Hartz IV: Eingangsbestätigung im Jobcenter noch immer ein Glückslos

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Endlich wurden alle Unterlagen zusammen getragen, der aufwendige Antrag oder Widerspruch ausgefüllt und dann heißt es Warten. Wenn nach Wochen noch immer keine Antwort vom Jobcenter kommt, greift man zum Telefon. Dort ist dann vom Jobcenter zu hören: “Leider liegen uns keine Unterlagen von Ihnen vor”. So oder so ähnlich geht es Tausende. Die Unterlagen verschwinden und die Anspruchszeit ist erloschen.

Eingangsbestätigungen sind sehr wichtig

Ein wichtiges Mittel nachzuweisen, dass alle Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden, sind sogenannte Eingangsbestätigungen. Denn besonders bei Widersprüchen kommt es auf eine zeitnahe Bearbeitung und Fristen an. Die Behörde bescheinigt am Empfang den Eingang der Unterlagen. Sollte es dann zu einem Verfahren kommen, können Hartz IV Bezieher den rechtssicheren Nachweis ihrer Bemühungen nachweisen. Aber sind Jobcenter dazu verpflichtet, solche Bestätigungen auszustellen?

Keine eindeutige Rechtslage zu den Empfangsbestätigungen

Noch immer sind die Leistungsträger nicht gesetzlich dazu verpflichtet, solche Empfangsbestätigungen auszufüllen. Das liegt insbesondere an §44c Absatz 2 des SGB II. Darin ist gesetzlich verankert, dass die Organisation und der Verwaltungsablauf bei der sogenannten Trägerversammlung obliegt. Die Trägerversammlung besteht aus der Agentur für Arbeit und den Jobcentern.

Diese entscheiden über den Ablauf der Verwaltung oder auch die Personalstruktur. Das bedeutet, dass nicht die BA entscheidet, ob eine Eingangsbestätigung im Verwaltungsablauf vorgesehen ist, oder nicht. In der Praxis ist es so, dass manche Jobcenter eine solche Bestätigung fest installiert haben, andere wiederrum nicht.

Ein wichtiger Gesetzeskommentar vertritt allerdings die gegenteilige (Rechts-)Meinung. Dort steht „der Verwaltungsträger ist verpflichtet, die Vorsprache auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Aufgrund der in § 37 Abs. 2 S 1 SGB II zum Ausdruck kommenden Bedeutung des Antrags auf der einen und der den Hilfebedürftigen treffenden objektiven Beweislast auf der anderen Seite, ergibt sich ein solcher Anspruch auch ohne ausdrückliche Normierung bereits aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen“.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu den Eingangsbestätigungen

Deshalb sind die Erfahrungen von Leistungsbezieher/innen auch so unterschiedlich. Einige berichten, dass es kein Problem ist, eine solche Bestätigung zu verlangen, andere berichten, dass sich der Mitarbeiter am Empfang beharrlich weigert, eine Empfangsbestätigung auszustellen.

Allerdings empfielt die Bundesagentur für Arbeit seit 2018 in einer Weisung an die Jobcenter die Ausstellung von Empfangsbestätigungen. Die BA betont allerdings, dass es dafür keine gesetzliche Vorgaben gibt. Weil aber viele Leistungsbezieher eine solche Bestätigung wünschen, halte die Bundesbehörde eine Ausstellung für sinnvoll.

Auf diese Weisung (Weisung 201806011, gültig bis 2023) sollten sich Leistungsbezieher immer berufen und darauf beharren, eine Empfangsbestätung ausgehändigt zu bekommen. Da die Behörden oftmals keine eigenen Empfangsbestätigungen haben, ist es sinnvoll, eine solche selbst vorzulegen. Eine solche Vorlage könnte zum Beispiel diese hier sein:

Vorlage für eine Empfangsbestätigung

Jobcenter ………………………… [Ihre Stadt]
……………………………………… [Straße und Hausnummer des Jobcenters]
……………………………………… [PLZ und Ort des Jobcenters]

……………………………………… [Ihr Name]
……………………………………… [Ihre Straße und Hausnummer]
……………………………………… [Ihre PLZ, Ort]
……………………………………… [Ihre BG-Nummer]

………………………………………
Ort, Datum

Bestätigung über den Empfang von Dokumenten

Übergabedatum: ………………………… [tt.mm.jjjj]
Übergeben durch: ……………………………………… [Vor- und Nachname der Person, die die Unterlagen abgibt]

Hiermit bestätige ich ……………………………………… [Vor- und Nachname des Jobcenter-Mitarbeiters], Herrn/ Frau ………………………………………………[Ihr Vor- und Nachname], die unten genannten Dokumente geprüft, dokumentiert und angenommen zu haben.

………………………………………………………………………, Seitenzahl …………
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……………………………………………… ………………………………
Ort, Datum Unterschrift, Stempel

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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