Bundessozialgericht: Schüler aus Hartz IV Bedarfsgemeinschaften haben keinen Anspruch auf Erstattung von Büchergeld.
(20.08.2010) Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Schüler aus Hartz IV Bedarfsgemeinschaften nachträglich kein Geld für Schulbücher einfordern können. „Ein unbefriedigendes Urteil“ auch aus Sicht der BSG-Richter.
Während das Verfassungsgericht in seinem Urteil zu den Hartz IV- Regelsätzen vom Anfang des Jahres diese noch als verfassungswidrig beurteilte, da sie unter anderem nicht den Bedarf von Schülern abdecken, haben die Richter jedoch in dem gleichen Urteil betont, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen für die Vergangenheit nicht beheben muss. (AZ: B 14 AS 47/09 R)
Somit wurde die Klage eines ehemaligen Schülers aus Ludwigshafen jetzt vom BSG zurückgewiesen. Als ehemaliger ALG-II-Empfänger wollte der Schüler rund 200,- Euro Kosten für notwendige Schulbücher aus dem 2005/2006 geltend machen und von der Arbeitsagentur erstattet haben. Als Unterstützung gewährte im diese jedoch lediglich ein Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro.
Der Schüler hat seinen Anspruch damit begründet, dass Schulbedarf nicht im Arbeitslosengeld II berücksichtigt worden ist, Schulbüchern jedoch zum notwendigen Bedarf zählen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar verfassungswidrig bewertet., so dass Schüler derzeit vom Jobcenter je Schuljahr 100 Euro für Lernmittel ausgezahlt bekommen.
Außerdem betonte der Schüler, dass für ihn die Schulbücher einen atypischen laufenden Bedarf darstellten, bei dem die gesetzlichen Regelungen ausnahmsweise eine Unterstützung durch die Arbeitsagenturen vorsehen. In erster Instanz hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dem Schüler noch Recht gegeben und vom zuständigen Sozialhilfeträger, dem Rhein-Pfalz-Kreis, verlangt, die Schulbücher zu bezahlen.
Der Kreis ging jedoch in Revision und bekam nun von den Kasseler BSG-Richtern recht. Das BSG hat in seinem jetzigen Urteil (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.08.2010, B 14 AS 47/09 R) klargestellt, dass der Sozialhilfeträger nicht generell einspringen muss, wenn bestimmte Bedarfe beim ALG-II nicht gedeckt sind. Ein für den betroffen Schüler äußerst unbefriedigender Richterspruch, der auch die Ungerechtigkeit der damaligen Regelungen noch einmal offenbart. Es ist zwar aus finanziellen Aspekten heraus verständlich, das der Rhein-Pfalz-Kreis in Revision gegangen ist, vom Standpunkt der sozialen Gerechtigkeit aus betrachtet, wäre jedoch auch eine Verzicht auf weitere Rechtsmittel angebracht gewesen. Denn welchem Betroffenen ist geholfen, wenn ihm zwar die höchstrichterliche Rechtssprechung in Deutschland zustimmt, aber dennoch kein Ausgleich für die Vergangenheit geschaffen wird. (wm)
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