In Bielefeld erhielt ein junges Mädchen kürzlich die Aufforderung, 74 Euro an die Behörden zurückzuzahlen. Die 11-Jährige geht allerdings noch zur Schule und weder sie noch ihre Mutter, bei der sie lebt, sind arbeitslos gemeldet oder erhalten Hartz IV.
Vater bezieht Arbeitslosengeld
Das Kind solle umgehend den geforderten Betrag bezahlen und auch die Mahngebühren in Höhe von 5 Euro seien schon fällig, so das Schreiben vom Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen. Mutter und Tochter sind ratlos, aber das Amt erteilt ihnen keine Auskunft. Die Vermutung liegt nahe, dass es etwas mit dem Vater der 11-Jährigen zu tun haben könnte, denn dieser sei arbeitslos und beziehe Geld vom Jobcenter. Die Tochter ist jedes zweite Wochenende bei ihm zu Besuch. Erneut rief die Mutter beim Jobcenter an, aber wieder wollte man ihr keine Auskunft erteilen, da das Schreiben nicht an sie adressiert wurde, sondern an ihre Tochter. Auch der Vater konnte zum Geschehen nichts Wissenswertes beitragen.
Fehler liegt beim Jobcenter
Da das Jobcenter eine Frist setzte und die Mutter nicht mehr weiterwusste, suchte sie sich Hilfe bei einer regionalen Zeitung. Auf Nachfrage bei der Agentur für Arbeit, wurde der zuständigen Pressesprecherin mitgeteilt, dass auch Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Zahlungsaufforderungen erhalten können, wenn im Vorfeld eine Überbezahlung stattgefunden habe. Allerdings hätte das minderjährige Mädchen das Schreiben in diesem Fall nicht erhalten dürfen, sondern ihr Vater. Es handle sich dabei offensichtlich um ein technisches Versäumnis des Jobcenters Bielefeld. Das Schreiben sei inhaltlich richtig, aber an die falsche Stelle gelangt. Warum genau Geld zurückgezahlt werden muss, wissen Mutter und Tochter bis heute nicht. Warum der Verstand des zuständigen Sachbearbeiters nicht eingreift, wenn er eine Mahnung an ein Kind verschicken soll, ist ebenso fragwürdig. Feststeht, dass die beiden derzeit nichts mit dem Jobcenter zu tun haben und dies auch zukünftig nicht wollen.
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