Pflegegeld: Rentnerin zahlt jeden Monat 380 Euro selbst, obwohl das Sozialamt zahlen müsste

Lesedauer 7 Minuten

Elfriede K. ist 79 Jahre alt, lebt in Magdeburg und hat Pflegegrad 3. Jeden Monat überweist sie 380 Euro aus ihrer kleinen Rente an den ambulanten Pflegedienst – Geld, das sie eigentlich nicht hat. Was Elfriede nicht weiß: Sie hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.

Eine Leistung, die genau für diese Situation gedacht ist. Die Sozialstation hat sie nie darauf hingewiesen. Das Sozialamt auch nicht. Und so zahlt sie weiter.

Ihr Fall ist kein Einzelfall. Er ist Alltag. Eine neue Studie des Paritätischen Gesamtverbands zeigt: Von den rund 390.000 zu Hause gepflegten Menschen, die Anspruch auf Hilfe zur Pflege hätten, erhalten bundesweit nur 76.000 diese Leistung tatsächlich.

Vier von fünf Berechtigten gehen leer aus. Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Klie, der die Studie im Auftrag des Paritätischen erstellt hat, nennt das Ergebnis “verdeckte Pflegearmut” – Armut, die entsteht, weil Betroffene einen bestehenden Rechtsanspruch schlicht nicht kennen.

Die Ursachen sind bekannt: fehlendes Wissen, Scham, kaum Beratung durch Pflegedienste oder Pflegekassen – und eine Verwaltungspraxis der Sozialämter, die den Zugang zur Leistung erschwert statt erleichtert. Wie stark der Wohnort über den Zugang entscheidet, zeigt der Bundesländervergleich: Im Saarland nimmt nur jede zehnte anspruchsberechtigte Person die Hilfe in Anspruch, in Sachsen-Anhalt jede fünfte, in Hamburg immerhin mehr als jede dritte.

Dieser Artikel erklärt, wer in der häuslichen Pflege Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII hat, welche konkreten Leistungen das Sozialamt übernimmt, wie man den Antrag richtig stellt – und was zu tun ist, wenn das Sozialamt ablehnt.

Warum die Pflegeversicherung nicht reicht – und was danach kommt

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt feste Beträge nach Pflegegrad: zwischen 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 für ambulante Pflegesachleistungen. Was der Pflegedienst darüber hinaus in Rechnung stellt, ist Eigenanteil. Den müssen viele mit kleiner Rente schlicht nicht dauerhaft tragen können.

Genau hier greift die Hilfe zur Pflege. Sie kommt vom Sozialamt und orientiert sich nicht an pauschalen Beträgen, sondern am tatsächlichen Pflegebedarf. Das Sozialamt trägt den Anteil, den Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen nicht abdecken können.

Der entscheidende Unterschied zur verbreiteten Vorstellung von Sozialhilfe: Nicht das gesamte Einkommen wird herangezogen, sondern nur der Teil, der eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze überschreitet. Wer unterhalb dieser Grenze liegt, behält sein Einkommen vollständig.

Im stationären Bereich erhalten laut der Paritätischen Studie rund 42 Prozent der anspruchsberechtigten Heimbewohner die Hilfe zur Pflege. In der ambulanten Versorgung versickert der Anspruch fast vollständig – weil kaum jemand weiß, dass es ihn gibt.

Wer hat Anspruch? Die drei Fallgruppen

Die Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die pflegebedürftig sind und deren eigene Mittel – zusammen mit denen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners – nicht ausreichen, um den Pflegebedarf vollständig zu finanzieren. Anspruch auf die meisten Leistungen besteht ab Pflegegrad 2. Drei Personengruppen kommen in der häuslichen Pflege regelmäßig in Betracht:

Menschen, die gar nicht pflegeversichert sind, erhalten vom Sozialamt die gesamten ambulanten Pflegekosten, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden. Pflegebedürftige, deren Pflegeversicherungsleistungen den tatsächlichen Bedarf nicht decken, bekommen den übersteigenden Anteil durch das Sozialamt finanziert.

