Bürgergeld: Die Wohnung ist zu groß aber billig – zahlt das Jobcenter trotzdem die Wohnung?

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Wer Bürgergeld bezieht, muss nicht automatisch aus einer Wohnung ausziehen, nur weil sie nach den üblichen Richtwerten als zu groß gilt. Entscheidend ist nach dem Gesetz zunächst, ob die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Genau an diesem Punkt liegt der Unterschied zwischen einer Wohnung, die zwar viele Quadratmeter hat, aber insgesamt günstig ist, und einer Wohnung, die sowohl groß als auch zu teuer ist. In der Praxis bedeutet das: Eine zu große Wohnung kann trotzdem übernommen werden, wenn die Miete im Rahmen der örtlich anerkannten Grenzen bleibt.

Das Jobcenter schaut nicht nur auf die Fläche

Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Jobcenter sowohl auf die Mietkosten als auch auf die Größe der Unterkunft achten. Daraus wird oft vorschnell geschlossen, eine Überschreitung der Quadratmeterzahl führe automatisch dazu, dass die Wohnung nicht bezahlt werde.

So einfach ist die Lage jedoch nicht. Maßgeblich ist immer die Angemessenheitsprüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kommunen und Jobcenter arbeiten dabei mit eigenen Richtwerten und Angemessenheitsgrenzen. Deshalb kann eine Wohnung in einer Stadt noch als akzeptabel gelten, während dieselbe Konstellation anderswo bereits als problematisch eingestuft wird.

Wann das Jobcenter die Wohnung trotzdem zahlen kann

Ist die Wohnung zwar größer als der örtliche Richtwert, bleiben die tatsächlichen Kosten aber innerhalb der anerkannten Grenze, spricht viel dafür, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten weiterhin übernimmt. Für Leistungsbeziehende ist das ein wichtiger Punkt, denn die abstrakte Wohnfläche ist nicht das einzige Kriterium.

Wenn eine größere Altbauwohnung wegen eines alten Mietvertrags günstiger ist als eine kleinere Neuvermietung, kann sie wirtschaftlich sogar die vernünftigere Lösung sein. Das Gesetz selbst enthält zudem den Gedanken, dass eine Kostensenkung nicht verlangt werden muss, wenn sie unwirtschaftlich wäre. Gerade daraus ergibt sich, dass ein bloßer Hinweis auf „zu viele Quadratmeter“ nicht genügt, wenn die Wohnung insgesamt billig ist.

Anders sieht es aus, wenn die Wohnung insgesamt unangemessen teuer ist

Problematisch wird es, wenn nicht nur die Wohnfläche, sondern vor allem die tatsächlichen Kosten die örtliche Angemessenheitsgrenze überschreiten. Dann kann das Jobcenter verlangen, dass die Ausgaben gesenkt werden. Das kann durch einen Umzug, durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.

Nach dem Gesetz werden unangemessen hohe Unterkunftskosten in der Regel nur für eine Übergangszeit weiter anerkannt, meist längstens für sechs Monate, sofern eine Senkung möglich und zumutbar ist. Wer also in einer großen Wohnung lebt, die zugleich zu teuer ist, muss deutlich eher damit rechnen, dass das Jobcenter später nur noch den angemessenen Teil übernimmt.

Die Karenzzeit verändert die Lage am Anfang des Leistungsbezugs

Im ersten Jahr des erstmaligen Bürgergeldbezugs gilt bei den Unterkunftskosten grundsätzlich eine Karenzzeit. In dieser Zeit wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Regelfall nicht geprüft, die Heizkosten aber weiterhin nur in angemessener Höhe.

Für viele Betroffene bedeutet das: Selbst wenn die Wohnung an sich zu groß oder zu teuer wäre, werden die Unterkunftskosten zu Beginn zunächst oft weiter übernommen. Diese Schonfrist ist jedoch kein dauerhafter Freibrief. Nach Ablauf der Karenzzeit kann die Angemessenheitsprüfung wieder eine Rolle spielen.

