Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, auch das gleiche Gehalt wie zuvor zu bekommen. Vielmehr kann der Arbeitgeber auf dem Weg einer Änderungskündigung auch eine leidensgerechte Tätigkeit zu einem niedrigeren Lohn anbieten. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 8 Sa 1697/13)
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Niedriger Stundenlohn bei behindertengerechter Beschäftigung
Im konkreten Fall arbeitete der Betroffene zunächst als Lackierer. Er erkrankte, erreichte eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und sein Arbeitgeber bot ihm eine behindertengerechte Tätigkeit in der Elektromontage an. Der Stundenlohn sollte zwei Euro weniger betragen.
Arbeitnehmer fordert gleichen Lohn für andere Arbeit
Der Arbeitnehmer teilte mit, dass ihm die Arbeit als Lackierer nicht möglich sei, aber die Tätigkeit in der Elektromontage könne ihm als leidensgerechte Beschäftigung vom Arbeitgeber zugewiesen werden – zum gleichen Lohn. Der Arbeitgeber sprach dann eine Änderungskündigung aus.
Es geht vor Gericht
Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht und verlangte eine Entgeltfortzahlung für die Zeit seiner behinderungsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Lackierer. Er scheiterte vor dem Arbeitsgericht ebenso wie vor dem Landesarbeitsgericht.
Tenor war, dass es keinen besonderen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behinderungsbedingter Arbeitsunfähigkeit gebe.
Der Arbeitgeber werde hingegen bei Arbeitsunfähigkeit von der Zahlungspflicht befreit. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen können, und der Arbeitgeber hätte keinen Lohn für die Nichtarbeit auszahlen müssen.
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Bei Lohnstreitigkeiten seien Schwerbehinderte ebenso zu behandeln wie Nichtbehinderte.
Keine geringwertigere Tätigkeit
Der Arbeitgeber dürfe dem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten nur Arbeit zuweisen, die dessen Kräften und Fähigkeiten entspreche und billigerweise zugemutet werden könne.
Er sei nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer eine geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen. Es bestehe indessen kein Anspruch des schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers darauf, in der leidensgerechten Beschäftigung denselben Stundenlohn zu erhalten wie in der vorhergehenden Stelle.
Worauf sollten Sie achten?
Eine leidensgerechte Beschäftigung für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder diesen Gleichgestellten beim selben Arbeitgeber kann rechtliche Konflikte mit sich bringen, und dabei kommt es auf die Feinheiten und den Einzelfall an. Die entsprechenden Beeinträchtigungen spielen ebenso eine Rolle wie die Möglichkeit, in dem jeweiligen Betrieb eine alternative Stelle anzubieten.
Suchen Sie Rechtshilfe auf
Im Zweifel sollten Sie sich vom Arbeitgeber nicht „abspeisen“ lassen, sondern auf Ihre Rechte pochen. Bei einer Senkung Ihres Stundenlohns und dem Angebot einer Tätigkeit, die dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrags gegenüber minderwertig ist, sollten Sie sich Rechtshilfe suchen. Auch eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber sollten Sie unverzüglich rechtlich prüfen lassen.




