Mit dieser Rente gilt man 2026 offiziell als arm und es betrifft jeden zweiten Rentner

Lesedauer 6 Minuten

Der Staat spart jährlich zwei Milliarden Euro – weil Rentnerinnen und Rentner aus Scham nicht zum Sozialamt gehen. Das ist das Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW): Rund 60 Prozent aller Anspruchsberechtigten nehmen die Grundsicherung im Alter nicht in Anspruch, obwohl ihnen die Leistung gesetzlich zusteht.

Hochgerechnet sind das etwa 625.000 Privathaushalte, die Monat für Monat auf Geld verzichten, das der Gesetzgeber für sie vorgesehen hat.

Gleichzeitig liegt die offizielle Armutsgrenze für Alleinstehende in Deutschland 2025 bei 1.314 Euro netto monatlich – 2026 steigt sie auf rund 1.380 Euro. Die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner fällt darunter. Die durchschnittliche Versichertenrente betrug zuletzt für Männer rund 1.179 Euro, für Frauen nur 801 Euro.

Über zehn Millionen Menschen beziehen weniger als 1.100 Euro Rente – das sind rund 54 Prozent aller Rentenempfänger. Viele von ihnen hätten Anspruch auf staatliche Aufstockung. Die meisten wissen es nicht.

Was die Armutsgrenze wirklich bedeutet

Die Armutsgrenze ist eine relative Schwelle: Sie entspricht 60 Prozent des mittleren Nettoeinkommens der Gesamtbevölkerung und wird jährlich neu berechnet. Wer darunter liegt, gilt als armutsgefährdet – nicht als absolut arm, aber als strukturell ausgeschlossen von gesellschaftlicher Teilhabe.

Das klingt abstrakt, bis man die Zahlen auf Wohnkosten trifft: Wer mit 900 Euro Rente in Hamburg lebt, gibt den Großteil davon für die Wohnung aus. Was bleibt, reicht nicht für Arztbesuche, Kleidung oder ein Monatsticket.

Darunter liegt die absolute Armut: Wer so wenig hat, dass das physische Existenzminimum nicht mehr gesichert ist, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Der Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt seit Januar 2024 monatlich 563 Euro.

Dazu kommen die tatsächlichen Wohnkosten – Kaltmiete, Nebenkosten, Heizung – sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Summe kommen Berechtigte je nach Wohnort auf deutlich über 1.000 Euro. Das ist kein Almosen. Es ist ein Rechtsanspruch.

Renate K., 71, aus Gelsenkirchen erhält 710 Euro Rente und zahlt 520 Euro Warmmiete. Ihr Gesamtbedarf nach Sozialhilferecht beläuft sich auf rund 1.250 Euro – Regelsatz 563 Euro, Warmmiete 520 Euro plus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Grundsicherungsträger ebenfalls übernimmt.

Zieht man die Rente ab, ergibt sich ein monatlicher Grundsicherungsanspruch von etwa 540 Euro. Diesen Betrag hat sie nie beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung wäre verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen.

Die Dunkelziffer: Was das DIW herausgefunden hat

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels und eines Mikrosimulationsmodells berechnet, wie viele ältere Haushalte eigentlich Anspruch auf Grundsicherung hätten. Das Ergebnis: Von 100 Berechtigten stellen nur 38 einen Antrag.

Die übrigen 62 Prozent – hochgerechnet rund 625.000 Privathaushalte – verzichten auf Geld, das ihnen zusteht. Würden alle ihren Anspruch geltend machen, könnte ihr verfügbares Einkommen im Schnitt um fast 30 Prozent steigen. Den staatlichen Spareffekt berechneten die Forscher für 2015 auf rund zwei Milliarden Euro jährlich.

Ende 2024 bezogen laut Statistischem Bundesamt (Destatis) insgesamt rund 1,26 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – ein Plus von 4,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Darunter befanden sich knapp 739.000 Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten hatten.

Die Dunkelziffer der Berechtigten, die schweigen, bleibt nach Einschätzung der Forschung strukturell hoch. Die Bundeszentrale für politische Bildung benennt die Ursachen: Angst vor Stigmatisierung, Scham vor dem Gang zum Sozialamt, Unwissen über den eigenen Anspruch, Sorge um Familienfinanzen, Angst vor einem erzwungenen Umzug.

