Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz wandelt die Bundesregierung den gesetzlichen Anspruch von Familien mit Kindern auf Wohnkostenschutz in eine Ermessensleistung um. Was bisher Pflicht war, liegt ab dem 1. Juli 2026 im Belieben der Behörde: Ob ein Jobcenter die Wohnsituation einer Familie mit Kindern schützt, entscheidet künftig der Sachbearbeiter — nicht mehr das Gesetz.
Der Bundestag hat das Gesetz am 5. März 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD nach nur einstündiger Debatte beschlossen. Rund 1,8 Millionen minderjährige Kinder in Deutschland leben von Grundsicherungsleistungen. Sie alle tragen das Risiko dieser Rechtsverschiebung.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Rechtsanspruch wird Ermessen: Die Mechanik des Gesetzes
Nach bisherigem Recht ist die Sache klar: Wer Bürgergeld bezieht, hat während der einjährigen Karenzzeit einen Rechtsanspruch auf Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten. Liegt die Miete über der örtlichen Angemessenheitsgrenze, spielt das in den ersten zwölf Monaten keine Rolle — das Jobcenter muss zahlen. Für Familien mit Kindern ist das keine Kleinigkeit: Kindgerechte Wohnungen kosten mehr, und ein erzwungener Umzug mitten im Schuljahr richtet Schäden an, die sich in Euro nicht messen lassen.
Das neue Gesetz macht damit Schluss. § 22 SGB II erhält eine harte Deckelung: Maximal das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze — ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs, auch innerhalb der Karenzzeit. Für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern sieht das Gesetz eine Ausnahmeoption vor.
Aber das entscheidende Wort in dieser Klausel lautet kann. Das Jobcenter kann höhere Kosten anerkennen. Es muss es nicht. Was nach einer Schutzklausel aussieht, ist eine Absenkung: Ein Rechtsanspruch wird zur Ermessensleistung degradiert.
Was “Kann-Leistung” konkret bedeutet
Im Sozialrecht trennt die Wörter “muss” und “kann” ein Abgrund. Bei einer Muss-Leistung haben Betroffene einen Anspruch: Die Voraussetzungen müssen geprüft werden, das Ergebnis ist justiziabel. Bei einer Kann-Leistung hat die Behörde Ermessen — sie muss dieses Ermessen ausüben, darf es aber zugunsten der Ablehnung ausüben.
Bei Ermessensregelungen verfahren Jobcenter und Sozialämter regelmäßig restriktiv. Individuelle Härtegründe — Schulen der Kinder, therapeutische Anbindung, soziales Umfeld — werden nur anerkannt, wenn sie explizit belegt und aktiv eingefordert werden.
Natasha K., 34, alleinerziehend mit zwei Töchtern (8 und 11) aus Dortmund, zahlt 890 Euro Bruttokaltmiete für ihre Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung. Die Angemessenheitsgrenze für ihre Bedarfsgemeinschaft: 670 Euro. Der neue 1,5-fache Deckel läge bei 1.005 Euro — sie liegt noch darunter.
Aber der Schutz, der ihr heute gesetzlich garantiert, dass das Jobcenter ihre konkrete Situation berücksichtigt, ist ab Juli kein Recht mehr. Er ist ein Kann. In einer Behörde, die Hunderte ähnliche Fälle bearbeitet und unter Haushaltsdruck steht, ist das ein Unterschied, der über Wohnungsverlust entscheidet.
Der 1,5-fache Deckel und der tatsächliche Wohnungsmarkt
Die Deckelung wird konkret, wenn man sie auf echte Wohnungsmärkte legt. In Berlin liegt die Angemessenheitsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt bei rund 1.100 Euro. Das 1,5-Fache: 1.650 Euro. Eine familientaugliche Vierzimmerwohnung kostet in vielen Berliner Stadtteilen 2.000 Euro und mehr.
Eine Familie mit zwei Kindern, die auf Grundsicherung angewiesen ist, müsste dann 350 Euro monatlich aus dem Regelbedarf für die Miete aufwenden — mit dem, was bleibt, müssen vier Menschen essen, sich kleiden und leben.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bereits 2024 mehr als 12 Prozent der Bedarfsgemeinschaften ihre Unterkunftskosten nicht mehr vollständig durch anerkannte Leistungen decken konnten.
