Zum Jahreswechsel 2026/2027 droht eine soziale Zäsur, die bislang außerhalb von Fachkreisen vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit bekommt. Eine befristete Schutzregelung läuft aus, die Menschen im Bürgergeld-Bezug bislang davor bewahrt, gegen ihren Willen in eine vorgezogene Altersrente gedrängt zu werden. Wenn es bis dahin keine gesetzliche Verlängerung oder Neuregelung gibt, kann das Jobcenter ab dem 1. Januar 2027 wieder verlangen, dass Betroffene bereits ab 63 Jahren eine Altersrente beantragen – auch dann, wenn diese Rente dauerhaft gekürzt ist. Für viele geht es dabei nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um einen Einschnitt, der Monat für Monat spürbar bleibt.
Das Thema berührt einen sensiblen Punkt: Die Entscheidung, wann die Rente beginnt, ist für viele Menschen eng mit Würde, Gesundheit, familiärer Lage und finanzieller Stabilität verbunden. Wird diese Entscheidung faktisch von der Sozialverwaltung verlagert, entsteht ein Druck, der besonders diejenigen trifft, die ohnehin knapp kalkulieren müssen.
Die Rechtslage bis Ende 2026: Schutz vor vorgezogener Altersrente mit Abschlägen
Die derzeitige Schutzwirkung hängt an einer zeitlich befristeten Besonderheit im Sozialgesetzbuch II. Zwar verpflichtet § 12a SGB II Leistungsberechtigte grundsätzlich, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden oder vermindert wird.
Für die Altersrente gilt jedoch seit Einführung des Bürgergeldes eine Sonderregel: In der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Das hat in der Praxis eine klare Folge: Wer Bürgergeld bezieht und vom Jobcenter zum Antrag auf eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gedrängt wird, kann diesen Schritt bis Ende 2026 ablehnen, ohne allein deswegen Nachteile beim Bürgergeld befürchten zu müssen. Die befristete Ausnahme verschafft Zeit – und verhindert für viele eine lebenslange Kürzung der Rentenzahlung.
Was ab dem 1. Januar 2027 wieder möglich wäre
Mit dem Auslaufen der Sonderregel würde der Normalzustand der Vorrangprüfung im SGB II wieder greifen. Dann kann das Jobcenter erneut verlangen, dass ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente beantragt wird, sofern ein Anspruch besteht. Das ist die Konstellation, die in der öffentlichen Debatte häufig als „Zwangsverrentung“ beschrieben wird.
Wichtig ist dabei: Es geht nicht um jede Form früher Altersrente. Unproblematischer sind Konstellationen, in denen eine vorgezogene Rente ohne Abschläge möglich ist, etwa bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – bei einer abschlagsfreien Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung. Der Konflikt entsteht vor allem dort, wo die vorgezogene Rente gekürzt ist und die Kürzung dauerhaft wirkt.
Warum Abschläge so gravierend sind
Die Rentenabschläge sind kein einmaliger Abzug, sondern eine dauerhafte Minderung. Nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt die Rente für jeden Monat, den sie vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, um 0,3 Prozent. Je nach Fall kann sich das bis auf 14,4 Prozent summieren – und dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Für Betroffene bedeutet das: Ein um einige Jahre vorgezogener Rentenbeginn wirkt sich nicht nur kurzfristig aus, sondern prägt die Einkommenssituation bis zum Lebensende. In Haushalten, die ohnehin wenig Spielraum haben, kann eine solche Differenz darüber entscheiden, ob Rücklagen möglich sind, ob Kostensteigerungen aufgefangen werden können oder ob ergänzende Sozialleistungen dauerhaft nötig werden.
Wer besonders betroffen wäre
Im Fokus stehen Menschen zwischen 63 und der jeweiligen Regelaltersgrenze, die Bürgergeld beziehen und grundsätzlich Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben, die mit Abschlägen verbunden ist. Gerade diese Gruppe ist häufig ohnehin gesundheitlich belastet, hat lückenhafte Erwerbsbiografien, war länger arbeitslos oder konnte aufgrund von Pflege- und Familienphasen weniger rentenwirksam arbeiten. Das erhöht das Risiko, dass die ohnehin nicht hohe Rente durch Abschläge noch weiter sinkt.
