Überlange Verfahren an den Sozialgerichten sind verfassungswidrig
09.11.2011
Der Göttinger Hartz IV Betroffene, Erwerbslosenaktivist und alleinerziehende Vater Herbert Masslau hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die über vierjährige Untätigkeit des Hildesheimer Sozialgerichts eingelegt und das Verfahren gewonnen.
Seit 2007 wartet nun der alleinerziehende Vater von drei Kindern auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim, dass in Sachen Hartz IV auch für den Göttinger Raum zuständig ist. Dagegen legte Masslau eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein und bekam prompt Recht. Die Verfassungsrichter entschieden, dass der Familienvater durch die überlange Verfahrensdauer in seinem „Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes) verletzt“ wird. Zudem stellten die Richter fest, dass vor allem Fürsorgeleistungen dazu dienen „ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten“ und daher „von erheblicher Bedeutung“ für die Betroffenen sind. Demnach ist es dem Kläger aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zumutbar, über vier Jahre auf eine Entscheidung des Gerichts zu warten. In der Urteilsbegründung hoben die Richter hervor, dass es der Kläger war, der das Sozialgericht Hildesheim immer wieder auf die höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundessozialgerichtes hinwies, insbesondere hinsichtlich der strittigen Unterkunftskosten. Masslau hatte im Übrigen die Verfassungsbeschwerde ohne Anwalt durchgefochten. Eine Leistung, die sicher nicht jeder ohne Anwalt bewerkstelligen kann.
Gegenüber dem „Sozialticker“ sagte der Kläger: „Gerade in Göttingen werden seit sieben Jahren die für HartzIV-Empfänger angemessenen Unterkunftskosten nicht sachgerecht ermittelt. Hier spart der Landkreis Göttingen als Grundsicherungsträger Millionen Euro. Und das ist durch das Sozialgericht Hildesheim immer wieder abgedeckt worden, indem Eilentscheidungen niedergeschlagen wurden, auch noch beim Landessozialgericht in Celle, und unsere Hauptverfahren entschieden wurden.“ Die gesamte Urteilsbegründung findet sich hier. (Aktenzeichen: 1 BvR 232/11)
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