Diese Lücke wird durch die Reform nicht geschlossen — sie wird mit einem Deckel versehen. Wer heute schon an der Grenze steht, wird ab Juli gezwungen, entweder umzuziehen oder dauerhaft aus einem Regelbedarf zu leben, der diese Aufgabe strukturell nicht erfüllen kann.
Hinzu kommt: Das Gesetz verpflichtet Leistungsberechtigte, ihren Vermieter schriftlich zur Mietsenkung aufzufordern, wenn die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Wer das versäumt, riskiert weitere Konsequenzen. Für Familien in stabilen, aber teuren Mietverhältnissen bedeutet das: Sie sollen juristischen Druck auf Vermieter ausüben und dabei nicht das Mietverhältnis gefährden, von dem sie abhängig sind.
Doppelgefährdung durch Sanktionen: Kinder als Kollateralschaden
Die Reform verstärkt die Wohnungsrisiken für Familien durch eine zweite Neuerung: den Totalentzug von Leistungen bei sogenannter Nichterreichbarkeit. Wer dreimal hintereinander Meldeaufforderungen des Jobcenters nicht nachkommt, gilt nach dem neuen Gesetz als nicht erreichbar — mit der Folge, dass der gesamte Leistungsanspruch entfällt.
In Bedarfsgemeinschaften mit Kindern wird der Unterkunftskostenanteil des sanktionierten Elternteils dann auf die übrigen Mitglieder verteilt. Das klingt nach Schutz für die Kinder, ist aber eine Umverteilung innerhalb einer bereits knappen Haushaltsrechnung.
Der Kinderschutzbund hat in seiner Stellungnahme explizit gewarnt: Durch die Kombination aus neuem Totalentzug und Wohnkostenschutz als Kann-Leistung entstehe die reale Gefahr, dass Kinder durch Konsequenzen, die eigentlich ihre Eltern treffen sollen, in die Wohnungslosigkeit gedrängt werden. Die Forderung nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung für alle Haushalte mit Kindern fand keinen Eingang in das verabschiedete Gesetz.
1,8 Millionen Kinder — und eine Debatte, die sie nicht sieht
Jedes achte Kind in Deutschland lebt derzeit von oder mit Grundsicherungsleistungen. Kinder stellen etwa ein Drittel aller Leistungsberechtigten, werden aber in der politischen Debatte über das Gesetz kaum erwähnt. Der Bundestag beriet am 5. März 2026 eine Stunde über das Gesetz und stimmte ab.
Keine Kinderfolgenabschätzung, keine Debatte über die Auswirkungen auf Familien, keine öffentliche Anhörung der zuständigen Verbände im regulären Verfahren — die Stellungnahmefrist für Fachverbände hatte das Bundesarbeitsministerium auf eine Woche festgesetzt.
Besonders betroffen sind Alleinerziehende. Sie benötigen größere Wohnungen, sind häufig auf kinderfreundliche Stadtteile mit guter Infrastruktur angewiesen und haben weniger finanzielle Puffer. Das neue Recht gibt ihnen keine Sicherheit mehr, sondern eine Bittstellerposition: Die Berücksichtigung der Wohnsituation ihrer Kinder hängt davon ab, ob das Jobcenter sein Ermessen zu ihren Gunsten ausübt.
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Was Familien jetzt konkret tun müssen
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Wochen bis dahin sind nicht viel — aber sie reichen, um die eigene Situation zu sichern. Der erste Schritt ist, die aktuelle Angemessenheitsgrenze des zuständigen Jobcenters schriftlich anzufordern. Viele Behörden kommunizieren diese Grenze nicht proaktiv; nur wer sie kennt, kann beurteilen, wo der neue Deckel greift und ob die eigene Miete darüber liegt.
Gleichzeitig sollten Familien alle Gründe dokumentieren, die einen Umzug unzumutbar machen. Das laufende Schuljahr gehört dazu, der drohende Schulwechsel für die Kinder, bestehende therapeutische oder ärztliche Anbindungen, das soziale Umfeld. Diese Gründe müssen schriftlich vorliegen, bevor eine Kostensenkungsaufforderung eintrifft — nicht als Reaktion darauf. Danach ist es oft zu spät für den vollen Schutz.
