Landessozialgericht (LRS) Baden-Württemberg: Schuldzinsen können als Unterkunftskosten im Rahmen des SGB II übernommen werden
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 31.08.2006 – L 13 AS 2759/06 ER-B, ausführlich zu der Frage Stellung bezogen, welche Kosten im Rahmen des SGB II als angemessene Kosten der Unterkunft übernommen werden können. Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen als Unterkunftskosten vom Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II zu übernehmen sind.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Frage zu entscheiden, welche Schuldzinsen als Kosten der Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende übernommen werden müssen. Der Antragsteller machte Zinsen für ein Darlehen geltend, das auf dem zum Eigenheim des Antragstellers gehörenden Grundstück dinglich abgesichert war. Die Übernahme dieser Zinsen hatte der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II abgelehnt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg weist in seinem Beschluss zunächst auf § 22 Abs. 1 SGB II hin. Hiernach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Nach Ansicht des Senats sind Schuldzinsen, die zum Kauf eines Eigenheimes mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen. Unerheblich sei, ob die Schuldzinsen für Darlehen zu leisten sind, die zur Bebauung eines Hausgrundstückes, zum Kauf eines Eigenheimes oder für eine vor Erstbezug durch die Hilfebedürftigen erfolgte Sanierung und Modernisierung eines schon in deren Eigentum stehenden Eigenheims aufgenommen werden. Ebenso ohne Bedeutung sei, ob es sich bei der Sanierung und Instandsetzung ausschließlich um Erhaltungsaufwand oder auch um Verbesserungen im Sinne wertsteigernder Erneuerungsmaßnahmen handelt. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bewilligte das erkennende Landessozialgericht dem Antragsgegner weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. (Aktenzeichen: 31.08.2006 – L 13 AS 2759/06 ER-B)
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