Der Mythos vom Kindsunterhalt – und wie er Rentner stumm macht

Eines der hartnäckigsten Missverständnisse: Wenn ich Grundsicherung beantrage, wird mein Kind zur Kasse gebeten. Dieser Gedanke hält Hunderttausende davon ab, ihren Anspruch anzumelden. Er ist falsch.

Kinder und andere Unterhaltspflichtige werden seit der Grundsicherungsreform nur dann herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Grenze überschreiten die wenigsten. Wer weniger verdient, hat nichts zu befürchten – die Grundsicherung seiner Eltern tangiert sein Einkommen nicht.

Dass diese Befreiung den Betroffenen nicht ausreichend bekannt ist, beschreibt die Bundeszentrale für politische Bildung als strukturelles Informationsversagen. Die Dunkelziffer belegt, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt.

Auch die Angst vor einem erzwungenen Wohnungswechsel ist ein realer Hemmfaktor. Das Amt prüft zwar, ob die Wohnkosten „angemessen” sind. In der Praxis kann ein Umzug jedoch nur verlangt werden, wenn er zumutbar ist – was im Alter mit sozialen Bindungen, eingeschränkter Mobilität und vertrauten Strukturen selten der Fall ist.

Bis dahin werden die tatsächlichen Wohnkosten übernommen. Wer dennoch auf eine Umzugsaufforderung besteht, hat das Recht auf Widerspruch und kann Sozialbera­tungsstellen hinzuziehen.

Frauen treffen die Armutszahlen doppelt hart

Die geschlechtsspezifische Dimension der Altersarmut ist statistisch belegt und politisch weitgehend ignoriert. Laut Statistischem Bundesamt bezogen Frauen ab 65 Jahren im Durchschnitt rund 1.720 Euro brutto Alterseinkünfte pro Monat – Männer dagegen rund 2.320 Euro. Der Gender Pension Gap beträgt damit 25,8 Prozent. Frauen erhalten im Schnitt mehr als ein Viertel weniger als Männer.

Die Ursachen sind strukturell: Teilzeitarbeit wegen Kindererziehung und Pflege von Angehörigen, unterbrochene Erwerbsbiografien, niedrigere Löhne in Branchen mit hohem Frauenanteil. Eine Frau, die 30 Jahre in Teilzeit gearbeitet und zwischendurch Kinder großgezogen hat, erreicht selbst nach Jahrzehnten Erwerbstätigkeit eine Rente weit unter der Armutsgrenze.

Besonders alarmierend: Rund jeder vierte Rentner mit mindestens 45 Beitragsjahren erhält laut einer Bundestag-Anfrage Ende 2024 eine gesetzliche Rente unter 1.300 Euro. 45 Jahre eingezahlt – und trotzdem arm.

Was Grundsicherung im Alter wirklich umfasst

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in den §§ 41 ff. SGB XII geregelt. Anspruch hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat – die schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird – und wessen Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

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Die Leistung besteht aus dem Regelbedarf von 563 Euro monatlich, den tatsächlichen und angemessenen Wohnkosten sowie den übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG besitzt, erhält einen pauschalen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs.

Entscheidend: Die Rente wird zwar auf die Grundsicherung angerechnet – aber es gibt Freibeträge. Wer eine eigene Altersrente bezieht, darf einen Teil davon anrechnungsfrei behalten. Für 2024 beträgt dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich.

Das ist ein erheblicher Betrag, der viele Berechnungen zugunsten der Betroffenen verschiebt. Auch ein eigengenutztes Haus oder eine selbst bewohnte Wohnung zählt nicht zum verwertbaren Vermögen – wer dort lebt, muss nicht verkaufen oder ausziehen, um Grundsicherung zu beantragen.

Was Behörden dürfen und was nicht – ein BSG-Urteil schafft Klarheit

Wer einen Antrag auf Grundsicherung stellt, erlebt nicht selten eine eigentümliche Reaktion der Behörden: Das Sozialamt verweist auf Wohngeld und erklärt, der Antragsteller müsse dort zunächst einen Antrag stellen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass dieses Vorgehen unzulässig ist.

Der sogenannte Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts ist kein Ausschlussgrund, sondern nur ein allgemeiner Programmsatz – er begründet keine Pflicht, vor einem Grundsicherungsantrag zwingend Wohngeld zu beantragen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat das Recht auf direkten Zugang zur Grundsicherung.

