Landessozialgericht spricht Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage zu
27.08.2014
Eine hoffnungsvolle Entscheidung fällte unlängst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 6 AS 726/14 B). Die Essener Richter sprachen einem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Hartz IV Regelsatzklage zu, nachdem das Sozialgericht Düsseldorf diese aufgrund fehlender Erfolgsaussichten ablehnte (S 23 AS 3453/12).
So entschied das Sozialgericht Düsseldorf: „Der Klage fehle die hinreichende Erfolgsaussicht. Das Gericht sehe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Regelbedarfe, wie sie durch den Gesetzgeber ab dem Jahr 2011 erfolgt sei. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundessozialgericht (BSG) die Regelbedarfshöhe für Alleinstehende in den vergangenen Jahren wiederholt bestätigt bzw. nicht beanstandet. Soweit die Berechnung von Einkommen gerügt werde, sei aus dem Vortrag nicht nachvollziehbar, auf welche rechtliche Beanstandung sich die Klage stütze.“
Im Beschwerdeverfahren L 6 AS 726/14 B konnte der Beschluss wieder aufgehoben werden. Das Landessozialgericht stellte nämlich fest, dass ein Obsiegen ganz und gar nicht ausgeschlossen werden kann. Schließlich stehe nach wie vor eine Prüfung der Hartz IV Regelbedarfe an. „Das zur Verfügung stehende Existenzminimum werde beim BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BA 1691/13 gegen das Urteil des BSG vom 28. März 2013 — B 4 AS 12/12 R überprüft und den dortigen Klägern hat das BVerfG bewilligt.“
Solange das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend über das Verfassungsbeschwerdeverfahren entschieden hat, kann davon ausgegangen werden, dass jeder Hartz IV Bescheid zunächst nur vorläufig ist. Zur Reduzierung eines Verlustrisikos ist der Widerspruch (Höhe der Regelleistung ) gegen jeden Bescheid so lange zu empfehlen, wie die rechtliche Lage ungeklärt bleibt. (sb)
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