Und wer Pflegebedarf hat, der nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes auf weniger als sechs Monate begrenzt ist, erhält ebenfalls Hilfe zur Pflege – weil die Pflegeversicherung in diesen Fällen keine Leistung gewährt.

Rolf M., 72, aus Duisburg, fällt in die zweite Gruppe. Er bezieht Pflegegrad 2 und bekommt 796 Euro Pflegesachleistung von der Pflegekasse. Sein Pflegedienst stellt 1.100 Euro in Rechnung. Die Differenz von 304 Euro zahlt Rolf selbst – aus seiner Nettorente von 1.050 Euro.

Als er beim Sozialamt nachfragt, erklärt man ihm, sein Erspartes von 14.000 Euro stehe dem Anspruch entgegen. Das ist falsch: Für Alleinstehende bleiben 10.000 Euro geschützt, und nur die 4.000 Euro darüber könnten schrittweise herangezogen werden. Den Antrag muss Rolf trotzdem stellen.

Einkommensgrenze und Schonvermögen: Was bleibt geschützt?

Viele Menschen glauben, sie verdienen oder haben “zu viel” für Sozialhilfe. In der Mehrzahl der Fälle stimmt das bei der Hilfe zur Pflege nicht. Das liegt an der besonderen Einkommensgrenze für die ambulante Pflege, die deutlich höher ist als die in der öffentlichen Wahrnehmung verbreiteten Sozialhilfegrenzen.

Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro monatlich – das entspricht dem Zweifachen der aktuellen Regelbedarfsstufe 1 – zuzüglich der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizkosten sowie einem Familienzuschlag von 395 Euro für den Ehepartner oder jede unterhaltspflichtige Person im Haushalt.

Liegt das eigene Einkommen unterhalb dieser Grenze, zahlt das Sozialamt die Pflegekosten in voller Höhe, ohne dass Einkommen eingesetzt werden muss. Überschreitet das Einkommen die Grenze, ist nur der übersteigende Betrag in zumutbarem Umfang heranzuziehen – nicht das Einkommen insgesamt.

Was bedeutet das konkret? Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.050 Euro Rente und 700 Euro Warmmiete hat eine Einkommensgrenze von grob 1.476 Euro. Ihr Einkommen liegt darunter: Das Sozialamt zahlt die Pflegekosten vollständig. Wer hingegen 1.800 Euro Rente bezieht, liegt 324 Euro über der Grenze – und nur dieser Betrag kommt in angemessenem Umfang zum Einsatz, nicht die gesamten 1.800 Euro.

Beim Vermögen gilt: Für Alleinstehende bleiben 10.000 Euro geschützt, für Ehepaare 20.000 Euro. Das selbst genutzte Wohneigentum ist ebenfalls Schonvermögen, solange die Wohnfläche als angemessen gilt.

Auch zweckgebundene Bestattungsvorsorge bleibt anrechnungsfrei. Erst wenn freies Vermögen diese Grenzen übersteigt, kann das Sozialamt darauf zugreifen – und auch dann schrittweise, nicht sofort vollständig.

Ein weiteres Missverständnis betrifft Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 werden erwachsene Kinder von Sozialhilfeempfängern nur noch herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto liegt. Die Angst, die eigenen Kinder durch einen Antrag zu belasten, ist in den meisten Fällen unbegründet.

Diese Leistungen übernimmt das Sozialamt in der häuslichen Pflege

Die Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich umfasst alle Leistungen, die auch die Pflegeversicherung kennt – deckt aber den Bedarf ab, den die Pflegekasse nicht mehr finanziert. Das Sozialamt zahlt die Kosten für häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst: körperbezogene Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung.