Wer mit Verweis auf Wohngeld abgewiesen wird, sollte sofort schriftlich Widerspruch einlegen – innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids, gerichtet an den Sozialhilfeträger des Wohnortes. Sozialverbände wie der VdK, der Paritätische Wohlfahrtsverband oder örtliche Beratungsstellen der freien Wohlfahrtspflege unterstützen kostenlos bei der Formulierung.

Antrag stellen: Was Rentner jetzt konkret tun müssen

Die Grundsicherung im Alter ist eine Antragspflichtleistung – sie wird nicht automatisch gewährt. Wer keinen Antrag stellt, bekommt nichts. Der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag beim zuständigen Sozialamt eingeht. Rückwirkend wird nicht gezahlt. Jeder Monat ohne Antrag ist verlorenes Geld.

Zuständig ist das örtliche Sozialamt. Wer den direkten Weg dorthin scheut, kann den Antrag auch über die Deutsche Rentenversicherung einreichen, die ihn weiterleitet. Für die Antragstellung werden benötigt: Lichtbildausweis, aktueller Rentenbescheid, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie bei Wohneigentum ein Nachweis über den Grundbesitz.

Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Als erste Orientierung gilt die Faustformel der Deutschen Rentenversicherung: Wer monatlich insgesamt unter rund 1.062 Euro netto zur Verfügung hat, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch besteht. Ein erster Anruf bei der kostenlosen Servicehotline der DRV unter 0800 1000 4800 reicht als Einstieg. Auch Verbraucherzentralen und VdK-Beratungsstellen helfen kostenlos.

Der eigentliche Skandal liegt nicht allein in der strukturellen Armut von Millionen Rentnerinnen und Rentnern. Er liegt darin, dass der Staat von ihrer Scham profitiert. Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzlich verpflichtet, Kleinrentner auf ihren möglichen Grundsicherungsanspruch hinzuweisen. In der Praxis bleibt diese Pflicht für Hunderttausende wirkungslos. Zwei Milliarden Euro jährlich – das ist, was dieses Schweigen kostet. Nicht den Staat. Die Betroffenen.

Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter

Kann ich Grundsicherung beantragen, obwohl ich bereits eine Rente beziehe?
Ja. Die Grundsicherung ergänzt die Rente, wenn das Gesamteinkommen nicht ausreicht. Die Rente wird angerechnet, aber ein Teil davon bleibt anrechnungsfrei – bis zu 281,50 Euro monatlich.

Werden meine Kinder für die Grundsicherung herangezogen?
Nein – außer das Jahreseinkommen des Kindes übersteigt 100.000 Euro. Für die allermeisten Familien gilt: Die Grundsicherung der Eltern tangiert das Einkommen der Kinder nicht.

Was passiert, wenn das Sozialamt meinen Antrag ablehnt und auf Wohngeld verweist?
Legen Sie schriftlich Widerspruch ein – innerhalb eines Monats. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dieser Verweis keine zulässige Ablehnungsgrundlage ist.

Wie lange dauert es, bis die Grundsicherung ausgezahlt wird?
Nach Eingang des vollständigen Antrags entscheidet die Behörde in der Regel innerhalb weniger Wochen. Der Anspruch beginnt ab dem Antragsmonat. Rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich.

Muss ich meine Wohnung aufgeben, wenn die Miete als „unangemessen” gilt?
Nicht sofort. Die Behörde muss zuerst prüfen, ob ein Umzug zumutbar ist – was im Alter häufig verneint wird. Bis dahin werden die tatsächlichen Wohnkosten übernommen.

Habe ich auch im Pflegeheim Anspruch auf Grundsicherung?
Ja. Für Personen in stationären Einrichtungen gelten abweichende Regelbedarfsstufen. Zuständig ist der Sozialhilfeträger des letzten gewöhnlichen Aufenthalts vor der Heimaufnahme. Der Antrag kann beim Sozialamt oder direkt über die Einrichtung gestellt werden.

Quellen

Statistisches Bundesamt (Destatis): Jede fünfte Person im Ruhestand hat maximal 1.400 Euro – EU-SILC 2024

Statistisches Bundesamt (Destatis): 4,1 % mehr Empfänger von Grundsicherung im Alter Ende 2024

Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin): Starke Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung deutet auf hohe verdeckte Altersarmut

Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Dunkelziffer der Nicht-Inanspruchnahme

Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung – Hilfe für Rentner (Broschüre)

Wikipedia: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung