Erstmals Revision zu der Frage zugelassen, ob gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, möglich ist
29.08.2015
Der Begriff „angemessene Unterkunftskosten“ ist in den Hartz IV Gesetzen (SGB II) höchst umstritten. Immer wieder müssen Betroffene vor Gericht die tatsächlichen Unterkunftskosten erstreiten. Vielfach finden sogenannte Zwangsumzüge statt, weil die Jobcenter sich weigern, die Miete in voller Höhe zu zahlen. Nun hat das Bundessozialgericht in Kassel als höchstes Sozialgericht in Deutschland, eine Revision zu der Frage zugelassen, ob gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, möglich ist (Az: B 4 AS 27/15 B).
In der ersten Instanz war sowohl eine Anfechtungsklage gegen die Kostensenkungsaufforderung, als auch eine Feststellungsklage erhoben worden. Beide Klagen wurden jeweils von den Gerichten zurückgewiesen. Die Kläger legten Revision ein, der nun stattgegeben wurde. In dem Revisionsverfahren wird es um die Frage gehen, ob die Kostensenkungsaufforderung entgegen der verbreiteten Auffassung als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu werten ist (dann wären Widerspruch und Klage möglich), oder ob auf die Kostensenkungsaufforderung hin die Klage auf Feststellung, dass eine Kostensenkungsobliegenheit nicht besteht, zulässig ist (§ 55 SGG). Wenn beide Fragen verneint werden, wird zu klären sein, ob und ggf. wie das mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar wäre.
Im verhandelten Fall zahlt das Jobcenter aufgrund einiger Besonderheiten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. In einem Bescheid machte aber die Behörde darauf aufmerksam, dass sie dies nur solange tut, bis das Verfahren bis zum Landessozialgericht abgeschlossen ist. Daher bestünde nach seiner Auffassung weiterhin eine Kostensenkungsobliegenheit – auch wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seit Jahren übernommen werden. Quelle u.a. Sozialrecht Freiburg. (sb)
Bild: Pixelot – fotolia
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