Hartz IV: Rechtswidriger Leistungsbescheid überwiegt fehlerhaften Antrag

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Nach § 34a SGB II müssen rechtswidrig erbrachte Leistungen ersetzt werden. Dies gilt dann, wenn diese Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig beansprucht wurden. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass hierbei auch die unzureichende Sachbearbeitung durch Jobcenter berücksichtigt werden muss und vor allem, dass dieses Fehlverhalten des gesetzlichen Sozialleistungsträgers schwerer wiegt als ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen oder dessen ehrenamtlichen Betreuers.

Jobcenter fordert unrechtmäßige Leistungen von Betreuer zurück

Im Falle eines Betroffenen, dessen Betreuer Hartz IV für ihn beantragte, obwohl er bereits ALG I-Leistungen bezog, forderte das zuständige Jobcenter die erbrachten Leistungen zuerst vom betreuer und schließlich vom Betroffenen selbst zurück. Das Landessozialgericht entscheid daraufhin, dass der Betreuer zwar grob fahrlässig gehandelt habe, weil er die Kontoauszüge des Betroffenen nicht eingesehen und dessen Einkommen aus ALG I nicht gemeldet habe. Allerdings ergebe sich dennoch kein Erstattungsanspruch, da das Jobcenter in Kenntnis der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Anstellung des Betroffenen diesen hätte auffordern müssen, ALG I zu beantragen. Die Verantwortung liege daher eher beim Betroffenen und dem Jobcenter, als beim stellvertretenden Betreuer (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 18/20).

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Unsachgemäße Bewilligung durch Jobcenter ist schwerwiegender als falscher Hartz IV-Antrag

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Verfahrens mit seinem Urteil abgewiesen (Az.: B 4 AS 66/20 R). Der § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB II setze vorraus, dass die Handlung des Betreuers wesentliche Ursache für fälschlich erbrachten Leistungen wäre, also aktiver Betrug vorgenommen werde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht zutreffend, da die ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrags durch das Jobcenter unter Kenntnis der vorherigen Anstellung die Leistungbewilligung verhindert hätte. Das Fehlverhalten der zur Beratung und Ausführung von Sozialleistungen verpflichteten Behörde wiege hier schwerer, als individuelles Fehlverhalten des Betreuers oder des Betroffenen selbst.

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