Wer stattdessen durch Angehörige gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Sozialamt, das an die pflegenden Angehörigen weitergegeben werden kann. Auch Verhinderungspflege – wenn die pflegende Person krank wird oder Urlaub nimmt – und Kurzzeitpflege trägt das Sozialamt.

Dazu kommen Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und der Entlastungsbetrag.

Weniger bekannt ist, dass das Sozialamt auch die Kosten für Pflegeberatung der pflegenden Person tragen muss. Das können externe Fachkräfte sein, die helfen, die häusliche Pflege besser zu organisieren. Diese Leistung existiert, wird aber kaum beantragt.

Antrag auf Hilfe zur Pflege: So gehen Sie vor

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim zuständigen Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt – nicht bei der Pflegekasse. Das Sozialamt führt eine eigenständige Prüfung durch.

Für die Antragstellung sollten folgende Unterlagen bereitgehalten werden: der aktuelle Pflegebescheid mit dem anerkannten Pflegegrad, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Rentenbescheide, Kontoauszüge), Vermögensnachweise, eine aktuelle Rechnung des Pflegedienstes sowie der Wohnkostennachweis. Wer noch keinen Pflegegrad hat, beantragt ihn zuerst bei der Pflegekasse – das Sozialamt erkennt das Ergebnis dann als bindend an.

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Das Wichtigste ist der Zeitpunkt: Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gewährt. Die Leistung beginnt frühestens im Monat der Antragstellung. Jeder Monat des Wartens ist Geld, das verloren geht.

Auch wenn noch Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze vorhanden ist, lohnt die frühzeitige Antragstellung – weil die Bearbeitung durch das Sozialamt mehrere Monate dauern kann und der Leistungsbeginn dann trotzdem rückwirkend zum Antragsdatum festgesetzt wird.

Pflegebedürftige haben außerdem Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse. Diese Beratungspflicht umfasst ausdrücklich den Hinweis auf mögliche ergänzende Sozialhilfeleistungen. Wer diese Beratung noch nicht in Anspruch genommen hat, kann sie gezielt einfordern und dabei direkt nach einem möglichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege fragen.

Typische Fehler – und wie Sozialämter den Anspruch blockieren

Die Paritätische Studie dokumentiert, dass die Unterversorgung nicht allein an fehlender Information liegt. Unterschiedliche Verwaltungspraxen der Sozialämter spielen eine erhebliche Rolle: Manche Ämter informieren proaktiv, andere setzen darauf, dass Anträge gar nicht erst gestellt werden.

Ein häufig beobachtetes Muster: Das Sozialamt kommuniziert die Einkommens- und Vermögensgrenzen so, dass Betroffene glauben, sie hätten keinen Anspruch – obwohl sie ihn haben. Besonders verbreitet ist die falsche Darstellung des Schonvermögens:

Wer 14.000 Euro gespart hat, hat nicht “zu viel Vermögen” für die Hilfe zur Pflege. Er hat 4.000 Euro über der Freigrenze – und dieser Betrag ist unter Umständen in Raten heranzuziehen, nicht sofort und vollständig. Der Antrag muss trotzdem gestellt und bewilligt werden.

Einen weiteren Fehler machen Antragsteller oft bei der Vorlage von Unterlagen: Wer Dokumente nicht vollständig einreicht, riskiert eine Verzögerung oder Ablehnung wegen unvollständiger Unterlagen. Das Sozialamt ist verpflichtet, fehlende Dokumente nachzufordern statt abzulehnen – tut dies aber nicht immer.

Betroffene sollten deshalb alle Unterlagen vollständig in einer gemeinsamen Sendung einreichen und eine Empfangsbestätigung verlangen.

Wer sich vor dem Antrag unsicher ist, kann sich an Pflegestützpunkte, die Verbraucherzentrale, den VdK oder den Paritätischen Wohlfahrtsverband wenden. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Sozialämter und können bei der Antragstellung begleiten. Die Beratung ist kostenlos.