Ab dem 1. Juli gilt: Jeden Bescheid sofort auf Kürzungen prüfen. Wer bei den Wohnkosten weniger bekommt als zuvor, muss innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Wer zu spät widerspricht oder gar nicht, verliert seinen Anspruch. Wer keinen Widerspruch einlegt, stimmt der Kürzung zu — und der Differenzbetrag fehlt im nächsten Monat beim Essen. Kostenlose Beratung bieten Verbraucherzentralen, der SoVD sowie die Onlineberatung von Tacheles e.V.
Wie viel Verfassungsrecht das Gesetz verträgt
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG umfasst auch angemessenes Wohnen — und dieser Anspruch darf nicht von behördlichem Ermessen abhängen. Denn Ermessen bedeutet: Die Behörde kann ablehnen. Ein Existenzminimum, das abgelehnt werden kann, ist keines mehr.
Ob die Kann-Klausel für Familien mit Kindern dieser verfassungsrechtlichen Anforderung standhält, ist rechtlich offen. Tacheles e.V. hält wesentliche Teile des 13. SGB II-ÄndG für verfassungswidrig. Erste Musterklagen sind angekündigt.
Bis Gerichte entscheiden, zahlen Familien die Konsequenzen — buchstäblich, aus einem Regelbedarf, der für Mietaufstockungen nicht ausgelegt ist. Wer dauerhaft die Differenz zwischen genehmigter und tatsächlicher Miete aus dem Regelbedarf bestreiten muss, gerät früher oder später in Mietrückstände. Ab zwei ausstehenden Monatsmieten hat der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Das Gesetz, das Familien in Wohnkostenlücken drängt, erhöht damit mittelbar das Risiko von Wohnungslosigkeit — für genau jene Gruppe, der es durch eine Kann-Klausel einen besonderen Schutz verspricht.
Häufige Fragen zum Wohnkostenschutz für Familien ab 2026
Gilt die Kann-Leistung für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, also auch für Alleinerziehende?
Dem Gesetz nach ja — aber ob das Jobcenter davon Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Kein automatischer Schutz. Wer sich darauf verlassen will, muss aktiv die Berücksichtigung von Schulanbindung, Kindeswohl und lokaler Wohnungsmarktlage einfordern — schriftlich, dokumentiert, vor einem drohenden Bescheid.
Was passiert, wenn meine Miete über dem neuen 1,5-fachen Deckel liegt?
Das Jobcenter erstattet nur bis zur 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze. Den Rest müssen Sie aus dem Regelbedarf zahlen oder bis zu einer gesetzlichen Frist (in der Regel sechs Monate nach Kostensenkungsaufforderung) eine günstigere Wohnung finden.
Kann ich gegen eine Kürzung Widerspruch einlegen?
Ja, und das ist dringend empfohlen. Frist: ein Monat ab Zustellung des Bescheids. Begründen Sie den Widerspruch konkret: Schuljahr der Kinder, therapeutische Anbindung, nachgewiesene erfolglose Wohnungssuche im günstigeren Segment, Kindeswohl.
Darf das Jobcenter die Wohnkosten ab 1. Juli sofort kürzen?
Nein. Vor einer Kürzung muss eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung ergehen, die die konkrete Angemessenheitsgrenze benennt und eine Frist setzt. Kürzungen ohne diese Aufforderung sind rechtswidrig und anfechtbar.
Was gilt, wenn in meiner Stadt keine günstigeren Familienwohnungen verfügbar sind?
Dann ist eine Kostensenkung objektiv unmöglich — und das ist ein anerkannter Grund für die Weiterzahlung der tatsächlichen Kosten. Belegen Sie das: Absagen von Vermietern, Maklerbestätigungen, Suchanzeigen ohne Resonanz. Diese Dokumentation ist entscheidend für Widerspruch und Klage.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Überarbeiteter Gesetzesentwurf zum 13. SGB II-ÄndG nach Kabinettssitzung
Kinderschutzbund: Stellungnahme zum Referentenentwurf (13. SGB II Änderungsgesetz)
SoVD: Stellungnahme zum Referentenentwurf Grundsicherung
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Stellungnahme zum 13. SGB II-Änderungsgesetz
Gegen-hartz.de: Alle jetzt beschlossenen SGB II-Änderungen beim Bürgergeld ab 1. Juli 2026




