Hartz IV: AV-Wohnen für Berlin ist rechtswidrig

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Bundessozialgericht: AV-Wohnen für Berlin ist rechtswidrig

Wie das Bundessozialgericht in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterkunftskosten in mehreren Urteilen am 19 Oktober 2010 feststellte (B 14 AS 16/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R), ist die Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin nicht geeignet, da diese auf einem nicht schlüssigen Konzept beruht und somit keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.

Im Weiteren hält das BSG jedoch die Annahme einer Bruttokaltmiete als Angemessenheitskriterium (B 14 AS 16/09 R) für zulässig, d.h. die Einbeziehung der durchschnittlichen regionalen Betriebskosten ohne Heizkosten. Dies war bisher unklar, bzw. wurde vom BSG bisher anderst gesehen (vgl. B 7b AS 10/06 R).

Laut BSG muss keine separate Prüfung der Angemessenheit der sog. kalten Betriebskosten erfolgen. Stattdessen soll ein Durchschnittswert aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten gebildet und mit der angemessenen Kaltmiete pro qm addiert werden. Nur wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden. (fm, 23.10.2010)

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