Hinzu kommt ein struktureller Effekt: Wer im Bürgergeld-Bezug ist, steht unter dem Druck, vorrangige Leistungen auszuschöpfen. Wird die Rente zur vorrangigen Leistung erklärt, verschiebt sich die Zuständigkeit – und die Betroffenen verlieren die Chance, den Rentenbeginn strategisch so zu wählen, dass Abschläge geringer ausfallen oder ganz vermieden werden.
Die Rolle der Unbilligkeitsverordnung: Ausnahmen, die entscheidend sein können
Auch wenn das Jobcenter grundsätzlich auf eine vorgezogene Altersrente verweisen kann, gibt es seit Jahren Regelungen, die unzumutbare Härten verhindern sollen. Diese Ausnahmen sind in der Unbilligkeitsverordnung konkretisiert, die festlegt, wann eine Verpflichtung zur vorgezogenen Rente als unbillig gilt. In den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird diese Systematik ausdrücklich als Maßstab für die Prüfung herangezogen.
Praktisch bedeutsam ist dabei unter anderem die Konstellation, dass durch den vorgezogenen Rentenbezug andere Ansprüche verloren gehen, etwa Arbeitslosengeld. Ebenfalls relevant ist die Frage, wie nah jemand an einer abschlagsfreien Altersrente ist – die Verordnung arbeitet hier mit dem Begriff „in nächster Zukunft“, dessen genaue zeitliche Reichweite in der Praxis auslegungsbedürftig ist; die Weisungen der BA weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieses Merkmal in der Verwaltungspraxis konkretisiert wurde.
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Bescheid prüfenBesonders brisant ist zudem der Mechanismus, der verhindern soll, dass Menschen durch den erzwungenen Renteneintritt dauerhaft in die Grundsicherung im Alter gedrängt werden. Eine einschlägige Ergänzung der Verwaltungspraxis weist darauf hin, dass eine vorgezogene Rente mit Abschlägen als unbillig gilt, wenn die Betroffenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung würden.
In der Praxis kursiert zudem eine Faustregel, die in Materialien zur Unbilligkeitsprüfung prominent auftaucht: Wird ein Betrag in Höhe von 70 Prozent der zu erwartenden Regelaltersrente herangezogen und liegt dieser unter dem aktuellen Bedarf, spricht das für eine Unbilligkeit. Für Betroffene ist das relevant, weil sich damit ein Ansatzpunkt ergibt, um gegenüber dem Jobcenter zu argumentieren, dass der erzwungene Rentenbeginn nicht zur Entlastung führt, sondern langfristig neue Abhängigkeiten schafft.
Erwerbstätigkeit als Schutz – und die Frage der Grenzen
Ein weiterer wichtiger Ausnahmebereich betrifft Menschen, die trotz Bürgergeld-Bezug arbeiten. Denn Erwerbstätigkeit kann die Begründung stützen, dass ein vorzeitiger Rentenbezug nicht erzwungen werden sollte, wenn die Arbeit nicht nur geringfügig ist und tatsächlich einen erheblichen Teil der Arbeitskraft bindet. In diesem Zusammenhang spielt die Geringfügigkeitsgrenze eine Rolle, weil sie eine faktische Orientierung liefert, ab wann Einkommen nicht mehr als Minijob eingestuft wird.
Allerdings hat sich gerade dieser Referenzwert zuletzt verändert. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung steigt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ab 2026 auf 603 Euro und ab 2027 auf 633 Euro. Wer im Jahr 2027 mit einem Verweis auf „Geringfügigkeit“ argumentieren muss, sollte deshalb mit den dann geltenden Grenzen rechnen, nicht mit älteren Beträgen. Zugleich bleibt in der Praxis entscheidend, wie Jobcenter und Gerichte die Frage bewerten, ob eine Tätigkeit „überwiegend“ Arbeitskraft beansprucht – ein Begriff, der immer wieder Streit auslösen kann, weil er Raum für Interpretation lässt.
Kann das Jobcenter den Rentenantrag selbst stellen?
