Oft vergessen bei Bürgergeld oder Grundsicherung: 20 Euro Extra Kinderzuschlag

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Immer wieder kommt es vor, dass der Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich für Eltern, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen, nicht gezahlt wird. Ein rückwirkender Antrag ist möglich!

Kindersofortzuschlag bis zur Kindergrundsicherung

Bis die Kindergrundsicherung eingeführt wird, soll die Kinderarmut mit 20€ pro Monat abgemildert werden. Seit dem 1. Juli 2022 gibt es für jedes Kind von Geburt an bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres den Kindersofortzuschlag von 20€ im Monat.

Der Kinderzuschlag soll bis zur vollständigen Einführung der Kindergrundsicherung im Jahr 2025 gewährt werden. Der Zuschlag soll damit bis dahin einen Ausgleich für die unzureichenden Regelleistungen des Bürgergeldes darstellen.

Wer hat Anspruch auf den Kindersofortzuschlag?

Die Regelungen für den Kindersofortzuschlag sind weitreichend und erstrecken sich auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die bereits Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Dazu gehören:

  • Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • der Bezug von Kinderzuschlag.

Im Klartext: Berechtigt sind alle, die einen Anspruch auf Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Kinderzuschlag haben; ebenso Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die ohne eigenen Bürgergeld-Anspruch in einem Bürgergeld Haushalt leben.

Wie hoch ist der Anspruch und wie lange wird der Kindersofortzuschlag gezahlt?

Jedes Kind im Sozialleistungsbezug (oder wohnend im Haushalt) hat einen Anspruch auf den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro im Monat. Der Kindersofortzuschlag wird monatlich bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gezahlt.

Wichtig: Der Kindersofortzuschlag (KsZ) ist nicht in regulären Bürgergeld/Sozialhilfe Bewilligungsbescheid ersichtlich. Dieser muss aber zusätzlich gezahlt werden. Demnach sollten alle überprüfen, ob das Amt tatsächlich den Kindersofortzuschlag gezahlt wurde. Wurde dieser nicht gezahlt, kann der Zuschlag bis zu 4 Jahren rückwirkend geltend gemacht werden (Vergl. § 45 Abs. 1 SGB I).

Alternative Kinderzuschlag

Der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag beträgt 250 Euro. Für Eltern kann der Kinderzuschlag plus Wohngeld und Kindergeld eine Alternative zum Bürgergeld sein.

Betroffene Eltern und Alleinerziehende haben die Möglichkeit, online bei der Familienkasse einen Antrag auf den Kinderzuschlag zu stellen. Neben der finanziellen Unterstützung gibt es auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die Möglichkeit, von den Kita-Gebühren befreit zu werden.

Statt Bürgergeld: Anspruch errechnen und vergleichen

Der KiZ-Lotse kann dabei helfen, einen Anspruch zu errechnen. Allerdings sind die Ergebnisse in bestimmten Konstellationen leider ungenau, wie wir hier berichtet haben. Daher lieber einmal mehr einen Antrag stellen, statt auf Falschergebnisse zu vertrauen.