Die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung sind nach wie vor nur Teilleistungen. Sie decken einen festen Hรถchstbetrag ab, wรคhrend Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen โ und ebenso Menschen, die zu Hause Hilfe benรถtigen โ den verbleibenden Eigenanteil selbst finanzieren mรผssen.
Reicht das eigene Einkommen nicht, springt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit der โHilfe zur Pflegeโ ein. 2025 ist dieses Sicherungsnetz wichtiger denn je, weil Pflegekosten schneller steigen als die Altersrenten.
Inhaltsverzeichnis
Die Rolle der Pflegeversicherung als โerste Sรคuleโ
Seit Einfรผhrung der Pflegeversicherung 1995 liegt das Prinzip darin, pauschalierte Beitrรคge zu gewรคhren โ unabhรคngig von den tatsรคchlichen Kosten. Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen um 4,5 Prozent angehoben.
Das Pflegegeld betrรคgt nun bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, bei Grad 3 599 Euro, bei Grad 4 800 Euro und bei Grad 5 990 Euro; die Pflegesachleistungen stiegen parallel, erreichen aber in der Praxis selten die realen Ausgaben eines ambulanten Dienstes. Damit bleibt oft eine Finanzierungslรผcke.
Hilfe zur Pflege โ Was verbirgt sich hinter dem Begriff?
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung nach dem Zwรถlften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie greift in drei Konstellationen: wenn die Pflegeversicherung den Bedarf nicht vollstรคndig deckt, wenn Menschen mangels Vorversicherungszeiten gar keinen Anspruch gegen die Pflegekasse haben oder wenn sie erst seit weniger als sechs Monaten pflegebedรผrftig sind.
Anders als die Pflegeversicherung arbeitet die Sozialhilfe nach dem Bedarfsdeckungsprinzip: Sie รผbernimmt grundsรคtzlich alle notwendigen Pflegekosten, solange die anderen Voraussetzungen erfรผllt sind.
Voraussetzungen: Pflegegrad und Bedรผrftigkeit
Erste Bedingung ist ein offiziell festgestellter Pflegegrad. Erkennt die Pflegekasse bereits einen Grad an, ist das Sozialamt an diese Einstufung gebunden; andernfalls beauftragt es ein eigenes Gutachten.
Zweite Bedingung ist die wirtschaftliche Bedรผrftigkeit. Hier prรผft das Amt, ob Einkommen oder Vermรถgen der pflegebedรผrftigen Person oder โ in begrenztem Umfang โ ihrer Partnerin oder ihres Partners ausreichen. Bei Minderjรคhrigen wird vorrangig auf die Eltern geschaut.
Ambulante Pflege โ Recht auf Unterstรผtzung zu Hause
Wer zu Hause gepflegt wird, erhรคlt Hilfe zur Pflege nur dann, wenn weder Angehรถrige noch Nachbarschaftshilfen den Bedarf abdecken kรถnnen und die Leistungen der Pflegekasse ausgeschรถpft sind. Grundsรคtzlich muss das Sozialamt die ungedeckten Kosten komplett รผbernehmen.
Es darf dies aber verweigern, wenn ein zumutbares und gรผnstigeres Heim insgesamt die kostengรผnstigere Lรถsung wรคre โ allerdings erst nach sorgfรคltiger Wรผrdigung des Einzelfalls.
Stationรคre Versorgung โ Wann das Heim zur Pflicht wird
Umgekehrt wird der Eigenanteil im Heim erst ab Pflegegrad 2 bezuschusst und nur, wenn eine ambulante Versorgung nicht mehr machbar oder wirtschaftlich ist.
Ausschlaggebend kรถnnen รberforderung der Angehรถrigen, Gefahren fรผr die pflegebedรผrftige Person bei Demenz oder die bei hรคuslicher Pflege hรถheren Gesamtkosten sein.
Einkommensgrenzen 2025: Was bleibt unangetastet?
Fรผr die Berechnung der Hilfe zur Pflege gilt eine Einkommensgrenze. Sie setzt sich 2025 aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro (das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1) sowie den angemessenen Wohnkosten zusammen. Fรผr jede weitere รผberwiegend unterhaltene Person kommt ein Familienzuschlag von 395 Euro hinzu.
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Liegt das Einkommen darรผber, wird es anteilig herangezogen.
Arbeitnehmende dรผrfen 40 Prozent ihres Bruttoverdienstes oberhalb der Grenze behalten, maximal jedoch 365,95 Euro pro Monat โ das entspricht 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Bei Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Blindheit verbleiben sogar 60 Prozent aller Einkรผnfte oberhalb der Grenze anrechnungsfrei.
Wer in einem Heim lebt, behรคlt auรerdem einen Barbetrag zur persรถnlichen Verfรผgung. Seit 1. Januar 2024 betrรคgt er 152,01 Euro monatlich; weil der Regelsatz 2025 unverรคndert bei 563 Euro liegt, bleibt auch der Barbetrag konstant.
Schonvermรถgen โ Schutz fรผr Rรผcklagen und selbst genutzte Immobilien
Auch das Vermรถgen wird nicht vollstรคndig aufgebraucht. Unantastbar sind 10.000 Euro fรผr Alleinstehende, 20.000 Euro fรผr Ehe- oder Lebenspartner โ zuzรผglich 500 Euro je weiterer unterhaltsberechtigter Person. Wer wรคhrend des Bezugs der Hilfe zur Pflege aus eigenem Arbeitseinkommen spart, darf bis zu weiteren 25.000 Euro behalten.
Eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung beziehungsweise ein Eigenheim gehรถren ebenfalls zum Schonvermรถgen, ebenso Rรผcklagen etwa fรผr Bestattungsvorsorge.
Unterhaltspflichten und das Angehรถrigen-Entlastungsgesetz
Das Sozialamt prรผft, ob Unterhaltspflichten Dritter bestehen. Bei verheirateten Paaren wird das Einkommen des Partners grundsรคtzlich berรผcksichtigt; erst bei dauerhafter Trennung entfรคllt diese Anrechnung.
Gegen Kinder oder Eltern kann das Amt nur vorgehen, wenn deren jรคhrliches Bruttoeinkommen รผber 100.000 Euro liegt โ eine Erleichterung, die seit Inkrafttreten des Angehรถrigen-Entlastungsgesetzes gilt und auch 2025 unverรคndert fortbesteht.
Kommt es dennoch zu einem sogenannten Unterhaltsrรผckgriff, prรผft das Amt die wirtschaftliche Leistungsfรคhigkeit detailliert und berรผcksichtigt individuelle Belastungen, etwa Kredite fรผr die eigene Altersvorsorge.
Fazit โ Frรผh informieren, um Risiken zu minimieren
Die Hilfe zur Pflege bleibt eine essenzielle Absicherung, wenn das Eigenvermรถgen nicht ausreicht. Wer rechtzeitig klรคrt, ob er die Voraussetzungen erfรผllt, kann hohe Nachzahlungen vermeiden.
Hilfreich ist es, bereits mit Eintritt der Pflegebedรผrftigkeit alle Einkommens- und Vermรถgensdaten zusammenzustellen und zu prรผfen, ob das Schonvermรถgen ausgeschรถpft ist.
Auch die recht aktuelle Erhรถhung der Pflegekassenleistungen um 4,5 Prozent darf nicht darรผber hinwegtรคuschen: Steigen Heim- und Pflegekosten weiter, wird die Hilfe zur Pflege fรผr immer mehr Menschen zur notwendigen dritten Sรคule der Finanzierung.