Verwaltungsgericht: Fast keine Anwaltstermine möglich

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Vorrang von Ausgangsbeschränkungen vor anwaltlicher Berufsfreiheit

Um seine Rechte einzuklagen, muss man einen Anwalt beauftragen. Duch die Ausgangsbeschränkungen ist das aber kaum möglich.

Die befristeten Berliner Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 greifen nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Anwälten ein. Es sei wegen der Sicherung des allgemeinen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung ausreichend, wenn Rechtsschutzsuchende nur dringend erforderliche Termine mit ihrem Anwalt vereinbaren und diesen aufsuchen können, stellte das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 3. April 2020, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag klar (Az.: VG 14 L 31.20).

Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Berlin schreibt grundsätzlich verpflichtend vor, dass Menschen sich in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufhalten müssen. Es gelten jedoch auch Ausnahmen, wie etwa die Wahrnehmung dringender erforderlicher Termine bei einer Rechtsanwälting oder einem Rechtsanwalt.

Im konkreten Fall sah der Antragsteller, ein Berliner Rechtsanwalt, mit den Ausgangsbeschränkungen seine Berufsfreiheit verletzt. Rechtssuchenden werde es erheblich erschwert, um Rechtsrat nachzusuchen. So müssten sie im Falle einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen, dass sie auf dem Weg zu einem Anwalt seien.

Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Anwalts ab, Teile der Berliner Verordnung für rechtswidrig erklären zu lassen. Ihm drohten damit keine „schweren und unzumutbaren Nachteile”. Potenzielle Mandanten müssten bei einer Kontrolle im Wesentlichen lediglich Ort und Zeit eines Anwaltstermins glaubhaft machen. Dies stelle keine große Hürde dar.

Die befristeten Ausgangsbeschränkungen seien zum Schutz der „überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig”. Ziel der Verordnung sei es, soziale Kontakte zu vermeiden und die Ansteckungsrate zu vermeiden. Hierzu trage es bei, wenn nur dringende notwendige Anwaltstermine wahrgenommen werden. fle/mwo

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