Hartz IV: Bei Erbschaft kein ALG II

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Ein ausgezahltes Erbe gilt als anrechenbares Einkommen und wird somit auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Ein ausgezahltes Erbe gilt als anrechenbares Einkommen und wird somit auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet, urteilte das Sozialgericht Saarbrücken. In dem vorliegenden Fall hatte ein 55 Jahre alte Frau eine anteilige Erschaft angetreten und erhielt aus dem Erbschaftsnachlas 12.700 Euro auf ihr eigenes Konto. Die Tochter der Erbin erhält ebenfalls das ALG II, so dass Mutter und Tochter insgesamt 700 Euro monatlich an Sozialleistungen erhalten.

Die zuständige Arge berechnete daraufhin den Bedarf für die kommenden 12 Monate. Zuvor hatte die zuständige Behörde von dem Erbe die anteiligen Kosten für Nachlassgebühren, Bestattung, Grabstein und Auflösung der Wohnung der Verstorbenen abgezogen. Außerdem wurde der Versicherungs-Freibetrag abgezogen. Nach den Berechnungen der Arge würde demnach ein Betrag von 870 Euro an finanziellen Mitteln für die Erben entstehen, also 170 Euro mehr. Daraufhin hob die Behörde den ALG II Bescheid auf. Gegen die Aufhebung klagte die Erbin vor dem Sozialgericht Saarbrücken. Doch das Gericht folgte der Ansicht der Behörde im Urteil: Az.: S 21 AS 5/08. Ein Erbe gilt als Einkommen und wird laut SGB II angerechnet. (25.03.2009)

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