Rente mit Schwerbehinderung: Mehr Netto ab 2026

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2026 verschiebt sich für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung die Steuergrenze deutlich nach oben. Der Grundfreibetrag steigt, der Behinderten-Pauschbetrag bleibt stabil – und mit der geplanten Aktivrente kommt ein zusätzlicher Steuerfreibetrag fürs Weiterarbeiten im Rentenalter hinzu.

Für viele schwerbehinderte Ruheständler bedeutet das: Trotz sinkendem Rentenfreibetrag bleibt die Rente oft vollständig oder weitgehend steuerfrei.

Was sich 2026 konkret ändert

Für den Steuerfreibetrag für Rentner mit Schwerbehinderung 2026 wirken vier Bausteine zusammen: der allgemeine Grundfreibetrag, der individuelle Rentenfreibetrag (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns), der Behinderten-Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von 20, besonders ab GdB 50, also bei Schwerbehinderung, und voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 der neue Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für weiterarbeitende Rentner.

Der Grundfreibetrag steigt, der Rentenfreibetrag für Neurentner 2026 sinkt leicht, die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung bleiben unverändert und die Aktivrente befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Grundfreibetrag 2026: Basisfreibetrag für alle Rentner

Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das steuerliche Existenzminimum einkommensteuerfrei bleibt – für Arbeitnehmerinnen, Selbstständige und Rentner. 2026 liegt er bei:

Jahr / Konstellation Betrag
2025 – Ledige 12.096€
2025 – Ehepaare (zusammen) 24.192€
2026 – Ledige 12.348€
2026 – Ehepaare (zusammen) 24.696€

Erst wenn die zu versteuernden Einkünfte über diesen Beträgen liegen, fällt überhaupt Einkommensteuer an. Für Rentner mit Schwerbehinderung kommt dieser Grundfreibetrag zusätzlich zum Rentenfreibetrag und Behinderten-Pauschbetrag zum Tragen.

Rentenfreibetrag 2026: 16 Prozent der Rente bleiben lebenslang steuerfrei

Die gesetzliche Rente wird seit 2005 schrittweise stärker besteuert. Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns:

Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, hat einen Rentenfreibetrag von 16 Prozent, 84 Prozent der Rente gelten als steuerpflichtig.

Damit ergibt sich für Neurentner 2025/2026:

Rentenbeginn / Anteil Prozentsatz
2025 – steuerfreier Rentenanteil 16,5 %
2025 – steuerpflichtiger Rentenanteil 83,5 %
2026 – steuerfreier Rentenanteil 16 %
2026 – steuerpflichtiger Rentenanteil 84 %

Der Rentenfreibetrag wird einmalig beim Rentenbeginn festgelegt und gilt lebenslang in absoluter Euro-Höhe. Steigt die Rente später, bleibt der Freibetrag gleich; nur der übersteigende Teil ist voll steuerpflichtig.

Behinderten-Pauschbetrag: Konstante Entlastung für Schwerbehinderte

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet. Er wurde 2021 deutlich erhöht und bleibt nach aktuellem Stand auch 2026 unverändert.

Für viele Leserinnen und Leser mit Schwerbehinderung sind diese Stufen besonders wichtig:

Grad der Behinderung (GdB) Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr
20 384€
30 620€
40 860€
50 1.140€
60 1.440€
70 1.780€
80 2.120€
90 2.460€
100 2.840€
Merkzeichen H / Bl / TBl oder Pflegegrad 4/5 7.400€

Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Der entsprechende Pauschbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – zusätzlich zum Grundfreibetrag und zur Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale.

Elektronischer Nachweis ab 2026

Ab 2026 soll bei neuen oder geänderten Feststellungen der Behinderung die Versorgungsverwaltung den GdB elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Ältere Papierbescheide und Schwerbehindertenausweise bleiben weiterhin anerkannt, solange sie gültig sind. Wer seinen GdB neu feststellen oder erhöhen lassen möchte, sollte beim Versorgungsamt unbedingt die Steuer-ID hinterlegen, damit der Pauschbetrag automatisch in der Steuer berücksichtigt werden kann.

Aktivrente: Geplanter Zusatzfreibetrag fürs Weiterarbeiten

Die Aktivrente ist kein neuer Rententyp, sondern ein zusätzlicher Steuerfreibetrag auf Arbeitslohn für Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten.