Bei einem neuen Umzug gelten strengere Maßstäbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bereits bewohnten Wohnung und einer neu angemieteten Wohnung. Wer schon in einer günstigen, aber großen Wohnung lebt, hat oft bessere Argumente als jemand, der unter Bürgergeldbezug erst neu in eine solche Wohnung ziehen will. Vor einem neuen Mietvertrag verlangt das Jobcenter in aller Regel eine vorherige Abstimmung und Zusicherung.

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Zieht jemand ohne erforderlichen Grund in eine teurere Wohnung um, kann das Jobcenter die Leistungen auf den bisherigen Bedarf begrenzen. Gerade bei Neuvermietungen ist deshalb Vorsicht geboten: „Zu groß, aber billig“ kann im Einzelfall funktionieren, muss aber vorab mit dem Jobcenter geklärt werden.

Heizkosten bleiben ein eigener Prüfpunkt

Selbst wenn die Kaltmiete niedrig ist, kann eine große Wohnung über die Heizkosten zum Problem werden. Die Bundesagentur macht deutlich, dass Heizkosten nicht von der Karenzzeit erfasst werden und grundsätzlich nur in angemessener Höhe übernommen werden. Das ist gerade bei älteren, schlecht gedämmten Wohnungen bedeutsam.

Eine Wohnung kann also auf den ersten Blick billig wirken, in der Gesamtbetrachtung aber wegen hoher Heizkosten doch unangemessen sein. Für Betroffene ist deshalb nicht nur die Grundmiete wichtig, sondern immer die gesamte Belastung aus Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung.

Was Betroffene aus der Rechtslage mitnehmen sollten

Die pauschale Aussage, eine zu große Wohnung werde beim Bürgergeld niemals bezahlt, ist falsch. Ebenso falsch wäre aber die Annahme, eine niedrige Kaltmiete reiche immer aus. Entscheidend ist die konkrete Angemessenheit im jeweiligen Wohnort, die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall und die Frage, ob es sich um eine bereits bewohnte oder um eine neu anzumietende Wohnung handelt.

Wer bereits günstig wohnt, hat häufig gute Chancen, dass das Jobcenter die Wohnung weiter akzeptiert, selbst wenn sie auf dem Papier etwas zu groß ist. Wer dagegen neu anmieten will oder insgesamt über den örtlichen Grenzen liegt, muss deutlich genauer hinschauen.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Bürgergeld-Empfängerin wohnt seit vielen Jahren in einer 68-Quadratmeter-Wohnung. Nach den örtlichen Richtwerten wäre für eine Person eigentlich eine kleinere Wohnung vorgesehen. Trotzdem beträgt ihre Kaltmiete nur 420 Euro, weil der Mietvertrag schon alt ist. Eine neu anzumietende kleinere Wohnung in derselben Stadt würde inzwischen oft 500 Euro oder mehr kosten.

In so einem Fall kann das Jobcenter die Wohnung weiter akzeptieren, obwohl sie eigentlich zu groß ist. Der Grund: Entscheidend ist nicht nur die Wohnfläche, sondern ob die Kosten insgesamt angemessen sind. Wenn die Miete also trotz der größeren Wohnung noch im erlaubten Rahmen liegt, spricht vieles dafür, dass die Unterkunftskosten weiter übernommen werden.

Anders wäre es, wenn dieselbe Wohnung zwar groß, aber zusätzlich auch deutlich zu teuer wäre. Dann könnte das Jobcenter verlangen, dass die Kosten gesenkt werden, etwa durch einen Umzug.

Fazit

Ja, das Jobcenter kann eine Wohnung auch dann zahlen, wenn sie eigentlich zu groß ist, solange die tatsächlichen Kosten noch als angemessen gelten oder eine Kostensenkung im Einzelfall nicht wirtschaftlich bzw. nicht zumutbar ist. Eine automatische Ablehnung nur wegen zu vieler Quadratmeter gibt die Rechtslage nicht her. Maßgeblich ist immer die konkrete Prüfung vor Ort.
Quellen:

Quellen

§ 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bundessozialgericht, Urteil AZ: B 14 AS 31/20 R, zur konkreten Angemessenheit und zur Einzelfallprüfung.