Wer Hartz IV bezieht, versucht mit sich privaten Ebay-Verkäufen etwas dazu zu verdienen. Dürfen Verkäufe von gebrauchten Gegenständen dem Jobcenter verheimlicht werden? Das Sozialgericht in Oldenburg verneinte dies in einem aktuellem Eilverfahren.
Die Jobcenter sind dazu übergangen, private Ebay-Verkäufe von Hartz IV Beziehern genauer unter die Lupe zu nehmen. Ein erster Verdacht entsteht, wenn Überweisungen auf den Kontoauszügen durch Verkäufe sichtbar sind. Denn bei Hartz IV Anträgen und Weiterbewilligungen müssen Kontoauszüge vorgelegt werden. Schnell vermutet die Behörde einen gewerbsmäßigen Handel.
Müssen Ebay-Verkäufe bei Jobcenter angezeigt werden?
Das Sozialgericht in Oldenburg musste nunmehr in einem Eilverfahren entscheiden, ob Einnahmen durch Verkäufe bei Ebay in jedem Fall dem Jobcenter angezeigt werden müssen. Aktenzeichen: SG Oldenburg, S 34 AS 140/21 ER.
Im verhandelten Fall lebt die Klägerin mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie bezieht Hartz IV (SGB II-Leistungen). Das Jobcenter fand heraus, dass die alleinerziehende Mutter Einnahmen durch Ebay-Verkäufe erzielt. Die Behörde forderte dazu auf, diese Einnahmen offenzulegen.
Die Leistungsbezieherin kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach. Das Jobcenter legte daraufhin einen pauschalen Betrag von 500 Euro im Monat als Einnahmen fest. Das hatte zur Folge, dass die Hartz IV Leistungen entsprechend gekürzt wurden.
Zunächst Vergleich geschlossen
In einem Vergleich schlossen das Jobcenter und die Klägerin zunächst eine Vereinbarung, dass die Betroffene ihre Einnahmen der Behörde gegenüber offenlegt. Allerdings schwärzte die Antragstellerin einige Einnahmen aus Ebay-Verkäufen, die auf das Konto eingingen.
Das Jobcenter sah sich nicht in der Lage, den Hartz IV Anspruch neu zu berechnen. Dagegen beantragte die junge Mutter mit Hilfe ihres Anwalts eine einweilige Anordnung bei Gericht. Das Jobcenter solle die Hartz IV Leistungen ohne Kürzungen überweisen.
Zum Weiterlesen:
– Hartz IV: Achtung bei privaten Ebay-Verkäufen im Internet
Alle Einkünfte müssen offengelegt werden
Das Sozialgericht Oldenburg lehnte die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Betroffene zwei Ebay Accounts hat. Mit diesen würde sie Luxusgüter verkaufen. Daher sei unweigerlich erforderlich, die Erlöse dem Jobcenter offenzulegen.
Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Antragstellerin zwei eBay-Accounts betreiben würde, über die sie gebrauchte Luxusprodukte verschiedener Firmen (wie zum Beispiel Louis Vuitton, Versace oder Chanel) verkaufen würde. Die Klägerin sei verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter offenzulegen, welche Einnahmen sie aus diesen Verkäufen habe.
Zwar könne sie grundsätzlich die vorzulegenden Auszüge ihrer Konten in Bezug auf getätigte Ausgaben schwärzen, sie sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, Einkünfte lückenlos offenzulegen. Solange sie dieses nicht tue, sei das Jobcenter berechtigt, zumindest die streitige Einkommensanrechnung durchzuführen. Ob die Antragstellerin für die Vergangenheit gezahlte Leistungen nach dem SGB II zurückzuzahlen verpflichtet sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Schwärzen vor der Kontoauszüge sei nur bei den Ausgaben gestattet. Bei nicht offengelegten Einkünften sei es der Behörde gestattet, die steitigen Einnahmen als Einkünfte auf die Hartz-4- Leistungen anzurechnen. Eine Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hatte ebenfalls keine Wirkung. Die Entscheidung ist bereits bestätigt, sodass sie bestandskräftig ist.
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