Hartz IV: Ins Blaue hinein Sanktionen rechtswidrig

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Jobcenter darf nicht ins Blaue sanktionieren
Jobcenter dürfen nicht „ins Blaue“ sanktionieren und müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen. Das urteilte das Sozialgericht Leipzig ( S 25 AS 2496/12 ER). Demnach ist eine Sanktion (Leistungskürzung bei Hartz IV) rechtswidrig, wenn gewichtige Gründe seitens des Leistungsberechtigten dargelegt werden können.

Laut § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31 a Abs. 1 SGB II können Hartz IV Leistungen gemindert werden, „wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich weigert, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Das gilt jedoch nicht wenn nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II Arbeitslosengeld II Bezieher „einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.“

Wichtige Gründe nach § 31 Abs. 2 SGB II können „alle Umstände des Einzelfalles sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.“

Ob dem so ist, unterliegt als „unbestimmter Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle.“ Wichtige Gründe sind beispielsweise persönliche insbesondere gesundheitliche und familiäre Zusammenhänge, die einen Eigenbemühungen für eine Zeitlang unmöglich machen.

Die neu eingeführte Darlegungslast hebt in Bezug auf erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes die Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes von Amts wegen nicht auf. Die Anforderungen an die Darlegung, die Amtsermittlungspflichten auszulösen geeignet sind, dürfen nicht überspannt werden (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 70).

Bereits das Sozialgericht Oldenburg urteilte (Az: S 44 AS 382/12 ER), dass ein Bescheid, in dem eine Sanktion mitgeteilt wird, dann rechtswidrig ist, wenn zuvor keine durchgeführte Anhörung des Betroffenen stattfand. Denn eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt von dem Leistungsträger, dass das Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird. (sb)

Bild: Gerd Altmann, Pixelio.de

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