Krankengeld: Reha verkürzt den 78-Wochen-Anspruch

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Wer länger krank ist und Krankengeld bezieht, bekommt irgendwann Post von der Krankenkasse: eine Aufforderung, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Was wie ein Hilfsangebot klingt, ist der Beginn eines Zuständigkeitswechsels – und für viele Betroffene der Einstieg in eine Phase mit weniger Geld, unklaren Zuständigkeiten und vermeidbaren Zahlungslücken.

Denn sobald die Reha beginnt, ruht das Krankengeld. Stattdessen zahlt die DRV Übergangsgeld – fast immer niedriger als das Krankengeld, trotzdem auf die 78-Wochen-Höchstdauer angerechnet. Wer die Regeln dieser Schnittstelle nicht kennt, verliert bares Geld.

Warum die Krankenkasse zur Reha auffordert – und was sie dabei spart

Rechtsgrundlage ist § 51 Abs. 1 SGB V. Die Kasse darf Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlicher Einschätzung erheblich gefährdet oder gemindert ist, zur Stellung eines Reha-Antrags auffordern. Frist: zehn Wochen. Wer nicht beantragt, verliert das Krankengeld – kraft Gesetzes, nicht nach Ermessen.

Dahinter steht eine finanzielle Logik. Die Krankengeldausgaben aller gesetzlichen Kassen lagen allein 2019 bei rund 14,4 Milliarden Euro. Sobald ein Versicherter die Reha über die DRV antritt, wechselt die Zahlungspflicht: Die Rentenversicherung überweist das niedrigere Übergangsgeld, die Kasse ist entlastet. Auffällig ist der Zeitpunkt – nicht wenige Betroffene erhalten die Aufforderung erst kurz vor der Aussteuerung.

Das hat System: Die DRV kann den Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umdeuten (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Wird die EM-Rente rückwirkend bewilligt, erhält die Kasse einen Teil ihrer Krankengeldauslagen zurück. Der Versicherte steht mit einer EM-Rente da, die im Schnitt deutlich niedriger liegt. Das Geschachere um die Zuständigkeit machen die Träger unter sich aus – die Betroffenen tragen die finanziellen Konsequenzen.

Krankengeld ruht, Übergangsgeld kommt nicht automatisch – die gefährliche Schnittstelle

Sobald die Reha beginnt, ruht das Krankengeld vollständig (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Nicht anteilig, nicht gekürzt – vollständig. Auch wenn das Übergangsgeld deutlich niedriger ausfällt. Und hier liegt die Falle: Übergangsgeld ist eine Antragsleistung. Es fließt nicht automatisch.

Wer den Antrag bei der DRV nicht stellt, steht während der gesamten Reha ohne Entgeltersatzleistung da – das Krankengeld ruht bereits, das Übergangsgeld wurde nie beantragt. Diese Konstellation taucht in der Sozialberatung regelmäßig auf.

Voraussetzung für das Übergangsgeld: Der Versicherte hat unmittelbar vor Beginn der AU oder der Reha Arbeitseinkünfte mit RV-Beiträgen erzielt oder eine Lohnersatzleistung wie Krankengeld, Verletztengeld oder ALG I bezogen, aus der RV-Beiträge abgeführt wurden (§ 65 SGB IX).

Sonderfall Selbstständige: Eine freiberufliche Grafikdesignerin, seit Monaten wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben, wird von der Kasse zur Reha aufgefordert. Die DRV bewilligt die Maßnahme, zahlt aber kein Übergangsgeld – weil die Designerin nie in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Muss sie drei Wochen ohne Einkommen auskommen?

Nein. Das Krankengeld ruht nur, wenn eine andere Stelle zahlen müsste. Besteht kein Übergangsgeldanspruch, bleibt die Kasse in der Pflicht. Selbstständige ohne RV-Beiträge sollten die Weiterzahlung schriftlich bei der Kasse einfordern.

Übergangsgeld ist fast immer niedriger – so groß ist der Unterschied

Krankengeld: 70 Prozent brutto, gedeckelt auf 90 Prozent netto (§ 47 SGB V). Übergangsgeld: 68 Prozent netto ohne Kind, 75 Prozent mit Kind (§ 21 Abs. 1 SGB VI). Konkret: Bei 3.500 Euro brutto und 2.350 Euro netto liegt das Krankengeld bei rund 2.115 Euro monatlich, das Übergangsgeld ohne Kinder bei rund 1.598 Euro. Differenz: über 500 Euro im Monat. Bei drei Wochen Reha plus sechs Wochen Wiedereingliederung summiert sich der Verlust auf über 1.100 Euro.

