Neue Sozialgerichtsbarkeit für Hartz IV Betroffene

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Vereinfachtes Sozialgerichtsverfahren. Gesetzentwurf des Bundesrates

Der Bundesrat hat heute beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf einzubringen, um die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten. Damit sollen die erheblichen Belastungen ausgeglichen werden, die seit Inkrafttreten der so genannten Hartz-IV-Reform durch die Übertragung zusätzlicher Zuständigkeiten für Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Asylbewerberleistungen für diesen Gerichtszweig entstanden sind. Der Entwurf sieht vor, bestimmte schlankere Regelungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen. So soll zum Beispiel ein Einzelrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Beisitzer allein entscheiden können und eine Klage als zurückgenommen gelten, wenn das Verfahren vom Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben worden ist. Zukünftig sollen Beteiligte nicht mehr die Möglichkeit haben, neben den vom Gericht bestellten Sachverständigengutachten zusätzlich noch andere gutachterliche Äußerungen von selbst ausgewählten Ärzten ins Verfahren einzubringen. Bei rechtskräftigen Urteilen, die in der mündlichen Verhandlung verkündet wurden, soll es möglich sein, auf die schriftliche Urteilsbegründung zu verzichten. Die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile soll generell nur nach Zulassung möglich sein. In der zweiten Instanz sollen ein Vertretungszwang und Präklusionsvorschriften eingeführt werden.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen. (13.10.06)

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