Für viele Betroffene ist ein Punkt besonders beunruhigend: Was passiert, wenn man sich weigert, den Rentenantrag zu stellen? Die Praxis kennt hier einen Mechanismus, der die Verweigerung häufig ins Leere laufen lässt. Wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung nicht handeln, können Jobcenter nach den Regeln des SGB II unter bestimmten Voraussetzungen selbst aktiv werden und den Antrag stellen. In einer Bundestagsdrucksache wird dieser Ablauf ausdrücklich beschrieben, einschließlich der Möglichkeit, dass Jobcenter den Antrag stellvertretend stellen und Rechtsbehelfe führen können.
Das verschiebt die Auseinandersetzung: Es geht dann weniger darum, ob ein Antrag überhaupt gestellt wird, sondern darum, ob er rechtmäßig verlangt werden darf und ob ein Unbilligkeitsgrund vorliegt.
Rechtsschutz: Zeit gewinnen, Abschläge mindern
Wenn ein vorgezogener Rentenbeginn erzwungen werden soll, läuft häufig alles auf den Faktor Zeit hinaus. Denn jeder Monat, den der Rentenbeginn später liegt, reduziert den Abschlag um 0,3 Prozent.
Wer also rechtlich gegen eine Aufforderung vorgeht, verfolgt oft nicht nur das Ziel, die Zwangsverrentung ganz abzuwenden, sondern auch, sie zu verzögern und so die dauerhafte Kürzung zu verringern.
In der Praxis kommen dafür Widerspruch und – wenn es schnell gehen muss – gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Gerade der Eilrechtsschutz ist in vielen Fällen entscheidend, weil ein bloßer Widerspruch nicht automatisch verhindert, dass verwaltungsintern weiter vollzogen wird. Ob und wie erfolgreich solche Schritte sind, hängt stark vom Einzelfall ab: von der Rentenbiografie, der Nähe zu einer abschlagsfreien Rente, der Arbeitsmarktsituation, der gesundheitlichen Lage und davon, ob sich Unbilligkeitsgründe überzeugend darlegen lassen.
Offene politische Frage: Verlängerung oder Rückkehr zum alten System?
Ob es tatsächlich zur Rückkehr der Zwangsverrentung ab 2027 kommt, ist politisch nicht in Stein gemeißelt. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber die befristete Ausnahme verlängert oder durch eine andere Regelung ersetzt. Fachliche Dokumente zur Rechtslage halten jedoch fest, dass die Schutzwirkung ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist. Das macht den Jahreswechsel 2026/2027 zu einem klaren Stichtag, an dem Verwaltungspraxis und Lebensrealität vieler Betroffener kippen könnten, wenn keine neue Entscheidung fällt.
Ein sozialer Konflikt mit langem Schatten
Das Thema Zwangsverrentung steht für einen Grundkonflikt im Sozialstaat: Einerseits soll Hilfe zur Existenzsicherung nachrangig sein, wenn andere Leistungen zur Verfügung stehen. Andererseits ist eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für viele nicht einfach „eine andere Leistung“, sondern eine lebenslange Kürzung, die den ohnehin knappen finanziellen Rahmen dauerhaft enger macht.
Gerade deshalb wird die Unbilligkeitsprüfung ab 2027 – sofern die Schutzregelung ausläuft – wieder an Gewicht gewinnen. Sie ist das juristische Ventil, das verhindern soll, dass aus einer verwaltungstechnischen Vorranglogik eine dauerhafte soziale Schieflage entsteht. Für Betroffene wird entscheidend sein, frühzeitig die eigene Rentenauskunft zu prüfen, mögliche abschlagsfreie Optionen zu klären und die eigene Erwerbs- und Einkommenssituation sauber zu dokumentieren. Denn im Zweifel zählen nicht allgemeine Befürchtungen, sondern die belegbare Lage im konkreten Fall.
Quellnachweise
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12a SGB II (Stand 30.04.2025), Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung (08.02.2017), Deutsche Rentenversicherung: „Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“ (Hinweise zu 0,3 Prozent pro Monat und bis zu 14,4 Prozent Abschlag).




