Neue Grundsicherung: Jobcenter sollen prüfen was sie nicht prüfen können

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Die Bundesregierung sagt, die sogenannte „Neue Grundsicherung“ sei „effizienter“ und „moderner“. In Wahrheit verstärkt sie jedoch den Druck, die Kontrolle und die Sanktionen – besonders für Menschen mit psychischen Erkrankungen, wie viele Sozialverbände kritisieren.

Obwohl sie aufgrund ihrer Erkrankung oft genau das nicht können, sollen die Betroffenen in Zukunft persönlich beim Jobcenter vorsprechen, um zu prüfen, ob sie wirklich krank sind. Zudem fehlt den Sachbearbeitern hierfür die Qualifikation. Denn sie sind Sachbearbeiter für Leistungsfragen und keine Psychologen.

Auch Helena Steinhaus, Gründerin der Initiative Sanktionsfrei e.V., kritisiert das. Wir haben darüber hier berichtet:

Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Für psychisch Erkrankte besonders kritisch

Amtsermittlungspflicht des Jobcenters bei psychischen Leiden

Eine psychische Erkrankung mit entsprechender medizinischer Vorgeschichte vermag einen “wichtigen Grund” im Sinne von § 31 SGB 2 darstellen, meint der Experte für Sozialrecht Detlef Brock und Redakteur von Tacheles e. V.

Nach Brock sind als wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II alle Umstände des Einzelfalls anzusehen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund stehen.

 § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein negatives Tatbestandsmerkmal

In der Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass das Fehlen eines wichtigen Grundes für ein der jeweiligen Tatbestandsalternative unterfallendes Verhalten – ohne jedoch die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich vollständig umzukehren.

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Amtsermittlungspflicht der Behörde ( § 20 SGB X )

Vielmehr besteht auch hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Amtsermittlungspflicht der Behörde aus § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X fort.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass lediglich hinsichtlich der Tatsachen aus seiner Sphäre bzw. seinem Verantwortungsbereich den Hilfebedürftigen eine gesteigerte Darlegungsobliegenheit trifft.

Nach Brock wird die Neue Grundsicherung dazu führen, dass gerade aufgrund der hohen Anzahl der psychisch Erkrankten Bürgergeld Bezieher mehr Personal vom Jobcenter benötigt wird.

Schulungen und entsprechende Ausbildungen erwarten die Jobcenter Mitarbeiter von Morgen.

Die Gerichte werden einen vollen Arbeitstisch haben, denn wie schon erwähnt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Kollegen, aber auch renommierte Rechtsanwälte für Sozialrecht sind der Meinung, dass wir eine reine ” Klageflut” zu warten haben. Denn die Geschichte hat gezeigt, immer dann, wenn Gesetzesänderungen kamen, sind auch mehr Klagen zu erwarten.

Die Klagewelle wird erst abklingen, wenn die Rechtsprechung sich einig ist zu den neuen Gesetzen.