Interne Kritik an den Eingliederungsvereinbarungen
Schon länger wird berechtigte Kritik an den Eingliederungsvereinbarungen bei Hartz IV geäußert. Das hauseigene wissenschaftliche Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit wollte die Effekte dieser Zwangsvereinbarungen untersuchen und kam teilweise zu negativen Ergebnissen. Dabei wurden allerdings nur die Mitarbeiter der Jobcenter befragt.
In der jetzigen Form nicht für alle Arbeitssuchende sinnvoll
Mit der Eingliederungsvereinbarung (EGV, §15 SGB II) versuchen Jobcenter oftmals Hartz IV Beziehende unter Druck zu setzen. Sie sollen Pflichten erfüllen, die nicht selten zum Nachteil des Arbeitssuchenden wirken. Die Rechte der Leistungsbezieher werden oft außer Acht gelassen. Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigte, dass “in ihrer gegenwärtigen Form Eingliederungsvereinbarungen aus Sicht der Vermittlungsfachkräfte nicht jederzeit und nicht für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gleichermaßen sinnvoll“ sind.
Bei einer anonymisierten Online-Befragung von 360 Vermittlungsfachkräften bewertete die Mehrheit Eingliederungsvereinbarungen als weniger sinnvoll für motivierte Personen, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Personen mit geringen Deutschkenntnissen.
Sanktionen stehen im Fordergrund
In den Eingliederungsvereinbarungen nehmen juristisch formulierte Informationen zu möglichen Kürzungen des Arbeitslosengeldes II bei unzureichender Pflichterfüllung viel Raum ein. „Unter anderem deshalb ist die Eingliederungsvereinbarung nach Meinung der Vermittlungsfachkräfte zu lang und insbesondere für Arbeitsuchende mit geringen Deutschkenntnissen schwer verständlich“, schreiben die Autorinnen der IAB-Studie Monika Senghaas, Sarah Bernhard und Carolin Freier.
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Rechtsfolgenbelehrung in Juristendeutsch
Die Eingliederungsvereinbarung und speziell die Rechtsfolgenbelehrung sei „von Juristen für Juristen geschrieben“, erklärten Vermittlungsfachkräfte in Gruppendiskussionen, die die Online-Befragung ergänzten. Um Rechtssicherheit für die Jobcenter zu erreichen, hätten sich die Eingliederungsvereinbarungen im Laufe der Zeit zu mehrseitigen Dokumenten entwickelt. Eine Vermittlungsfachkraft brachte das in einer Gruppendiskussion mit der Aussage zum Ausdruck, Form und Inhalt der Eingliederungsvereinbarung habe „nicht die Ministerialbürokratie geschaffen, hat auch nicht der Gesetzgeber geschaffen, das haben die Gerichte geschaffen“.
Flexibilisierung des Einsatzes von Eingliederungsvereinbarungen vorgeschlagen
Neben einer Flexibilisierung des Einsatzes von Eingliederungsvereinbarungen halten die Studienautorinnen für überlegenswert, ihre Funktionen auf verschiedene Dokumente zu verteilen. Dokumentation des Vereinbarten und Transparenz über die Unterstützungsangebote des Jobcenters wären dann nicht mehr im selben Dokument wie die juristisch gehaltenen Ausführungen, die als rechtliche Grundlage für Sanktionen erforderlich sind.
Feste Ansprechpersonen in den Jobcentern vorgeschlagen
Die Studienautorinnen betonen zudem, dass es für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitslosen und Jobcentern günstig sei, wenn Arbeitslose in den Jobcentern eine feste Ansprechperson haben und ihre berufliche und private Situation ausführlich besprechen können. Dies zeigen Analysen der IAB-Panelbefragung Arbeitsmarkt und soziale Sicherung (PASS), in der Arbeitslosengeld-II-Empfänger gezielt berücksichtigt werden.
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