Härtefall: Hartz-IV-Bezieherin erhält Reisekosten zu Kind in U-Haft erstattet

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BSG: aber kein Anspruch auf Reisekosten zur Ehefrau in China

Jobcenter müssen einer Hartz-IV-Bezieherin ausnahmsweise die Reisekosten für Besuchsfahrten zu ihrer in Ungarn in Untersuchungshaft sitzenden Tochter erstatten. Auch wenn die Tochter volljährig ist, kann in Sondersituationen ein Härtefall-Mehrbedarf gerechtfertigt sein, urteilte am Mittwoch, 28. November 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 48/17 R). In einem weiteren Verfahren stellten die obersten Sozialrichter aber klar, dass das Jobcenter nicht die Reisekosten eines Hartz-IV-Beziehers zu seiner in China lebenden Ehefrau bezahlen muss (Az.: B 14 AS 47/17 R).

Im ersten Fall saß die erwachsene Tochter der Klägerin wegen eines im November 2009 begangenen schweren Verbrechens in Untersuchungshaft. Die ungarischen Behörden gingen zunächst davon aus, dass die Frau zusammen mit ihrem früheren Partner und dessen Freund ein deutsches wohlhabendes Rentnerehepaar ausgeraubt und getötet hat. Das Rentnerehepaar wurde lebendig begraben.

Die Männer wurden schließlich zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Frau war laut Urteil unschuldig und wurde freigesprochen. In der Zeit der Untersuchungshaft wollte ihre Mutter sie nicht im Stich lassen und sie einmal monatlich in Ungarn besuchen.

Da die Mutter auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen war, beantragte sie die Kostenübernahme der Besuchsfahrten nach Ungarn einmal pro Monat. Dabei fuhr sie zwischen Januar 2010 bis Januar 2011 mit ihrem Auto zur inhaftierten Tochter. Sie verlangte, dass das Jobcenter insgesamt 2.570 Euro an Fahrt- und Übernachtungskosten erstatten müsse.

Das Jobcenter sei verpflichtet, den Umgang mit ihrer in Not geratenen Tochter sicherzustellen. Eine spätere Resozialisierung werde so erleichtert. Auch die Pflege der menschlichen Beziehungen gehöre schließlich zum Existenzminimum. Außerdem zahle die Behörde ja auch getrennt lebenden Eltern die Reisekosten für den Umgang mit den Kindern.

Doch die Behörde lehnte den Antrag auf Übernahme der Reisekosten ab. Die Mutter könne ja auch mit ihrer Tochter telefonieren, so ein Argument der Behörde.

Im zweiten Verfahren hatte der Kläger seine chinesische Ehefrau in Singapur kennengelernt und schließlich geheiratet. Doch ein Visum für Deutschland erhielt sie nicht, da keine hinreichenden Deutschkenntnisse vorlagen. Der Mann kehrte nach Deutschland zurück und war auf Hartz IV angewiesen. Die chinesische Ehefrau lebt in China.

Um den Umgang mit seiner Frau pflegen zu können, beantragte er beim Jobcenter Frankfurt am Main die Übernahme der Reisekosten nach China einmal pro Jahr. Die Reisekosten und der beabsichtigte dreiwöchige Aufenthalt würden etwa 950 Euro betragen. Seine Frau sei unfreiwillig und allein aus ausländerrechtlichen Gründen daran gehindert, nach Deutschland zu kommen. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gebiete es, dass das Jobcenter ihm dem Umgang mit seiner Ehefrau ermöglicht.

Das Jobcenter meinte, dass hier kein „laufender, unabweisbarer, atypischer” Bedarf vorliege. Nur weil im Grundgesetz die Ehe unter besonderem Schutz gestellt werde, bestehe noch kein Leistungsanspruch für eine Reise nach China.

Im Fall um die in U-Haft sitzende Tochter urteilte das BSG, dass die Mutter grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Reisekosten nach Ungarn habe. Das Jobcenter müsse zwar nicht den Umgang mit erwachsenen Kindern sicherstellen. Hier liege aber wegen der lang andauernden Untersuchungshaft ein besonderer Härtefall vor, der die Übernahme der Reisekosten rechtfertige. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) muss nun die Höhe der Reisekosten prüfen und klären, inwieweit auch die Sozialhilfe zuständig sein kann.

Die Klage des mit einer Chinesin verheirateten Hartz-IV-Beziehers wies das BSG dagegen ab. Dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu seiner in China lebenden Ehefrau. Es sei nicht ersichtlich, dass die Besuchskosten zum Existenzminimum gehörten. Ein Härtefall liege nicht vor. Das Paar habe es selbst in der Hand, dass die Ehefrau ein Visum für den Ehegattennachzug erhält und die Visa-Voraussetzungen erfüllt. Das Sozialrecht dürfe dann nicht dazu verwendet werden, um ausländerrechtliche Bestimmungen zum Ehegattennachzug – hier der Beleg deutscher Sprachkenntnisse für ein Visum – zu unterlaufen. fle/mwo

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