Urlaub für Familien in Hartz IV: Jetzt Corona-Auszeit-Zuschlag beantragen

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Die Corona-Pandemie hat insbesondere Minijobber, Menschen in Armut und Hartz IV schwer getroffen. Sie haben keine Rücklagen, sahen sich immensen Preiststeierungen bei den Lebenshaltungskosten ausgesetzt und waren durch den Lockdown noch weiter von sozialer Teilhabe isoliert. Darunter leideten wie immer die Kleinsten am meisten. Das Bundesfamilienministerium hat jetzt angekündigt, dass Betroffene von Hartz IV Zuschüsse für eine Woche Urlaub aus dem „Corona-Aufholpaket“ beantragen können.

„Corona-Auszeit für Familien“ – 50 Millionen Euro aus dem „Corona-Aufholpaket“

Durch Homeoffice und Homeschooling waren Familien auf engem Raum häufig großem Stress ausgesetzt. Die Regierung hatte das „Corona-Aufholpaket“ beschlossen, um vor allem Kindern in Armut einen Ausgleich zur langen Schließung von Kitas und Schulen sowie kulturellen und sozialen Veranstaltungen zu bieten.

Dazu gab es einen einmaligen „Freizeitzuschlag“ über 100 Euro, der zur freien Verfügung ausgezahlt wurde, den aber viele Betroffene gar nicht erhalten haben. Außerdem fördert das Paket Freizeiten und Ausflüge für Kinder und Jugendliche, aber auch Nachhilfe und Betreuungsangebote.

Mit der „Corona-Auszeit für Familien“ soll Familien in Hartz IV nun eine Woche Urlaub ermöglicht werden. Dazu stehen 50 Millionen Euro aus dem „Aufholpaket“ zur Verfügung. „Nicht jeder kann sich einen Urlaub leisten, aber alle sollen sich erholen können“, sagte Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht. Viele Familien in Hartz IV können sich jedoch auch unabhängig von der Pandemie keine Woche Urlaub leisten.

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Zuschuss für Wochen-Urlaub kann zwei Mal beantragt werden

Die „Corona-Auszeit für Familien“ funktioniert als Zuschuss. Die Regierung übernimmt 90 Prozent der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Betroffene müssen die restlichen 10 Prozent selbst übernehmen. Die Maßnahme kann insgesamt zwei Mal beantragt werden, ein Mal in 2021 und ein Mal in 2022.

Berechtigt sind alle Familien, die nach Berechnungsgrundage der Sozialhilfe-Regelsätze unterhalb der Einkommensgrenze liegen oder ein Familienmitglied mit dem Grad einer Behinderung von 50 oder mehr haben. Mindestens ein minderjähriges Kind muss an dem Urlaub teilnehmen. Gefördert wird der Urlaub für Betroffene in ausgewählten Unterkünften in ganz Deutschland, welche auf der Homepage des Ministeriums aufgeführt sind.

Bild: candy1812 / StockAdobe

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