Sozialhilfe-Zuschuss wenn das Pflegegeld nicht ausreicht

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Die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung sind nach wie vor nur Teilleistungen. Sie decken einen festen Höchstbetrag ab, während Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen – und ebenso Menschen, die zu Hause Hilfe benötigen – den verbleibenden Eigenanteil selbst finanzieren müssen.

Reicht das eigene Einkommen nicht, springt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe mit der „Hilfe zur Pflege“ ein. 2025 ist dieses Sicherungsnetz wichtiger denn je, weil Pflegekosten schneller steigen als die Altersrenten.

Die Rolle der Pflegeversicherung als „erste Säule“

Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 liegt das Prinzip darin, pauschalierte Beiträge zu gewähren – unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen um 4,5 Prozent angehoben.

Das Pflegegeld beträgt nun bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, bei Grad 3 599 Euro, bei Grad 4 800 Euro und bei Grad 5 990 Euro; die Pflegesachleistungen stiegen parallel, erreichen aber in der Praxis selten die realen Ausgaben eines ambulanten Dienstes. Damit bleibt oft eine Finanzierungslücke.

Hilfe zur Pflege – Was verbirgt sich hinter dem Begriff?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie greift in drei Konstellationen: wenn die Pflegeversicherung den Bedarf nicht vollständig deckt, wenn Menschen mangels Vorversicherungszeiten gar keinen Anspruch gegen die Pflegekasse haben oder wenn sie erst seit weniger als sechs Monaten pflegebedürftig sind.

Anders als die Pflegeversicherung arbeitet die Sozialhilfe nach dem Bedarfsdeckungsprinzip: Sie übernimmt grundsätzlich alle notwendigen Pflegekosten, solange die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen: Pflegegrad und Bedürftigkeit

Erste Bedingung ist ein offiziell festgestellter Pflegegrad. Erkennt die Pflegekasse bereits einen Grad an, ist das Sozialamt an diese Einstufung gebunden; andernfalls beauftragt es ein eigenes Gutachten.

Zweite Bedingung ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit. Hier prüft das Amt, ob Einkommen oder Vermögen der pflegebedürftigen Person oder – in begrenztem Umfang – ihrer Partnerin oder ihres Partners ausreichen. Bei Minderjährigen wird vorrangig auf die Eltern geschaut.

Ambulante Pflege – Recht auf Unterstützung zu Hause

Wer zu Hause gepflegt wird, erhält Hilfe zur Pflege nur dann, wenn weder Angehörige noch Nachbarschaftshilfen den Bedarf abdecken können und die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sind. Grundsätzlich muss das Sozialamt die ungedeckten Kosten komplett übernehmen.

Es darf dies aber verweigern, wenn ein zumutbares und günstigeres Heim insgesamt die kostengünstigere Lösung wäre – allerdings erst nach sorgfältiger Würdigung des Einzelfalls.

Stationäre Versorgung – Wann das Heim zur Pflicht wird

Umgekehrt wird der Eigenanteil im Heim erst ab Pflegegrad 2 bezuschusst und nur, wenn eine ambulante Versorgung nicht mehr machbar oder wirtschaftlich ist.

Ausschlaggebend können Überforderung der Angehörigen, Gefahren für die pflegebedürftige Person bei Demenz oder die bei häuslicher Pflege höheren Gesamtkosten sein.

Einkommensgrenzen 2025: Was bleibt unangetastet?

Für die Berechnung der Hilfe zur Pflege gilt eine Einkommensgrenze. Sie setzt sich 2025 aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro (das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1) sowie den angemessenen Wohnkosten zusammen. Für jede weitere überwiegend unterhaltene Person kommt ein Familienzuschlag von 395 Euro hinzu.

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Liegt das Einkommen darüber, wird es anteilig herangezogen.

Arbeitnehmende dürfen 40 Prozent ihres Bruttoverdienstes oberhalb der Grenze behalten, maximal jedoch 365,95 Euro pro Monat – das entspricht 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Bei Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Blindheit verbleiben sogar 60 Prozent aller Einkünfte oberhalb der Grenze anrechnungsfrei.

Wer in einem Heim lebt, behält außerdem einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Seit 1. Januar 2024 beträgt er 152,01 Euro monatlich; weil der Regelsatz 2025 unverändert bei 563 Euro liegt, bleibt auch der Barbetrag konstant.

Schonvermögen – Schutz für Rücklagen und selbst genutzte Immobilien

Auch das Vermögen wird nicht vollständig aufgebraucht. Unantastbar sind 10.000 Euro für Alleinstehende, 20.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner – zuzüglich 500 Euro je weiterer unterhaltsberechtigter Person. Wer während des Bezugs der Hilfe zur Pflege aus eigenem Arbeitseinkommen spart, darf bis zu weiteren 25.000 Euro behalten.

Eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung beziehungsweise ein Eigenheim gehören ebenfalls zum Schonvermögen, ebenso Rücklagen etwa für Bestattungsvorsorge.

Unterhaltspflichten und das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das Sozialamt prüft, ob Unterhaltspflichten Dritter bestehen. Bei verheirateten Paaren wird das Einkommen des Partners grundsätzlich berücksichtigt; erst bei dauerhafter Trennung entfällt diese Anrechnung.

Gegen Kinder oder Eltern kann das Amt nur vorgehen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt – eine Erleichterung, die seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt und auch 2025 unverändert fortbesteht.

Kommt es dennoch zu einem sogenannten Unterhaltsrückgriff, prüft das Amt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit detailliert und berücksichtigt individuelle Belastungen, etwa Kredite für die eigene Altersvorsorge.

Fazit – Früh informieren, um Risiken zu minimieren

Die Hilfe zur Pflege bleibt eine essenzielle Absicherung, wenn das Eigenvermögen nicht ausreicht. Wer rechtzeitig klärt, ob er die Voraussetzungen erfüllt, kann hohe Nachzahlungen vermeiden.

Hilfreich ist es, bereits mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit alle Einkommens- und Vermögensdaten zusammenzustellen und zu prüfen, ob das Schonvermögen ausgeschöpft ist.

Auch die recht aktuelle Erhöhung der Pflegekassenleistungen um 4,5 Prozent darf nicht darüber hinwegtäuschen: Steigen Heim- und Pflegekosten weiter, wird die Hilfe zur Pflege für immer mehr Menschen zur notwendigen dritten Säule der Finanzierung.