Hartz IV-Behörde muss bei Heirat Umzug gestatten

Lesedauer < 1 Minute

LSG Schleswig: Mutter muss nicht mehr mit Sohn zusammenwohnen
(jur). Eine Hartz-IV-Bezieherin muss bei der geplanten Heirat ihres erwachsenen Sohnes nicht weiter in der gemeinsam bewohnten Wohnung leben. Das Jobcenter ist dann vielmehr verpflichtet, der Mutter den Umzug in eine, wenn auch teurere, aber noch angemessene neue Unterkunft zu genehmigen, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) in Schleswig (Az.: L 6 AS 113/16 B ER).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss das Jobcenter einen Umzug genehmigen, „wenn die Aufwendungen für eine neue Unterkunft angemessen sind“.

Der Umzug in eine neue angemessene Unterkunft ist laut LSG danach bei einer geplanten Eheschließung und Gründung einer eigenen Familie erforderlich. Im konkreten Fall wollte eine Hartz-IV-Bezieherin aus der mit ihrem erwachsenen Sohn bewohnten Wohnung ausziehen, da dieser heiraten und mit seiner neuen Ehefrau dort zusammenleben wollte. Die Arbeitslose fand auch eine angemessene Wohnung, bei der aber höhere Unterkunftskosten anfielen.

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der vollen Unterkunftskosten wegen der fehlenden Genehmigung zum Umzug ab. Vor Gericht knickte die Behörde jedoch ein und erklärte sich bereit, die Miete doch noch zu übernehmen.

Das LSG entschied nun, dass das Jobcenter auch die Verfahrenskosten übernehmen muss. Denn der Antrag der Hartz-IV-Bezieherin hätte aller Voraussicht nach vor Gericht Erfolg gehabt. Eine eigene Familie zu gründen und zu heiraten sei ein plausibler und nach dem Gesetz ein „sonstiger Grund“ für einen vom Jobcenter zu genehmigenden Umzug. Hier habe der Sohn die beabsichtigte Heirat mit einer Bescheinigung des Standesamtes auch glaubhaft gemacht. Ob nun der Sohn oder wie hier die Mutter ausziehe, spiele keine Rolle; denn so oder so werde eine neue Wohnung fällig. fle/mwo

Bild: bluedesign – fotolia