Teil- Hartz IV für Studierende und Auszubildende

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Neuerung ab dem 1.1.2007: Die Betroffenen müssen rechtzeitig (spätestens am 2. Januar) mündlich ihre Ansprüche anmelden. Der dann ausgehändigte ALG II – Antrag ist nachträglich zügig einzureichen.

Ab dem 1. Januar 2007 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (SGB III) erhalten, und SchülerInnen/Studierende, die BAföG erhalten, einen Zuschuss zu ihren durch die Ausbildungsbeihilfe nicht gedeckte Wohnungskosten (§ 22 Abs. 7 NEU SGB II). Dabei wird in Bochum – wie bei allen Hartz IV-Betroffenen – für Singles eine Höchstgrenze der "Nettomiete kalt" (ohne (Betriebs-) Nebenkosten und Heizkosten) von 219,15 Euro, für ein Paar oder ein Elternteil mit Kind 292,20 Euro, für drei Personen 359,25 Euro anerkannt. Hinzu kommen die (Betriebs-) Nebenkosten und die Heizkosten, auch zukünftige Nachzahlungen.

Hintergrund für diese Neuerung ist, dass im BAföG- und BAB-Satz nur 197 Euro für die Wohnung vorgesehen sind. Damit ist für diesen Personenkreis der notwendige Bedarf nicht gedeckt und muss aufgestockt werden. In der Vergangenheit kam es allein wegen dieser Unterdeckung zu Ausbildungsabbrüchen. Leben Auszubildende/SchülerInnen/Studierende im Haushalt von Eltern, die Hartz IV-Leistungen erhalten, so haben sie auch hier Anspruch auf Übernahme der durch BAB/BAföG nicht gedeckte angemessene Wohnungskosten. Auszubildende, (gemeint auch: SchülerInnen und Studierende), die KEIN BAB oder BAföG erhalten, können unter bestimmten Umständen Anrecht haben auf Arbeitslosengeld II, z. T. allerdings nur als Darlehen.

Wie bisher schon können Auszubildende/SchülerInnen/Studierende einen Anspruch auf „Mehrbedarfe“ und auf vom „Normalbedarf“ abweichende Bedarfe haben. Dazu zählen: Mehrbedarfe für Schwangere und Alleinerziehende, krankheitsbedingte Sonderkost, Zuschläge wegen einer Behinderung, Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung und Babyausstattung, Kosten für mehrtägige Klassenfahrten der Kinder, und im Grunde auch die umzugsbedingten Kosten und die Erstausstattung der Wohnung, wenn der Umzug beispielsweise bedingt ist durch einen Familienzuwachs, eine Erkrankung oder andere nicht „ausbildungsgeprägte“ Gründe (Kündigung u.a.).

Gezahlt wird ab mündlicher Antragstellung. Der dann ausgehändigte bis zu 20 Seiten umfassende Antrag sollte zunächst leer kopiert werden. Diese Kopie sollte mit unserer Hilfe oder der Hilfe des AstA-Rechtsreferates oder der Gleichstellungsstelle ausgefüllt werden und das Ergebnis in das Original übertragen werden. Vor Abgabe sollte dieses ausgefüllte Original nun wiederum kopiert werden. Auf dieser Kopie sollte von der ARGE-Sachbearbeitung der Erhalt mit lesbarem Namen, Unterschrift und Datum bestätigt werden. – Insgesamt sehen wir hier wegen der vielen Fallstricke des Gesetzes und der ARGE einen grossen Beratungsbedarf! (Sozialberatung Bochum, 08.12.06)

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