Wenn Versicherte Krankengeld beziehen, ist das Verhältnis zur Krankenkasse oft von einem ständigen Prüf- und Erwartungsdruck geprägt.
In dem hier geschilderten Fall wird diese Druck jedoch auf eine Weise verschärft, die selbst erfahrene Sozialrechtsberater irritiert: Eine Krankenkasse fordert eine Versicherte nicht nur dazu auf, einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, sondern verlangt zusätzlich, sie solle bei einer Rehaklinik telefonisch „Druck machen“, um einen früheren Termin zu erhalten.
Für den Fall, dass sie das nicht tue, wird die Einstellung des Krankengeldes in Aussicht gestellt.
Diese Kombination aus Aufforderung, faktischer Terminsteuerung und finanzieller Drohkulisse wirft rechtliche Fragen auf – und sie trifft Menschen in einer Phase, in der Krankheit, Existenzsorgen und bürokratische Anforderungen ohnehin eine belastende Mischung darstellen.
Warum Krankenkassen Reha-Anträge verlangen dürfen
Dass eine Krankenkasse Krankengeldbeziehende zur Antragstellung auf medizinische Rehabilitation auffordern kann, ist kein Ausnahmefall. Die Rechtsgrundlage findet sich im Sozialgesetzbuch, insbesondere in § 51 SGB V.
Danach kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Versicherte innerhalb einer Frist – häufig sind es zehn Wochen – einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung stellen.
Hintergrund ist, dass bei längerer Arbeitsunfähigkeit geklärt werden soll, ob eine Reha die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann oder ob möglicherweise weitergehende Leistungen in Betracht kommen, etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Wird die Antragstellung ohne ausreichenden Grund verweigert oder die Frist versäumt, kann das Krankengeld tatsächlich entfallen. Das ist hart, aber vom Gesetz als Druckmittel vorgesehen, um die medizinische und leistungsrechtliche Klärung voranzubringen.
In der Praxis führt der Reha-Antrag anschließend zu einer Entscheidung der Rentenversicherung: Reha wird bewilligt, abgelehnt oder es wird – je nach Befundlage – ein anderer Weg eingeschlagen.
Mitwirkungspflichten haben Grenzen
Krankenkassen berufen sich in solchen Konstellationen häufig auf „Mitwirkungspflichten“. Gemeint sind Pflichten der Versicherten, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, Unterlagen beizubringen oder Untersuchungen zu ermöglichen. Solche Pflichten sind im Sozialrecht vorgesehen und grundsätzlich legitim, weil Leistungsträger Entscheidungen nicht im Blindflug treffen können.
Entscheidend ist jedoch, dass Mitwirkungspflichten nicht grenzenlos sind. Sie beziehen sich typischerweise auf Informationen, Nachweise und zumutbare Handlungen, die unmittelbar für die Klärung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.
Eine Pflicht, bei einer Klinik anzurufen und einen früheren Termin zu erzwingen, fällt schon deshalb aus dem Raster, weil der Termin in der Regel vom Belegungssystem der Einrichtung, medizinischen Prioritäten und organisatorischen Kapazitäten abhängt – also von Faktoren, die Versicherte weder verantworten noch zuverlässig steuern können. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Gesetz der Krankenkasse hierfür ein eigenständiges Sanktionsrecht an die Hand gibt.
Warum die Drohung mit Krankengeld-Stopp besonders problematisch ist
Die Einstellung von Krankengeld ist eine gravierende Maßnahme. Sie setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und dass der konkrete Vorwurf – etwa eine verweigerte Mitwirkung – rechtlich trägt.
Wenn eine Krankenkasse die Leistungskürzung an ein Verhalten knüpft, das von der Rechtsordnung nicht als Pflicht definiert ist, steht die Verhältnismäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Drohung auf wackligem Boden.
Hinzu kommt: Wer krank ist, soll sich stabilisieren und gesund werden. Wird zugleich vermittelt, man müsse als Terminorganisator auftreten und dabei unter Androhung finanzieller Nachteile Druck auf Kliniken ausüben, entsteht eine zusätzliche Belastung.
Viele Betroffene werden aus Angst vor Einkommensverlust handeln, selbst wenn sie im Recht sind. Genau hier liegt ein typisches Spannungsfeld im Sozialrecht: Recht zu haben bedeutet nicht automatisch, dass sich Konflikte ohne Risiko und Stress aus der Welt schaffen lassen.
Was Betroffene in einer solchen Lage sachlich tun können
In der beschriebenen Situation spricht wenig dagegen, einmal freundlich bei der Klinik nachzufragen, ob frühere Termine möglich sind. Das kann im Einzelfall etwas bringen und ist unproblematisch. Es sollte jedoch nicht der Eindruck entstehen, daraus ergebe sich eine Pflicht, die man mit Nachdruck erfüllen müsse.
Wichtiger ist die formelle Ebene gegenüber der Krankenkasse. Betroffene sollten zeitnah schriftlich reagieren, dokumentieren, dass der Reha-Antrag fristgerecht gestellt wurde, und – falls bereits vorhanden – Bescheide oder Eingangsbestätigungen der Rentenversicherung benennen.
Zugleich ist es sinnvoll, die Krankenkasse aufzufordern, die konkrete Rechtsgrundlage zu benennen, aus der sich die verlangte „Terminbeschleunigung“ ergeben soll, und klarzustellen, dass eine Leistungsversagung nur bei gesetzlich geregelten Pflichtverletzungen in Betracht kommt.
Kommt es dennoch zu einem Krankengeld-Stopp, sollte nicht abgewartet werden. Dann geht es um Rechtsmittel und um Zeit, weil der Lebensunterhalt betroffen ist. In solchen Fällen ist sozialrechtliche Unterstützung ratsam, etwa durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder durch Sozialverbände mit Rechtsberatung.
Wenn existenzsichernde Leistungen kurzfristig entzogen werden, kann zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht in Betracht kommen, um die Auszahlung vorläufig zu sichern.
Ein Blick auf das größere Bild
Der Fall zeigt, wie stark sich die Praxis im Krankengeldbereich für Betroffene zuspitzen kann.
Die gesetzlichen Mittel zur Überprüfung von Arbeitsunfähigkeit und zur Einleitung von Reha-Verfahren sind etabliert. Problematisch wird es dort, wo aus legitimer Prüfung eine informelle Erwartung wird, Versicherte müssten Abläufe beschleunigen, die sie realistisch kaum beeinflussen können – und wo diese Erwartung mit finanziellen Konsequenzen verknüpft wird.
Für Betroffene bleibt deshalb ein nüchterner Grundsatz hilfreich: Fristen einhalten, Vorgänge schriftlich absichern, Unterlagen geordnet halten und Drohungen nicht ungeprüft hinnehmen. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig Beratung einbindet, senkt das Risiko, dass aus einem Verwaltungsstreit eine akute Existenzkrise wird.