Wenn das Sozialamt ablehnt: Widerspruch einlegen

Ein ablehnender Bescheid ist kein endgültiges Urteil. Wer Hilfe zur Pflege beantragt und abgelehnt wird, hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte die Begründung der Ablehnung konkret anfechten.

Häufige Ablehnungsgründe, die sich im Widerspruchsverfahren oft erfolgreich angreifen lassen: das Einkommen wurde falsch berechnet oder Einkommensbestandteile wurden nicht korrekt zugeordnet; das Schonvermögen wurde nicht vollständig berücksichtigt; der tatsächliche Pflegebedarf wurde nicht ausreichend ermittelt.

Wer sich auf ein spezifisches Urteil oder eine bekannte Verwaltungsanweisung stützen kann, stärkt seinen Widerspruch erheblich.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Die Klage beim Sozialgericht ist kostenfrei für Kläger – Gerichtsgebühren fallen nicht an. Das Sozialgericht überprüft den Sachverhalt eigenständig und ist nicht an die Einschätzung des Sozialamts gebunden.

Betroffene haben gute Chancen, wenn der Sachverhalt klar ist und die Ablehnung auf einer Fehlberechnung oder einem Rechtsirrtum des Sozialamts beruht.

Dass es sich lohnt, auf das eigene Recht zu bestehen, zeigt sich in den Zahlen: Im stationären Bereich, wo Heimträger und soziale Dienste Betroffene oft durch den Antragsprozess begleiten, erhalten 42 Prozent der Anspruchsberechtigten die Hilfe.

Im ambulanten Bereich, wo die Begleitung fehlt, sind es gerade 20 Prozent. Der Unterschied liegt nicht im Recht – er liegt in der Frage, ob jemand dabei hilft, es einzufordern.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege in der ambulanten Versorgung

Kann das Sozialamt auf das selbst genutzte Haus zugreifen?
Nein, solange die pflegebedürftige Person oder ihr Ehepartner darin wohnt, ist eine selbst genutzte Immobilie als Schonvermögen geschützt. Eine Verwertungspflicht besteht nicht, solange der Schutztatbestand gilt.

Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Hilfe zur Pflege beantrage?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 werden Kinder von Sozialhilfeempfängern nur noch dann vom Sozialamt herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto liegt. Die Angst, die Kinder zu belasten, ist in den meisten Fällen unbegründet.

Ich werde von einem Angehörigen gepflegt – gibt es dann trotzdem Hilfe?
Ja. Auch wenn Angehörige die Pflege übernehmen, kann das Sozialamt Pflegegeld nach § 64a SGB XII zahlen. Das Pflegegeld soll die private Pflegeperson anerkennen und wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, die es dann an den pflegenden Angehörigen weiterleiten kann.

Was passiert, wenn ich die Hilfe zur Pflege beantrage und mein Vermögen später steigt?
Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind dem Sozialamt anzuzeigen. Übersteigt das Vermögen danach die Freigrenze, kann die Leistung angepasst oder eingestellt werden. Es ist jedoch keine rückwirkende Rückzahlung zu befürchten, solange keine falschen Angaben gemacht wurden.

Gilt die Hilfe zur Pflege auch, wenn ich in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebe?
Ja. Auch in ambulant betreuten Wohngemeinschaften besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Sozialamt prüft dann, ob die Wohnform als ambulante oder stationäre Versorgung einzustufen ist, da dies für die anzuwendenden Regeln relevant ist.

Quellen

Paritätischer Gesamtverband: Studie „Armut in der häuslichen Pflege” (Prof. Dr. Thomas Klie), März 2026

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – §§ 61–66a SGB XII (Hilfe zur Pflege)

Wissenschaftliche Dienste Deutschen Bundestages: Die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII, WD 6 – 065/24

Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA): Studie: „Hilfe zur Pflege” erreicht viele Betroffene nicht

Verbraucherzentrale NRW: Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt

Bundesministerium für Gesundheit: Hilfe zur Pflege – Wann zahlt das Sozialamt?