Das Aufstockungsverbot nach § 49 Abs. 3 SGB V macht den Verlust endgültig: Die Kasse darf die Differenz nicht ausgleichen, kein Krankengeldspitzbetrag ist vorgesehen. Das BSG hat das bestätigt (Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 17/12 R). Die Systematik bestraft ausgerechnet diejenigen, die aktiv an ihrer Gesundung mitwirken. Wer in ernste Schwierigkeiten gerät, kann bei der DRV eine Befreiung von der Reha-Zuzahlung beantragen (Formular G0162).

Die Reha-Zeit wird auf die 78 Wochen angerechnet

§ 48 Abs. 3 SGB V regelt einen Mechanismus, der selbst Fachleute überrascht: Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, zählen bei der 78-Wochen-Höchstdauer mit. Jeder Reha-Tag mit Übergangsgeld wird behandelt, als wäre Krankengeld geflossen. Die Reha verlängert den Anspruch nicht. Sie verkürzt ihn.

Horst, 59, seit Monaten krankgeschrieben, soll in acht Wochen ausgesteuert werden. Dann startet die dreiwöchige Reha. Danach bleiben ihm nicht acht, sondern fünf Wochen Restanspruch auf Krankengeld. Drei Wochen sind weg – obwohl er weniger Geld bekam als bei Krankengeld. Der Verlust trifft ihn doppelt: weniger während der Reha, weniger Zeit danach.

Die Kasse hat über die Reha-Aufforderung nicht nur die laufende Zahlungspflicht abgegeben, sondern gleichzeitig seinen Krankengeldanspruch verkürzt – ohne dass er dem zustimmen musste. Wer Zweifel an der Berechnung hat, sollte den Bescheid über einen Sozialverband oder Fachanwalt prüfen lassen.

Drei Zahlungslücken, die regelmäßig entstehen – und wie man sie vermeidet

Lücke vor der Reha: Zwischen Bewilligung und Antritt vergehen oft Wochen. Die AU-Bescheinigung muss lückenlos durchlaufen – fehlt sie einen einzigen Tag, kann die Kasse das Krankengeld einstellen. Betroffene müssen bei jedem Arztbesuch sicherstellen, dass die neue AU nahtlos anschließt. Notfalls kann die Reha-Klinik am Aufnahmetag weiterbescheinigen.

Lücke während der Reha: Das Krankengeld ruht automatisch, das Übergangsgeld muss beantragt werden. Wer den Antrag vergisst, hat wochenlang kein Einkommen. Lösung: Antrag spätestens mit Reha-Antritt bei der DRV einreichen, im Zweifel zunächst formlos.

Lücke nach der Reha: Der tückischste Fall. Petra, 47, wird an einem Freitag aus der Klinik entlassen – arbeitsunfähig, das Übergangsgeld endet mit dem Entlassungstag. Montags hat der Hausarzt keinen Termin, die AU-Bescheinigung beginnt erst am Dienstag.

Drei Tage Lücke, die Kasse stellt fest: kein durchgehender AU-Nachweis, kein Krankengeld. Wer das verhindern will, muss bereits in der letzten Reha-Woche einen Arzttermin für den Entlassungstag oder Folgetag vereinbaren. Manche Kliniken stellen selbst eine AU für den Entlassungstag aus – aktiv erfragen.

Was nach der Reha passiert: Wiedereingliederung, Krankengeld oder Nahtlosigkeit

Der Entlassungsbericht der Klinik stellt die Weichen. Arbeitsfähig entlassen: Übergangsgeld endet, der Arbeitgeber zahlt Gehalt. Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, hat Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) – aktiv einfordern, es schützt auch vor krankheitsbedingter Kündigung.

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Weiterhin arbeitsunfähig: Das Krankengeld lebt wieder auf, sofern die AU lückenlos vorliegt und Restanspruch besteht. Die Höhe bleibt gleich – Berechnungsgrundlage ist weiterhin das Arbeitsentgelt vor der Erkrankung, das niedrigere Übergangsgeld beeinflusst sie nicht.

