Hartz IV Beratung wird teurer – nicht mit uns
Hier hilft nur, den Spieß herum drehen indem man die Ämter für die Beratungskosten zur Kasse bittet und so die Pläne der Bundesregierung auf Rechtebeschneidung zu vereiteln. Die Möglichkeit dazu eröffnet § 63 SGB X (Auszug aus Abs. 1 und 2):
"Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten."
"Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war."
Das heist nichts anderes, als das jeder, der erfolgreich Widerspruch einglegte und vorher einen Anwalt zur Beratung konsultierte, Anspruch auf die Erstattung der Beratungskosten hat, ebenso wie seiner weiteren Auslagen wie Porto, etc..
Da aber leider nach § 63 Abs. 3 SGB X hier die selben Personen, die über den Widerspruch entscheiden, auch über die Kostenerstattung zu entscheiden haben, also u.a. darüber, ob die Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig war – was i.V.m. §§ 13 und 14 SGB I einen nicht heilbaren Interessenkonflikt darstellt, da die Behörde, oder sogar der betroffene Sachbearbeiter, damit praktisch einen Verstoß ihrerseits gegen eben diese §§ zugeben muss, was eine objektive Entscheidung weitestgehend unmöglich macht – werden die Ämter in der Mehrzahl diese Anträge auf Kostenerstattung vermutlich entweder generell ablehnen oder in der Höhe begrenzen. Hier kann man gegen die Weigerung der Kostenerstattung durch die Unterstellung, dass die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen wäre, nur mittels Klage beim zuständigen Sozialgericht vorgehen, was eine weitere Erhöhung der Klageflut bewirkt. Hierin offenbart sich wieder mal die Unfähigkeit und Kurzsicht unserer Politiker.
Hier gilt also folgende Reihenfolge:
1. Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen,
2. Rechtsanwalt konsultieren,
3. Widerspruch einlegen,
4. bei erfolgreichem Widerspruch Antrag auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X stellen,
5. wenn die Kostenerstattung abgelehnt oder unzulässig begrenzt wird, beim Sozialgericht auf Kostenerstattung klagen.
Wird der Widerspruch dagegen abgelehnt und man muss ohnehin klagen, entstehen diese Beratungsgebühren nicht, da dann die Voraussetzung für Beratungshilfe wegfällt und stattdessen Prozesskostenhilfe beantragt werden muss, welche diese Kosten dann auch mit abdeckt. (13.10.2008)
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