Nach dem Regierungsentwurf sollen bis zu 2.000 Euro Bruttolohn im Monat aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung steuerfrei bleiben, was bis zu 24.000 Euro pro Jahr steuerfreien Arbeitslohn zusätzlich zur Rente ermöglicht.

Begünstigt werden ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht jedoch Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, reine Minijobber oder Beamte, und auf den Arbeitslohn fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Das Aktivrentengesetz ist beschlossen und als Regierungsentwurf im Parlament; der Beginn zum 1. Januar 2026 ist politisches Ziel, das Gesetz durchläuft aktuell das Bundestagsverfahren. Nach aktuellem Stand soll die Aktivrente also rechtzeitig in Kraft treten, endgültig ist dies aber erst mit Beschluss von Bundestag und Bundesrat.

Für Rentner mit Schwerbehinderung bedeutet das: Neben Grundfreibetrag, Rentenfreibetrag und Behinderten-Pauschbetrag kann ein erheblicher Teil eines Weiterverdienstes komplett steuerfrei bleiben.

Beispielrechnung: Wie viel bleibt 2026 steuerfrei?

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie sich die Freibeträge bei einem schwerbehinderten Neurentner 2026 auswirken können:

  • alleinstehend, Rentenbeginn 2026
  • Grad der Behinderung: GdB 50 (Schwerbehinderung)
  • Jahresbruttorente: 18.000 €
  • keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte

Schritt 1: Rentenfreibetrag

Bei Rentenbeginn 2026 sind 16 Prozent der Rente steuerfrei.

18.000 € × 16 % = 2.880 € Rentenfreibetrag

Steuerpflichtiger Teil der Rente:
18.000 € – 2.880 € = 15.120 €

Schritt 2: Grundfreibetrag 2026

15.120 € – 12.348 € Grundfreibetrag = 2.772 € verbleibende Einkünfte.

Schritt 3: Behinderten-Pauschbetrag

2.772 € – 1.140 € Behinderten-Pauschbetrag (GdB 50) = 1.632 € zu versteuerndes Einkommen.

Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt in der Praxis noch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, sodass die tatsächliche Steuerlast weiter sinkt und in vielen Fällen ganz auf null fällt.

Trotz sinkendem Rentenfreibetrag können schwerbehinderte Neurentner 2026 durch die Kombination der Freibeträge häufig weiterhin steuerfrei bleiben.

Kombination mit Aktivrente: Wie weit lässt sich die Steuerpflicht nach hinten schieben?

Kommt zur Rente noch ein Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente hinzu, wirkt der Steuerbonus zusätzlich:

Bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn pro Jahr sollen steuerfrei sein (geplant).
Parallel dazu schützt der Grundfreibetrag weiterhin das Existenzminimum – und die Behinderten-Pauschbeträge senken das zu versteuernde Einkommen zusätzlich.

Vereinfacht bedeutet das für einen alleinstehenden Rentner mit Schwerbehinderung:

  • bis zu 24.000 € steuerfreier Arbeitslohn (Aktivrente, geplant),
  • plus 12.348 € Grundfreibetrag,
  • plus persönlicher Rentenfreibetrag,
  • plus Behinderten-Pauschbetrag
  • – bevor überhaupt eine nennenswerte Steuerbelastung entsteht.

Gerade für schwerbehinderte Rentner mit kleiner oder mittlerer Rente kann es sich also lohnen, die Aktivrente genau anzuschauen, sobald das Gesetz endgültig beschlossen ist.

Fazit: 2026 genau prüfen – viele Schwerbehinderte zahlen weiterhin keine Steuer

Für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung ist 2026 kein reiner „Steuerschock“, sondern ein Jahr der Neujustierung.

Der Grundfreibetrag steigt leicht und schützt weiterhin das Existenzminimum, der Rentenfreibetrag sinkt für Neurentner 2026, wird aber durch den Behinderten-Pauschbetrag und andere Pauschalen abgefedert, die Behinderten-Pauschbeträge bleiben in der Höhe stabil und werden schrittweise digital ins Besteuerungsverfahren eingebaut, und die geplante Aktivrente schafft einen zusätzlichen, erheblichen Steuerfreibetrag für weiterarbeitende Rentner.

Wer einen GdB ab 50 hat, sollte seine steuerpflichtige Rente, die Pauschbeträge und einen eventuellen Nebenverdienst deshalb 2026 sehr genau durchrechnen – häufig zeigt sich erst im zweiten Schritt, dass trotz „steuerpflichtiger Rente“ unter dem Strich keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer anfällt.