Allerdings: Ein Landessozialgericht hat die Position einer Kasse bestätigt, die das Krankengeld nach Übergangsgeld-Bezug auf Basis von § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V niedriger berechnete. Die Revision zum BSG wurde zugelassen. Wer nach der Reha weniger Krankengeld bekommt als vorher, sollte innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen.

Stufenweise Wiedereingliederung: Beginnt diese innerhalb von vier Wochen nach der Reha und wurde die Reha von der DRV finanziert, läuft das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiter (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Die Zahlung erfolgt rückwirkend – erst nach Einreichung der Beginnmitteilung (G0840) und der Folgebescheinigungen (G0842). In der Praxis warten Betroffene oft zwei bis vier Wochen auf die erste Zahlung.

Wer die Vorleistung nicht stemmen kann, sollte das dem DRV-Sachbearbeiter frühzeitig mitteilen. Das SG Koblenz hat entschieden, dass die DRV auch dann weiterzahlen muss, wenn die Wiedereingliederung wegen erneuter AU verschoben werden muss – sofern den Versicherten kein Verschulden trifft. Entscheidend ist eine saubere ärztliche Dokumentation der Verschiebungsgründe.

Krankengeld ausgeschöpft: Ist der 78-Wochen-Anspruch erschöpft und steht die EM-Rentenentscheidung noch aus, greift die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III). Auch Personen, die wegen einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung keine 15 Stunden pro Woche arbeiten können, haben dann Anspruch auf ALG I – obwohl sie die üblichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Meldung bei der Arbeitsagentur: spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Krankengeldes.

Häufige Fragen zu Krankengeld und Übergangsgeld bei Reha

Muss ich der Reha-Aufforderung folgen?
Ja. Wird der Antrag nicht innerhalb der Zehn-Wochen-Frist gestellt, entfällt das Krankengeld mit Fristablauf. Es lebt erst mit späterer Antragstellung wieder auf – die Zwischenzeit wird nicht nachgezahlt, aber auch nicht auf die 78 Wochen angerechnet. Wer die Aufforderung für rechtswidrig hält (z. B. fehlende Anhörung), kann Widerspruch einlegen; während des Verfahrens muss die Kasse in der Regel weiterzahlen.

Was passiert bei Umdeutung in einen EM-Rentenantrag?
Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann die DRV den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umwandeln, wenn sie keine Aussicht auf Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sieht. Das kann zu einer Zwangsverrentung mit deutlich niedrigerer Leistung führen. Betroffene können der Umwandlung schriftlich widersprechen und gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen.

Wie lange dauert es, bis das Übergangsgeld kommt?
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung ausdrücklich rückwirkend – häufig zwei bis vier Wochen Wartezeit. Wer die Vorleistung nicht aus Rücklagen bestreiten kann, sollte eine vorläufige Zahlung beim DRV-Sachbearbeiter anregen.

Kann ich die Reha-Klinik selbst wählen?
Grundsätzlich ja (Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX), sofern die Klinik für die Indikation zugelassen ist. Mehrkosten können dem Versicherten auferlegt werden.

Übergangsgeld bei Bürgergeld-Bezug?
In der Regel nein, weil keine RV-Beiträge gezahlt wurden. Das Bürgergeld läuft während der Reha aber weiter.

Was ist das Zwischenübergangsgeld?
Zwischen zwei Reha-Maßnahmen, die nicht direkt anschließen, kann Zwischenübergangsgeld gezahlt werden – wenn AU vorliegt und kein Krankengeldanspruch besteht oder keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.

Zuzahlungsbefreiung möglich?
Ja. Bei gesunkenem Einkommen durch Übergangsgeld kann bei der DRV eine Befreiung von der Reha-Zuzahlung beantragt werden (Formular G0162).

Quellen:

Bundesgesetzblatt: § 44, § 47, § 48, § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 3, § 51 SGB V; § 20, § 21 SGB VI; § 65, § 71 Abs. 5 SGB IX; § 145 SGB III; § 116 Abs. 2 SGB VI; § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V

BSG, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 17/12 R (Aufstockungsverbot Übergangsgeld/Krankengeld)

SG Koblenz (Übergangsgeld bei verschobener Wiedereingliederung trotz Arbeitsunfähigkeit)

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Übergangsgeld

Sozialverband Deutschland (SoVD): Zählt Übergangsgeld zum Krankengeld?

Sozialverband VdK: Nahtlosigkeitsregelung erleichtert den Übergang vom Krankengeld