Unterhaltsvorschuss gewährleistet Mindestunterhalt
Die meisten Alleinerziehenden sind darauf angewiesen, dass der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt. Kann oder will dieser seiner Verpflichtung jedoch nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen, der die fehlenden Unterhaltszahlungen zumindest teilweise ausgleicht. Andere Sozialleistungen wie Hartz IV oder Sozialgeld werden dabei mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet. Die Unterhaltspflicht des nicht zahlenden Elternteils entfällt durch die Leistung nicht. Sobald der Unterhaltsvorschuss bewilligt wurde, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des Vorschusses auf das Land über, das den unterhaltspflichtigen Elternteil umgehend informieren und den Unterhalt einfordern wird.
Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss wird nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Vorschussleistung oder Ausfallleistung gezahlt. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses besteht darin, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig nachkommt. Außerdem wird ein Unterhaltsvorschuss nur für Kinder gewährt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als weitere Voraussetzung gilt der Wohn- beziehungsweise gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes, der sich in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil befinden muss. Wenn Eltern zwar zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Das gilt auch, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist.
Der Unterhaltsvorschuss muss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Er wird maximal für die Dauer von 72 Monaten gezahlt. Wird das Kind vor Ablauf dieser Frist 12 Jahre alt, endet der Anspruch automatisch zu diesem Zeitpunkt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der derzeit 133 Euro pro Monat für Kinder bis unter sechs Jahren und 180 Euro pro Monat für Kinder bis unter 12 Jahre beträgt. Sollte der andere Elternteil teilweise Unterhaltszahlungen leisten, werden diese vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Auch Waisenbezüge werden verrechnet. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils bleibt dagegen unberücksichtigt.
Verrechnung mit Hartz IV
Bezieht das Kind Leistungen nach SGB II (Sozialgeld), werden diese Beträge mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet. Das gleiche würde jedoch auch gelten, wenn das Kind Unterhalt von einem Elternteil erhalten würde. In beiden Fällen wird der Bedarf in Höhe des (Mindest-)Unterhalts gemindert.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Leistungen anderer Träger vorrangig zu Hartz IV-Leistungen zu beantragen sind. Falls sich ein alleinerziehender Elternteil weigert, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu stellen, kann das Jobcenter diesen gemäß § 5 Abs. 3 SGB II selbst einreichen. Denn laut § 12 a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, „Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zustellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist“.
Zudem kann das Jobcenter den Betrag in Höhe des Unterhaltsvorschusses vom Sozialgeld des Kindes abziehen, auch wenn sich der alleinerziehende Elternteil weigert, einen entsprechenden Antrag zu stellen und tatsächlich kein Geld vom Jugendamt erhält.
Der Leistungsträger hat ein großes Interesse daran, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt wird, da die vom Jugendamt gezahlten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden müssen, Hartz IV jedoch rückzahlungsfrei gewährt wird. Elternteile, die den Kindesunterhalt nicht zahlen, sollen dadurch nicht noch belohnt werden beziehungsweise es soll kein Anreiz geschaffen werden, den Unterhalt nicht zu zahlen.
Zudem ist es auch für den alleinerziehenden Elternteil und das Kind von Vorteil, wenn sich der Staat den Unterhalt vom zahlungspflichtigen Elternteil zurückholt. Denn dadurch kann es auch einfacher werden, zukünftig regelmäßig Unterhalt vom Zahlungspflichtigen zu erhalten, wenn das Kind die Altersgrenze für den Unterhaltszuschuss erreicht hat oder die 72 Monate verstrichen sind, in denen der Unterhaltszuschuss maximal gewährt wird.
Der alleinerziehende Elternteil muss den Unterhaltszuschuss nicht zurückzahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn bei Antragsstellung falsche Angaben gemacht wurden, Änderungen der Lebenssituation wie eine Heirat nicht gemeldet worden ist oder in dem Bewusstsein gehandelt wurde, dass dem Kind der Unterhaltszuschuss oder ein Teil des Geldes nicht zusteht. Darüber hinaus müssen andere Überzahlungen erstattet werden, beispielsweise wenn sich die Zahlung des Jugendamtes mit denen des Unterhaltspflichtigen überschneiden. (ag)
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