Hartz IV: Selbständige und Lebensversicherung

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Hartz IV: Selbständige und Lebensversicherung

Das Bundessozialgericht (Bundessozialgericht, AZ: B 14 AS 35/08 R) hat entschieden, dass bei langjährig Selbständigen die Pflicht zur Verwertung seiner Lebensversicherung eine besondere Härte bedeuten kann. "Das Vorliegen eines Härtefalls ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Selbstständige nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Verwertung der Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie das Gesetz es fordert. Maßgebend ist insoweit nämlich lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren. […]

In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles i.S. des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt […] somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke." (06.11.2009)