darauf ausgerichtet, Pflegefamilien besserzustellen (Erhöhung/verbesserte Anerkennung des Mehrbedarfs), nicht zu kürzen.
„Erzieherisch“ vs. „pflegerisch“: So durfte das Jugendamt nicht trennen
Das Jugendamt bewertete ab Oktober 2017 nach eigenem Vortrag nur noch den „erzieherischen“ Mehrbedarf und ließ den „pflegerischen“ Mehrbedarf weg, weil die Pflegekasse Pflegegeld nach § 37 SGB XI direkt an die Klägerin zahlte.
Genau das war nach Auffassung des Gerichts unzulässig: § 39 SGB VIII kennt diese Trennung nicht als Kürzungslogik. Vor allem durfte der Beklagte Leistungen der Pflegeversicherung nicht als Begründung verwenden, den Jugendhilfe-Mehrbedarf zu reduzieren bzw. von vornherein nicht zu prüfen.
Die Rechtslage ist eindeutig
Das Gericht verweist hierzu ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Pflegegeld aus der Pflegeversicherung darf mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII angerechnet werden.
Folge: Das Jugendamt muss den Bedarf nach SGB-VIII-Maßstäben ermitteln und decken – unabhängig davon, ob parallel Leistungen der Pflegeversicherung fließen.
Punktesystem: Korrekturen ohne nachvollziehbare Grundlage
Ein weiteres Problem: Im Bewertungsbogen (Punktesystem) wurden zunächst 64 Punkte eingetragen, später auf 59 Punkte korrigiert. Einzelpunkte wurden in mehreren Positionen handschriftlich geändert, ohne dass nachvollziehbar dokumentiert wurde, warum.
In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte diese nachträglichen Korrekturen nicht schlüssig erklären. Es gab keine belastbaren Aufzeichnungen, die die Absenkung der Punkte (und damit des Geldes) nachvollziehbar machten.
Das Gericht folgerte: Die niedrigere Festsetzung beruhte erkennbar nicht auf einer echten Bedarfsreduzierung des Kindes, sondern wesentlich auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der „pflegerische“ Teil sei durch die Pflegeversicherung bereits „abgedeckt“.
Ergebnis: Weiterhin 600 Euro monatlich
Weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verringerung des Gesamtbedarfs gegenüber 2016 vorlagen und die Kürzung auf einem rechtlichen Denkfehler sowie einer nicht nachvollziehbaren Bewertung beruhte, musste der Beklagte das Sonderpflegegeld in der bisherigen Höhe weiterbewilligen: 600 Euro monatlich.
Was bedeutet das Urteil für Pflegeeltern?
Wenn ein Pflegekind Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält, darf das Jugendamt daraus nicht einfach ableiten, dass es weniger (oder nur „erzieherisch“) zahlen müsse. Maßgeblich bleibt der Bedarf nach § 39 SGB VIII.
Mehrbedarf muss nachvollziehbar ermittelt werden
Wenn Jugendämter mit Punktesystemen arbeiten, müssen die Ergebnisse und Änderungen nachvollziehbar dokumentiert sein. Bloßes „Nachkorrigieren“ ohne Begründung reicht nicht.
Vormundschaft kann entscheidend sein
Wer nicht personensorgeberechtigt ist, hat oft ein Problem mit der Klagebefugnis. Ist die Pflegeperson aber Vormund (oder sonst personensorgeberechtigt), kann sie Ansprüche nach § 39 SGB VIII selbst gerichtlich durchsetzen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss das Jugendamt Pflegegeld aus der Pflegeversicherung auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII anrechnen?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage. Das VG München stellt deshalb klar: Leistungen nach § 37 SGB XI dürfen nicht als Kürzungsargument für Leistungen nach § 39 SGB VIII dienen.
Darf das Jugendamt den Mehrbedarf in „pflegerisch“ und „erzieherisch“ aufteilen und nur noch einen Teil zahlen?
Im Ergebnis darf das nicht dazu führen, dass ein tatsächlich bestehender Gesamt-Mehrbedarf nicht mehr vollständig nach § 39 SGB VIII berücksichtigt wird. Genau das hat das Gericht dem Beklagten hier vorgeworfen: Er hat den pflegerischen Bedarf wegen der Pflegekasse schlicht „ausgeblendet“.
Reicht es als Begründung, wenn das Jugendamt sein Bewertungssystem (Stufen/Punkte) ändert?
Nein. Eine reine Verfahrensänderung erklärt keine Leistungsreduzierung. Wenn der Bedarf gleich bleibt, muss auch die Kürzung nachvollziehbar begründet werden – sonst ist sie rechtswidrig.
Was ist, wenn der Bewertungsbogen nachträglich geändert oder „korrigiert“ wird?
Korrekturen sind nicht automatisch verboten, aber sie müssen nachvollziehbar dokumentiert und begründet sein. Im Fall des VG München fehlten genau diese belastbaren Erklärungen – deshalb war die Berechnung nicht tragfähig.
Wer kann das Sonderpflegegeld einklagen: Pflegeeltern oder nur der Personensorgeberechtigte?
Grundsätzlich steht der Anspruch nach § 39 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten zu. Pflegeeltern sind häufig nicht klagebefugt – außer sie sind selbst personensorgeberechtigt, etwa als Vormund. Hier war die Klägerin Vormundin, daher durfte sie klagen.
Fazit
Das VG München stärkt Pflegefamilien: Ein Jugendamt darf ein bewilligtes Sonderpflegegeld nicht faktisch deshalb kürzen, weil parallel Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gezahlt wird – und es muss seine Bewertung transparent und nachvollziehbar begründen. Im Zweifel gilt: Besteht weiterhin ein erheblicher Mehrbedarf, muss der Träger der Jugendhilfe zahlen.




