Bürgergeld: Sozialgericht darf keinen höheren Regelsatz bestimmen

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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied (L 5 AS 356/23 B ER) gegen einen Bürgergeld-Bezieher, der einen höheren Regelsatz beanspruchte.

Wie ist die Ausgangslage?

Der Betroffene bezieht eine Unfallrente und erhält aufstockendes Bürgergeld. Er wohnt zur Miete mit Gesamtkosten von 456,96 €/Monat. Das Jobcenter zahlt die tatsächlichen Mietkosten und einen Mehrbedarf für Warmwasser.

Widerspruch wegen Mehrbedarf

Der Betroffene beantragte zum Mai 2023 die Weitergewährung der Leistungen. Diese wurden ihm vom Jobcenter für ein Jahr bewilligt und dabei die Unfallrente berechnet. Der Betroffene legte Widerspruch ein, da ihm auch ein Mehrbedarf wegen Behinderung zustehe. Das Jobcenter wies diesen Widerspruch als unbegründet ab. Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht.

Erhöhung des Regelsatzes gefordert

Im Oktober 2023 beantragte der Betroffene eine Erhöhung des Regelsatzes ab November 2023. Er begründete dies damit, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum mit dem gegenwärtigen Regelsatz nicht gewährleistet sei. Dabei verwies er auf den Paritätischen Wohlfahrtsverband, welcher einen Regelsatz von 813 Euro pro Monat fordere.

“Fehlende Begründung”

Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Bescheide seien nicht zu beanstanden und das Recht sei richtig angewandt worden. Der Betroffene legte Widerspruch ein und begründete diesen mit einer fehlenden Begründung der Verwaltungsentscheidung.

“Kein menschenwürdiges Existenzminimum”

Im November 2023 beantragte er beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ihm stehe ein höherer Regelsatz zu, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Durch die Inflation könne er den bedarf nicht mehr decken. Eine armutsbedingte Mangelernährung führe zu gesundheitlichen Belastungen. Das Jobcenter verwies darauf, dass der Regelbedarf ab Januar 2024 erneut stiege.

“Regelbedarf entspricht Verfassung”

Das Sozialgericht Magdeburg lehnte den Antrag des Betroffenen ab. Der gewährte Regelbedarf entspräche der Verfassung. Den pauschalen Aussagen des Betroffenen sei nicht zu entnehmen, inwiefern allein die Inflation ein menschenwürdiges Existenzminimum unmöglich mache. Auch besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Wie das Jobcenter verwies das Gericht auf die Erhöhung des Regelsatzes im Januar 2024.

“Armutsbedingte Mangelernährung”

Der Betroffene legte beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde ein. Anordnungsanspruch und -grund lägen vor. Sein Existenzminimum sei nicht mehr garantiert. 1,93 Euro pro Mahlzeit belegten eine armutsbedingte Mangelernährung.

“Beschwerde unbegründet”

Das Landessozialgericht beurteilte die Beschwerde als unbegründet. Der Antragsteller hätte zwar das Recht auf Leistungen und die Gewährung von Bürgergeld. Aus dem Regelbedarf für Alleinstehende ergäbe sich sein Regelsatz.

“Gesamtbedarf berücksichtigt

Zum Gesamtbedarf würden ihm der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung und die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlt. Eine Umsetzung der regulären Erhöhung des Regelbedarfs sei bereits angekündigt.

“Nur Verfassungsgericht darf Normen verwerfen”

Das Landessozialgericht könne wegen der Bindung an Gesetz und Recht keinen vorläufigen höheren Regelbedarf bestimmen. Das Monopol dafür, solche Normen zu verwerfen, habe das Bundesverfassungsgericht.

“Fachgericht darf nicht gesetzlichen Regelungen widersprechen”

Damit fehle für das Begehren die gesetzliche Grundlage, da ein Fachgericht keine Leistungen zusprechen könne, die den gesetzlichen Regelungen widersprächen.

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