Keine Förderung wenn das Klassenziel nicht gefährdet ist
16.01.2016
Sollen sich Kinder aus Hartz IV Familien nicht schulisch verbessern dürfen, um später bessere Ausbildungs- und Jobmöglichkeiten zu haben? Offenbar nicht, wenn man dem Urteil des hessischen Landessozialgerichts folgt. Laut des Gerichts haben „Hartz-IV-Empfänger mit noch befriedigenden Schulleistungen hat keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung“. Wesentliches Lernziel sei lediglich die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. (AZ: L 9 AS 192/14)
Im konkreten Fall besucht ein Schüler die 5.Klasse einer kooperativen Gesamtschule. Der Schüler ist auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen. Als ergänzende Leistung beantragte die Mutter für ihren Sohn Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der ergänzenden Lernförderung für das Schulfach Englisch. Die Lehrerin bescheinigte dem Schüler schwach befriedigende Leistungen. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe von ein bis zwei Wochenstunden. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg lehnte den Antrag ab, da das Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht gefährdet sei. "Außerschulische Lernförderung soll lediglich Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen".
Die Darmstädter Richter gaben dem Landkreis Recht. Der Schüler habe "keinen Anspruch auf Bewilligung ergänzender Lernförderung, da diese nicht erforderlich sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen". Wesentliches Lernziel sei "die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau". Im Einzelfall kämen neben der Versetzung zwar auch andere Lernziele wie z.B. die Verbesserung des Leistungsniveaus bei Legasthenie oder Dyskalkulie in Betracht. Ein solcher Fall liege bei dem klagenden Schüler jedoch nicht vor. Die Stabilisierung eines befriedigenden Leistungsniveaus sowie die bloße Verbesserung von Notenstufen seien nicht als wesentliches Lernziel anerkannt. Gleiches gelte nach dem Willen des Gesetzgebers für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung, die ebenfalls regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung darstelle. (sb)
Bild: Sabphoto – fotolia
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