Wer im Alter Grundsicherung erhält oder beantragen will, kann oft deutlich mehr behalten. Der Grund: Ein spezieller Freibetrag aus dem Grundrentengesetz reduziert das anrechenbare Renteneinkommen.
Er gilt bereits ab 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten – auch wenn kein Grundrentenzuschlag gezahlt wird. 2025 sind so monatlich bis zu 281,50 Euro zusätzlich drin.
Inhaltsverzeichnis
Wer den Freibetrag bekommt – und ohne Zuschlag
Der Freibetrag richtet sich an Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, anerkannte Kindererziehungszeiten und Zeiten häuslicher Pflege. Entscheidend ist die Summe dieser Zeiten im Rentenkonto.
Ein bewilligter Grundrentenzuschlag ist nicht nötig. Maßgeblich ist nur, dass die 33-Jahre-Schwelle erreicht wird und Sie die Zeiten belegen können.
So hoch ist der Freibetrag 2025
Die Berechnung folgt einem einfachen Schema: Zuerst bleiben 100 Euro der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro sind 30 Prozent frei.
Der Freibetrag ist jedoch gedeckelt: Er darf höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 in der Sozialhilfe betragen. 2025 liegt diese Stufe bei 563 Euro. Damit ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 281,50 Euro im Monat.
Wo der Freibetrag wirkt: Grundsicherung und Wohngeld
Der Freibetrag gilt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt. Zusätzlich kann er beim Wohngeld die Einkommensanrechnung mindern. Rechtsgrundlage im SGB XII ist § 82a. Im Wohngeldrecht regelt § 17a WoGG einen entsprechenden Freibetrag für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten.
Beide Regelungen verfolgen dasselbe Ziel: Menschen mit langer Erwerbs-, Erziehungs- oder Pflegebiografie finanziell besser zu stellen.
Warum Sie aktiv werden sollten
Der Freibetrag ist kein Automatismus. Die Behörden berücksichtigen ihn zuverlässig, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Fehlen im Rentenkonto anrechenbare Zeiten, verschenken Sie Geld. Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid und veranlassen Sie eine Kontenklärung.
Nachmeldungen von Kindererziehungs- oder Pflegezeiten können den Ausschlag geben. Wer die 33 Jahre erst durch die Klärung erreicht, erschließt sich oft mehrere hundert Euro im Monat – rückwirkend ab Antragstellung der Sozialleistung.
Schritt für Schritt zum höheren Auszahlungsbetrag
Sichten Sie Ihre Unterlagen. Prüfen Sie, ob Kindererziehungs- und Pflegezeiten vollständig gespeichert sind. Fehlt etwas, beantragen Sie die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Legen Sie anschließend der Grundsicherungsstelle Ihren Rentenbescheid und den Nachweis über die 33 Jahre vor.
Bitten Sie ausdrücklich um Berücksichtigung des Freibetrags nach § 82a SGB XII. Das Amt muss den anrechnungsfreien Anteil dann aus Ihrer Rente herausrechnen. So steigt die monatliche Leistung oder eine Kürzung fällt geringer aus.
Beispiel: So wirkt der Freibetrag in Zahlen
Sie erhalten 850 Euro gesetzliche Rente und erfüllen die 33 Jahre. 100 Euro bleiben frei. Vom Rest (750 Euro) sind 30 Prozent frei, also 225 Euro. Zusammen ergibt das 325 Euro Freibetrag. Da der Deckel bei 281,50 Euro liegt, rechnet das Amt maximal 281,50 Euro nicht an.
Die Grundsicherung steigt gegenüber der Anrechnung ohne Freibetrag somit um 281,50 Euro. Der Effekt ist unmittelbar spürbar und wiederholt sich jeden Monat.
Wohngeld: Freibetrag kann Miete bezahlbarer machen
Auch beim Wohngeld mindert der Grundrenten-Freibetrag das Einkommen, das für die Berechnung zählt. Voraussetzung ist ebenfalls der Nachweis der 33 Jahre. Die Regelung steht gesondert in § 17a WoGG.
In der Praxis führt der Abzug zu einem höheren Wohngeld oder eröffnet erst die Anspruchsberechtigung. Sie sollten die Wohngeldstelle daher schriftlich auf den Freibetrag hinweisen und die Nachweise beifügen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Viele Bescheide lehnen den Grundrentenzuschlag ab. Betroffene gehen dann fälschlich davon aus, dass auch der Freibetrag entfällt. Das stimmt nicht. Der Zuschlag und der Freibetrag sind rechtlich getrennt. Wichtig ist allein, dass die Grundrentenzeiten vorliegen.
Ebenfalls häufig: Kindererziehungszeiten sind nur teilweise gespeichert. Hier lohnt sich die Kontenklärung besonders. Prüfen Sie außerdem, ob Pflegezeiten als nicht erwerbsmäßige Pflege anerkannt sind. Diese Zeiten zählen mit.
Die wichtigsten Eckdaten im Überblick
| Punkt | Aktueller Stand 2025 |
| Mindestvoraussetzung | 33 Jahre Grundrentenzeiten |
| Anrechnungsfreier Sockel | 100 € pro Monat |
| Zusätzlich frei | 30 % des darüberliegenden Rentenanteils |
| Höchstgrenze | 50 % der Regelbedarfsstufe 1 |
| Regelbedarfsstufe 1 | 563 € (ab 1.1.2025) |
| Maximaler Freibetrag | 281,50 € monatlich |
| Geltungsbereich | Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt, zusätzlich Wohngeld nach § 17a WoGG |
| Nachweis | Rentenbescheid + Kontenklärung/Zeitenübersicht |
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie Grundsicherung oder Wohngeld beziehen oder beantragen, prüfen Sie Ihren Rentenbescheid. Fehlen Zeiten, stellen Sie eine Kontenklärung. Reichen Sie den Nachweis der 33 Jahre mit dem Antrag ein und berufen Sie sich auf § 82a SGB XII bzw. § 17a WoGG.
So stellen Sie sicher, dass die Behörde bis zu 281,50 Euro im Monat nicht anrechnet. Das Geld steht Ihnen zu – und entlastet spürbar Ihr Budget.




