Hartz IV: Prozesskostenhilfe weiterhin möglich

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…aber erschwert!
Wie wir bereits berichteten, soll die Prozesskostenhilfe für Hartz IV Empfänger/innen in Zukunft nur noch gegen eine Gebühr gewährt werden. Siehe: Zu wenig Prozesskostenhilfe für Hartz IV Empfänger. Dem gegenüber steht folgender Artikel von Falco Lincke:

Das eine Gebühr für die Antragsbearbeitung beim Sozialgericht fällig werden soll (vor den Sozialgerichten 75 Euro, vor den Landessozialgerichten 150 Euro, vor dem Bundessozialgericht 225 Euro) ist zwar richtig, jedoch soll diese durch Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch diese übernommen werden können. Damit verkompliziert sich zwar die momentan sehr einfache Klage beim Sozialgericht, wird aber nicht unmöglich gemacht.

Es muss nur zusätzlich ein PKH-Antrag ausgefüllt und als Nachweis der persönlichen Verhältnisse der ALG2-Bescheid mit eingereicht werden. Anträge auf Prozesskostenhilfe (PKH) sind bei jedem Amtsgericht und auch Online erhältlich.

Der derzeitige PKH-Antrag enthält außerdem eine Klausel, worin alle Angaben zu Vermögen und Einkommen entfallen können, wenn man Sozialhilfe/Sozialgeld oder ALG2 erhält. Als Nachweis der persönlichen Verhältnisse reicht dann der ALG2-Bescheid, welcher i.d.R. sowieso der Klage als Beweismittel hinzugefügt wird. Dies soll sich offenbar auch
nicht ändern.

Was die 50 Euro Gebühr für PKH anbetrifft, so wird diese als Bearbeitungsbebühr fällig, wenn die PKH als Darlehen gezahlt wird, sonst nicht.

Da dies nur der Fall ist, wenn der Antragsteller die Prozesskosten nur teilweise (also in Raten) aus seinem Vermögen oder Einkommen zahlen kann, wird dies i.d.R. nicht auf ALG II-Empfänger zutreffen, da die dort geltenden Vermögensregeln wesentlich schärfer sind als die Freibetragsregelungen bei der PKH. Ein ALG2-Empfänger wird also i.d.R. kein Vermögen und kein Einkommen haben, aus welchem er die Prozesskosten zurückzahlen könnte. Damit gibt es keine Ratenzahlung und ohne diese auch keine Bearbeitungsgebühr.

Erheblich komplizierter wird es bei der Regelung, dass die PKH aus im Zuge des Verfahrens "Erlangtem" zurückgezahlt werden soll, also das "Erlangte" gleich mit der PKH verrechnet wird. Das sich damit die Gerichtsbarkeit über alle anderen Gläubiger an erste Stelle setzt und sich auch noch de facto ein sofortiges Pfändungsrecht ihrer Ansprüche einräumt, ist ziemlich bedenklich.

Bei diesem "Erlangten" muss es sich um verwertbare Vermögenszuflüsse handeln (so steht es Sinngemäß in der Bundesdrucksache). Da ein ALG2-Empfänger ohnehin alles was ihm an Vermögen zufließt, unabhängig davon woher es stammt, sowieso bei der ARGE angeben muss, welche es dann umgehend zu 100% mit seinem ALG2 verrechnet, ist das Makulatur. (Vermögen muss verbraucht werden, Freibeträge gelten nicht für Vermögen, welches während des ALG2-Bezuges zufließt, sondern nur für solches, das bei Antragstellung bereits vorhanden ist.) Ob nun das Gericht sich hier bedient oder die ARGE ist egal.

Es muss auch nicht befürchtet werden, dass der ALG2-Empfänger nun z.B. die Umzugskosten, welche er von der ARGE erstritten hat, plötzlich zur Bezahlung seiner PKH herausgeben muss, da der Gesetzgeber soetwas als einmalige Beihilfen deklariert hat, welche kein Einkommen sind und auch keinen Vermögenszufluss darstellen. Das gleiche gilt für das ALG2 und
die Kosten der Unterkunft.

Abgesehen davon kann und sollte bei einer Klage auch immer beantragt werden, dass der Beklagte zu verurteilen ist, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Sozialgericht muss dann einen Kostenbeschluß treffen, in dem i.d.R. die unterlegene Partei alles zu zahlen hat. Wenn man also 100%tig Recht hat, dies beweisen kann, klagt und der Prozessgegner unterliegt, zahlt er alle Kosten.

Vorsicht ist bei einem Vergleich geboten. Hier wird das Gericht meist eine anteilige Zahlung der Prozesskosten auf beide Parteien beschließen. Sollte die ARGE, nachdem man vor dem Sozialgericht geklagt hat, schnell das bewilligen, was man eingeklagt hat (was oft vorkommt), sollte man seine Klage noch vor Festsetzung eines Verhandlungstermines zurückziehen. Dazu hat man Gelegenheit, wenn das Gericht im Verfahrensverlauf einen um seine Stellungnahme auf die Stellungnahme des Prozessgegners bittet (Klage > Stellungnahme des Beklagten auf die Klage > Stellungnahme des Klägers auf die Stellungnahme des Beklagten > Verhandlungstermin und/oder Beschluss), denn dann soll die
Sozialgerichtsgebühr nicht fällig werden. Oder man nimmt zur Vorgehensweise der ARGE so Stellung, dass man darlegt, dass die ARGE ohne Klage niemals so gehandelt hätte (also ohne Klage nicht bearbeitet/bewilligt hätte). Das Gericht wird die Klage dann in der Hauptsache abweisen, da sie ja gegenstandslos geworden ist. Beim Kostenbeschluß jedoch berücksichtigen, dass die Klage notwendig war und i.d.R. die ARGE zur Übernahme der Kosten gemäß Klageschrift verurteilen.

Falko Lincke/ Ergänzung zu: Zu wenig Prozesskostenhilfe für Hartz IV Empfänger

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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