Jobcenter dürfen nicht mehr als drei Sanktionen in Serie und kurzer Abfolge werden eines gleichen
Verstoßes verhängen
Das Jobcenter in Dillingen versandte insgesamt sieben Termine an eine erwerbslose Hartz IV Bezieherin. Jeden verpassten Termin sanktionierte die Behörde mit 10 Prozent gemessen an den Regelleistungen. Dagegen klagte die Betroffene durch alle Instanzen und bekam nun teilweise vor dem Bundessozialgericht Recht.
Um es vorweg zu nehmen, die Klägerin gewann das Verfahren. Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte, dass höchstens drei sogenannte Meldeversäumnisse in Folge sanktioniert werden dürfen. Diese dürfen dann mit bis zu 30 Prozent Regelsatzkürzung belegt werden. Demnach dürfen Hartz IV Behörden nicht fortlaufend einladen und bei Nichterscheinen sanktionieren.
7 Meldeaufforderungen in nur 8 Wochen
Im konkreten Fall hatte die Sachbearbeiterin die Klägerin innerhalb von acht Wochen sieben Mal eingeladen. Zu keinem der Termine konnte die Frau erscheinen. Wegen jedem „Verstoß“ kürzte das Jobcenter den Regelsatz um 10 Prozent. Vor einiger Zeit waren noch höhere Leistungskürzungen möglich, der Sanktionsbescheid musste jedoch erst wirksam sein, ehe eine weitere Sanktion verhängt werden konnte.
Nicht mehr als 3 Sanktionen in Folge
Seit April 2011 ist es den Behörden gestattet, auch mehrere Sanktionen in Folge zu verhängen. Es solle aber Ziel bleiben, „die Eingliederung des Arbeitslosen zu fördern“, so die Richter. Dieses werde aber verfehlt, wenn in kurzer Zeit gleichlautende Meldeaufforderung versandt werden, um dann jeweils sofort hinterher zu sanktionieren. Mindestens „nach der dritten Meldeaufforderung und Sanktion“ sei dieses Ziel nicht erreicht. Somit wurde die 70 Prozentige Leistungskürzung auf 30 Prozent reduziert. Die Behörde ist nun verpflichtet die Differenz der einbehaltenen Regelleistungen auszuzahlen. Bundessoazialgericht Az.: B 14 AS 19/14 R, Vorinstanzen: SG Augsburg – Az: S 11 AS 1294/11 und Bayerisches LSG Az: L 16 AS 167/12 (sb)
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