Eine alleinerziehende Mutter pflegte ihr minderjähriges Kind mit schwerster Behinderung und Pflegegrad beziehungsweise Pflegestufe 3 rund um die Uhr zu Hause. Weil sie dafür Sonderurlaub ohne Bezüge nahm, war eine Arbeitsaufnahme praktisch unmöglich.
Genau diese Konstellation führte dazu, dass sie keine klassischen Sozialleistungsbescheide als Nachweis für eine Rundfunkbeitragsbefreiung vorlegen konnte.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es vor Gericht?
Die Klägerin war als Wohnungsinhaberin zum Rundfunkbeitrag angemeldet und beantragte die Befreiung ab Juni 2013. Der Beitragsservice lehnte ab, weil sie keinen Befreiungsbescheid nach den üblichen Tatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorlegen konnte.
Dagegen klagte die Mutter und verwies darauf, dass sie faktisch unter dem Existenzminimum lebe und trotzdem durchs Raster falle.
Was das Gericht entschieden hat
Das Gericht verpflichtete den Beklagten, die Klägerin von Juni 2013 bis Ende 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Entscheidend war, dass die speziellen Befreiungstatbestände nach § 4 Abs. 1 RBStV zwar nicht griffen, aber ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vorlag. Die Kosten des Verfahrens musste der Beklagte tragen. (6 A 1100/14)
Befreiung auch ohne Grundsicherung
Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV ist grundsätzlich an einen aktuellen Sozialleistungsbescheid gebunden. Die Klägerin erhielt aber keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII, weil sie wegen der häuslichen Vollzeitpflege dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und zugleich keine Erwerbsminderung geltend machte.
Damit war ihr ein positiver Leistungsbescheid als Nachweis in verfahrensrechtlicher Hinsicht praktisch unmöglich.
Der Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV
Das Gericht erkannte einen besonderen Härtefall an, weil eine atypische Konstellation vorlag, die der Gesetzgeber in den Standardtatbeständen nicht abschließend abbilden konnte. Maßgeblich war, dass die Einkünfte der Mutter im relevanten Zeitraum sogar unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf lagen, also unter dem, was als Existenzminimum angesetzt wird.
Wenn jemand so bedürftig ist, aber keinen Bescheid bekommen kann, darf die Befreiung nicht allein am fehlenden Papier scheitern.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil stärkt pflegende Angehörige, die wegen der Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes nicht arbeiten können und deshalb keine typischen Leistungsbescheide erhalten.
Es zeigt, dass die Härtefallregelung nicht nur für knapp abgelehnte Sozialleistungen gedacht ist, sondern auch für Fälle, in denen der Zugang zu einem Bescheid faktisch verbaut ist. Entscheidend ist die nachweisbare vergleichbare Bedürftigkeit, also eine Lebenslage auf oder unter Existenzminimum-Niveau.
Worauf es bei den Nachweisen ankommt
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin kaum eigenes Einkommen hatte und die Pflegegeldzahlungen dem Kind und nicht der Mutter zuzurechnen waren. Zusätzlich spielten die realen Lebensumstände eine zentrale Rolle, also die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit wegen der Pflege rund um die Uhr.
Wichtig ist, dass nachvollziehbar wird, dass das Einkommen bereits vor Rundfunkbeitrag unter dem maßgeblichen Bedarf liegt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ich bekomme kein Bürgergeld oder Sozialhilfe, kann ich trotzdem befreit werden?
Ja, das kann möglich sein, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Entscheidend ist, ob du eine vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen kannst und dir ein positiver Sozialleistungsbescheid aus besonderen Gründen nicht zugänglich ist. Bei Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes kann genau das der Fall sein.
Reicht es aus, dass mein Kind Pflegegeld erhält?
Nicht automatisch, weil Pflegegeld in der Regel der pflegebedürftigen Person zusteht. Das Gericht hat betont, dass Zahlungen an das Kind nicht ohne Weiteres als Einkommen der pflegenden Person zählen. Für die Befreiung kommt es auf die Einkommenslage der Beitragspflichtigen an.
Was bedeutet „verfahrensrechtlicher Härtefall“?
Damit ist gemeint, dass du den sonst geforderten Nachweis durch einen Sozialleistungsbescheid nicht erbringen kannst, obwohl du bedürftig bist. Im Urteil war das so, weil die Mutter wegen der Pflege dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand und deshalb dem Grunde nach keinen Anspruch auf die typischen Leistungen hatte.
Ohne Anspruch gibt es auch keinen Bescheid, und genau das darf nicht gegen dich verwendet werden.
Welche Grenze ist für die Bedürftigkeit wichtig?
Das Gericht orientiert sich am Existenzminimum, also an den sozialhilferechtlichen Bedarfen aus Regelsatz, Mehrbedarfen und Unterkunftskosten.
Wenn deine Einkünfte darunter liegen, kann das ein starkes Argument für den Härtefall sein. Wichtig ist, dass du diese Unterdeckung nachvollziehbar belegst.
Für welchen Zeitraum kann eine Befreiung gelten?
Eine Befreiung kann rückwirkend ab dem beantragten Zeitraum gelten, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Im Urteil wurde die Befreiung ab Juni 2013 bis Ende 2016 zugesprochen, orientiert an der Dauer des Sonderurlaubs zur Pflege. In der Praxis hängt die Dauer von den konkret belegten Umständen und dem Antrag ab.
Fazit
Wer wegen der Vollzeitpflege eines schwerstbehinderten Kindes nicht arbeiten kann, darf bei echter Bedürftigkeit nicht allein deshalb am Rundfunkbeitrag scheitern, weil ein Sozialleistungsbescheid fehlt. Das Urteil macht klar, dass § 4 Abs. 6 RBStV auch dann greifen kann, wenn der Bescheid-Nachweis aus strukturellen Gründen unmöglich ist.
Für Betroffene lohnt sich ein Härtefallantrag, wenn das Einkommen nachweisbar unter dem sozialrechtlichen Bedarf liegt und die Pflege die Erwerbstätigkeit verhindert.




