Wohngeld 2022 gestiegen – Alternative für Hartz IV-Aufstocker?

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Das Wohngeld wurde zum Jahreswechsel angehoben. Auch der Kinderzuschlag wurde erhöht. Für Aufstocker, also Arbeitnehmer, die zusätzlich Hartz IV beziehen, könnte der Wohngeld Bezug plus Kinderzuschlag und Kindergeld eine Alternative sein. Vorteil: Stress und Ärger mit dem Jobcenter fallen weg.

Wer hat Anspruch auf das Wohngeld?

Wer mindestens 80 Prozent des Mindesteinkommen erwirtschaftet, kann einen Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geltend machen.

Das Mindesteinkommen ermittelt sich nach dem aktuellen Hartz IV-Regelsatz, inklusive Mehrbedarfen und der Warmmiete der Wohnung. Abhängig von von der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ergeben sich monatliche Einkommensgrenzen, die zu prozentualen Abzügen vom Wohngeld führen.

Das Wohngeld wurde ab Januar 2022 erhöht. Für bisherige Wohngeld-Bezieher steigt das Wohngeld im Durchschnitt um rund 13 Euro pro Monat. Auch viele einkommensschwache Haushalte können erstmals Wohngeld erhalten, die bislang keinen Anspruch hatten.

Erstmals seit langem Anstieg des Wohngelds

Die Erhöhung könnte Auswirkungen auf Bezieher von aufstockenen Hartz IV Leistungen haben. Denn wohlmöglich können viele Leistungsberechtigte mit einem erhöhten Wohngeld und weiteren Zuschüssen wie dem Heizkostenzuschuss und Kinderzuschlag, sich aus Hartz IV verabschieden könnten.

Zudem wird die Höhe des Wohngelds alle zwei Jahre automatisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Seit einer Neuerung wurde eine siebte Mietstufe für sehr teure Regionen wie München und Umgebung eingeführt. Dann ist die Mietstufe entscheidend für Wohngeld-Zuschüsse.

Wohngeld erhalten diejenigen, die beispielsweise keine Hartz IV Leistungen beziehen. Es richtet sich an Geringverdiener, die die Miete sonst nicht begleichen könnten.

Bei der Berechnung des Wohngeldes fließt mit ein, wie viele Menschen in einem Haushalt leben, wie hoch das Einkommen ist und in welcher Stadt oder Region der Leistungsberechtigte wohnt.

Wohngeld als Mietzuschuss

Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
• Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
• Untermieter,
• mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbe-sondere Inhaber
• eines mietähnlichen Dauerwohn-rechts,
• einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
• eines dinglichen Wohnungsrechts,
• Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
• Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetzen der Länder, sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Wohngeld als Lastenzuschuss

Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
• Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
• Erbbauberechtigte sind,
• ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch inne haben,
• Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nieß-brauches haben und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Kinderzuschlag wurde angehoben

Den Kinderzuschlag gibt es als Ergänzung zum Kindergeld. Einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem § 6a BKGG haben Sie, wenn Sie als Elternteil oder Alleinerziehender zwar Ihren Bedarf decken können, jedoch nicht den Bedarf Ihres Kindes.

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag stieg auf monatlich 209 Euro (+4 Euro) je Kind. Wer bereits den Kinderzuschlag beantragt hat, muss keinen neuen Antrag stellen.

Anspruch auf den Zuschlag haben Eltern, deren Kinder unter 25 Jahre alt sind, Kindergeldberechtigt sind, nicht verheiratet und im elterlichen Haushalt leben.

Statt Hartz IV Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld und Heizkostenzuschlag

Es kann es im Einzelfall auch günstiger sein, auf einen bestehenden Anspruch auf ALG II zu verzichten und stattdessen vom vorhandenen, eigenen Einkommen plus Wohngeld zu leben bzw. von Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag.

Das ist vor allem für Hartz IV Aufstocker eine interessante Option, weil man sich dann nicht mehr den Stress mit dem Jobcenter hingegen muss. Im konkreten Fall kann einer unabhängige Beratungsstelle helfen, um den Anspruch durchzurechnen.