Erstattete Fahrtkosten des Arbeitgebers dรผrfen nicht auf Hartz IV angerechnet werden

Lesedauer < 1 Minute

Vom Arbeitgeber erstattete Fahrtkosten gelten nicht als zusรคtzliches Einkommen und dรผrfen somit nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Ein Kรผrzung der Grundsicherung wรคre deshalb rechtswidrig, wie der Deutsche Anwaltvereins (DAV) mit Bezug auf ein Urteil des Sozialgerichts Detmold (Aktenzeichen: S 18 AS 871/12) informiert.

Fahrtkostenerstattung wirkt sich nicht mindernd auf Hartz IV-Leistungen aus

Im verhandelten Fall hatte eine Frau ergรคnzende Leistungen nach SGB II bezogen, da ihr Einkommen nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Sie war als Gebietsbetreuerin fรผr einen Werbeverlag tรคtig und benรถtigte einen PKW fรผr die Ausรผbung der ihr รผbertragenen Aufgaben.

Neben ihrem Lohn erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Erstattung der tatsรคchlichen Fahrtkosten. Diese rechnete das Jobcenter auf die Hartz IV-Leistungen der Frau an und รผberwies ihr folglich einen geringeren Betrag.

Die Anrechnung der Fahrkosten auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) beurteilte das Sozialgericht jedoch als rechtswidrig. Es sei hier entscheidend, dass die tatsรคchlich angefallenen Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet wรผrden und nicht etwa eine Pauschale. Es handele sich lediglich um eine Kostenerstattung und nicht um zusรคtzliche Einnahmen. Der Fall sei nicht anders zu bewerten, als wรผrde der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfรผgung stellen. Auch das wรผrde sich nicht mindernd auf die Hartz IV-Leistungen auswirken, so das Gericht. (ag)

Bild: birgitH / pixelio.de