Hartz IV, Wohngeld, Unterhalt, Kinderzuschlag: Das ändert sich ab 2022

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Ab 2022 treten einige Veränderungen in Kraft. So werden die Regelleistungen bei Hartz IV leicht angehoben, das Wohngeld steigt, der Kinderzuschlag erhöht sich und der Unterhaltsvorschuss wird angepasst. Alle Änbderungen auf einen Blick.

Hartz IV Regelsätze werden erhöht

Ab Januar 2022 steigen die Sätze bei der Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Single Haushalte erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls leicht an.

Diese ALG II-Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Zugang zu Hartz IV soll vorerst erleichtert bleiben

Der Zugang zu Hartz IV (neu “Bürgergeld”), Grundsicherung und Kinderzuschlag bleibt zunächst bis zum 31. März 2022 erleichtert.  

Alle Anträge, die bis dahin gestellt werden, werden weniger geprüft. Das heißt, dass das “Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt” wird. Allerdings nur, wenn das Vermögen “nicht erheblich hoch” ist (67 SGB II).

Das bedeutet, dass das Vermögen des Antragstellers nicht höher als 60.000 Euro sein darf. Für jedes weitere Mitglied eines Haushalts kommen noch einmal 30.000 Euro Freibetrag dazu.

Nicht berücksichtigt wird zudem die typische Altersvorsorge wie Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen. Auch die Angemessenheit von Wohnungen spielt zunächst keine Rolle. Es ist aber nicht auszuschließen, dass das künftig dennoch geprüft wird. Die Regelung gilt zunächst für die darauffolgenden sechs Monate.

Ich bin alleinerziehend und beziehe Hartz IV, bekomme ich mehr?

Ja. Alleinerziehende haben, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen leben, Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II, welcher sich prozentual nach dem Regelsatz bemisst:

  • 1 Kind bis 7 Jahren = 36%
  • 1 Kind ab 7 Jahren = 12%
  • 2 Kinder bis 16 Jahren = 36%
  • 2 Kinder ab 16 Jahren = 24%
  • 1 Kind ab 7 Jahre und 1 Kind ab 16 Jahren = 24%
  • 3 Kinder = 36%
  • 4 Kinder = 48%
  • 5 Kinder = 60%
  • Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt der Anspruch!

Zum Hintergrund: Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar 2022 erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatzspezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt.

Erhöhung des Mietzuschusses bei Grundsicherung

In der Grundsicherung wird der Mietzuschuss erhöht. Ab dem ersten Januar 2022 steigt dieser automatisch entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung an. Wohngeld-Bezieher erhalten im Durchschnitt 13 Euro je Haushalt und Monat. Gleiches gilt auch für Wohneigentümer in der Grundsicherung. Hier heißt der Zuschlag: “Lastenzuschuss”.

Wohngeld wird angehoben

Wer mindestens 80 Prozent des Mindesteinkommen erwirtschaftet, kann einen Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geltend machen. Das Mindesteinkommen ermittelt sich nach dem aktuellen Hartz IV-Regelsatz, inklusive Mehrbedarfen und der Warmmiete der Wohnung. Abhängig von von der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ergeben sich monatliche Einkommensgrenzen, die zu prozentualen Abzügen vom Wohngeld führen.

Das Wohngeld wird ab Januar 2022 automatisch erhöht. Für bisherige Wohngeld-Bezieher steigt das Wohngeld im Durchschnitt um rund 13 Euro pro Monat. Auch viele einkommensschwache Haushalte können erstmals Wohngeld erhalten, die bislang keinen Anspruch hatten.

Kinderzuschlag wird angehoben

Den Kinderzuschlag gibt es als Ergänzung zum Kindergeld. Einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem § 6a BKGG haben Sie, wenn Sie als Elternteil oder Alleinerziehender zwar Ihren Bedarf decken können, jedoch nicht den Bedarf Ihres Kindes. Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt auf monatlich 209 Euro (+4 Euro) je Kind.

Wer bereits den Kinderzuschlag beantragt hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Der neue Betrag wird automatisch ab dem 1. Januar 2022 erhöht. Der Kinderzuschlag plus Kindergeld kann einen Hartz IV Antrag verhindern. Anspruch auf den Zuschlag haben Eltern, deren Kinder unter 25 Jahre alt sind, Kindergeldberechtigt sind, nicht verheiratet und im elterlichen Haushalt leben.

Unterhaltsvorschuss wird erhöht

Neuerungen treten auch beim Unterhaltsvorschuss in Kraft. Alleinerziehende, die auf den Unterhalt des getrennten Partners angewiesen sind, der aber nicht zahlt, hat Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.

Der Vorschuss muss beim Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt wird dann die ausbleibenden Unterhaltsleistungen ausgleichen und versuchen die Außenstände beim Unterhaltspflichtigen wiederzuholen.

Ab 2022 erhalten Anspruchsberechtigte je nach Alter des Kindes zwischen drei und fünf Euro mehr. Berechtigt sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre.

Ab dem 1. Januar 2022 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge für Kinder:

  • unter 6 Jahre monatlich 177 Euro (vorher: 174 Euro),
  • von 6 bis 11 Jahre monatlich 236 Euro (vorher: 232 Euro),
  • von 12 bis 17 Jahre monatlich 314 Euro (vorher: 309 Euro).

Bürgergeld statt Hartz IV?

Die neue Koalition aus SPD, Grüne und FDP plant Umstrukturierungen bei Hartz IV. Es soll ein “Bürgergeld” geschaffen werden. Bisherige Hoffnungen entpuppten sich allerdings als wenig ziehführend. Ein paar Verbesserungen soll es dennoch geben. Diese haben wir hier zusammen gefasst.

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