Interne Kritik an den Eingliederungsvereinbarungen
Schon lรคnger wird berechtigte Kritik an den Eingliederungsvereinbarungen bei Hartz IV geรคuรert. Das hauseigene wissenschaftliche Institut fรผr Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur fรผr Arbeit wollte die Effekte dieser Zwangsvereinbarungen untersuchen und kam teilweise zu negativen Ergebnissen. Dabei wurden allerdings nur die Mitarbeiter der Jobcenter befragt.
In der jetzigen Form nicht fรผr alle Arbeitssuchende sinnvoll
Mit der Eingliederungsvereinbarung (EGV, ยง15 SGB II) versuchen Jobcenter oftmals Hartz IV Beziehende unter Druck zu setzen. Sie sollen Pflichten erfรผllen, die nicht selten zum Nachteil des Arbeitssuchenden wirken. Die Rechte der Leistungsbezieher werden oft auรer Acht gelassen. Eine aktuelle Studie des Instituts fรผr Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigte, dass “in ihrer gegenwรคrtigen Form Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Vermittlungsfachkrรคfte nicht jederzeit und nicht fรผr alle erwerbsfรคhigen Leistungsberechtigten gleichermaรen sinnvollโ sind.
Bei einer anonymisierten Online-Befragung von 360 Vermittlungsfachkrรคften bewertete die Mehrheit Eingliederungsvereinbarungen als weniger sinnvoll fรผr motivierte Personen, Personen mit gesundheitlichen Einschrรคnkungen oder Personen mit geringen Deutschkenntnissen.
Sanktionen stehen im Fordergrund
In den Eingliederungsvereinbarungen nehmen juristisch formulierte Informationen zu mรถglichen Kรผrzungen des Arbeitslosengeldes II bei unzureichender Pflichterfรผllung viel Raum ein. โUnter anderem deshalb ist die Eingliederungsvereinbarung nach Meinung der Vermittlungsfachkrรคfte zu lang und insbesondere fรผr Arbeitsuchende mit geringen Deutschkenntnissen schwer verstรคndlichโ, schreiben die Autorinnen der IAB-Studie Monika Senghaas, Sarah Bernhard und Carolin Freier.
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Rechtsfolgenbelehrung in Juristendeutsch
Die Eingliederungsvereinbarung und speziell die Rechtsfolgenbelehrung sei โvon Juristen fรผr Juristen geschriebenโ, erklรคrten Vermittlungsfachkrรคfte in Gruppendiskussionen, die die Online-Befragung ergรคnzten. Um Rechtssicherheit fรผr die Jobcenter zu erreichen, hรคtten sich die Eingliederungsvereinbarungen im Laufe der Zeit zu mehrseitigen Dokumenten entwickelt. Eine Vermittlungsfachkraft brachte das in einer Gruppendiskussion mit der Aussage zum Ausdruck, Form und Inhalt der Eingliederungsvereinbarung habe โnicht die Ministerialbรผrokratie geschaffen, hat auch nicht der Gesetzgeber geschaffen, das haben die Gerichte geschaffenโ.
Flexibilisierung des Einsatzes von Eingliederungsvereinbarungen vorgeschlagen
Neben einer Flexibilisierung des Einsatzes von Eingliederungsvereinbarungen halten die Studienautorinnen fรผr รผberlegenswert, ihre Funktionen auf verschiedene Dokumente zu verteilen. Dokumentation des Vereinbarten und Transparenz รผber die Unterstรผtzungsangebote des Jobcenters wรคren dann nicht mehr im selben Dokument wie die juristisch gehaltenen Ausfรผhrungen, die als rechtliche Grundlage fรผr Sanktionen erforderlich sind.
Feste Ansprechpersonen in den Jobcentern vorgeschlagen
Die Studienautorinnen betonen zudem, dass es fรผr die Zusammenarbeit zwischen Arbeitslosen und Jobcentern gรผnstig sei, wenn Arbeitslose in den Jobcentern eine feste Ansprechperson haben und ihre berufliche und private Situation ausfรผhrlich besprechen kรถnnen. Dies zeigen Analysen der IAB-Panelbefragung Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS), in der Arbeitslosengeld-II-Empfรคnger gezielt berรผcksichtigt werden.