Bürgergeld statt Hartz IV: Verbesserungen beim Azubi-Lohn

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Bislang bei Hartz IV wurde der Azubi-Lohn angerechnet, wie jedes andere Erwerbseinkommen auch. Dadurch entstand ein massiver Unterschied zwischen Jugendlichen im Alg-II-Bezug und denen aus “gutem Haus”. Azubis aus armen Verhältnissen blieben arm.

Während Jugendliche und junge Erwachsene aus Mittelstandsfamilien ihren Azubi-Lohn zumeist für sich haben und nichts abgeben müssen, mussten diejenigen aus armen Familien einen großen Teil des Geldes abgeben.

Das Ergebnis war, dass auch die Azubis arm im Verhältnis zu ihren Freunden waren, nicht mithalten konnten und zum Teil die Ausbildung frustriert aus diesem Grund abgebrochen oder von vornherein abgelehnt wurde. Das Bürgergeld will dies ändern.

Inhaltsverzeichnis

Anrechnung des Azubi-Lohns bis 12/2022

Beim Azubi-Lohn wie bei jedem anderen Erwerbseinkommen gibt es folgende Freibeträge:
100€ Grundpauschale
20% des Bruttos von 100 bis 1000€
10% des Bruttos von 1000 bis 1200€
10% des Bruttos von 1200 bis 1500€ (mit Kind)
= max 300€ / 330€ mit Kind

Anrechnung des Azubi-Lohns ab 01/2023

Beim Azubi-Lohn wird eine Grundpauschale von 520€ statt 100€ eingeführt. Daher gibt es anders als bei normalem Erwerbseinkommen folgende Freibeträge:
520€ Grundpauschale
20% des Bruttos von 520 bis 1000€
10% des Bruttos von 1000 bis 1200€
10% des Bruttos von 1200 bis 1500€ (mit Kind)
= max 636€ / 666€ mit Kind

Anrechnung des Azubi-Lohns ab 07/2023

Beim Azubi-Lohn wird wie bei allen anderen Erwerbseinkommen der Erwerbstätigenfreibetrag im Bereich von 520-1000€ auf 30% des Bruttoeinkommens erhöht.
Es gibt nun anders als bei normalem Erwerbseinkommen folgende Freibeträge:
520€ Grundpauschale
30% des Bruttos von 520 bis 1000€
10% des Bruttos von 1000 bis 1200€
10% des Bruttos von 1200 bis 1500€ (mit Kind)
= max 684€ / 714€ mit Kind

Beispiel

Kai macht eine Ausbildungs zum Einzelhandelskaufmann. Er verdient 900€ Brutto und hat damit 720€ Netto.

Berechnungen

Freibetrag bis 12/2022
100€ Grundfreibetrag
160€ Erwerbstätigenfeibetrag (20% von 800€)
——
260€
Kai behält 260€.
460€ (720-260) werden angerechnet.

Freibetrag ab 01/2023
520€ Grundfreibetrag
76€ Erwerbstätigenfeibetrag (20% von 380€)
——
596€

Kai behält 596€.
124€ (720-596) werden angerechnet.

Freibetrag ab 07/2023
520€ Grundfreibetrag
114€ Erwerbstätigenfeibetrag (30% von 380€)
——
634€

Kai behält 634€.
86€ (720-634) werden angerechnet.

Ergebnis

Die Veränderung ist beachtlich.
Bis 12/2022 darf Kai 260€ behalten
Ab 01/2023 darf Kai 596€ behalten
Ab 07/2023 darf Kai 634€ behalten

Kai hat nun 374€ mehr zur freien Verfügung und ist damit kaum noch gegenüber den anderen Azubis benachteiligt.

Der Anreiz eine Ausbildung zu machen steigt deutlich an. Mit einer normalen Erwerbstätigkeit (mit gleichem Brutto) hätte Kai mit Bürgergelds einen um 336€ niedrigeren Freibetrag als mit seiner Ausbildung.

Einschränkung

Leider gilt der erhöhte Freibetrag nur für Azubis unter 25 Jahren.

Beginnt ein junger Erwachsener eine Ausbildung mit 24 Jahren profitiert er von der Sonderregelung, am 25. Geburtstag bekommt er ein bitteres Geschenk – eine massive finanzielle Einbuße, die auch nicht durch den ab diesem Tag um 100€ erhöhten Regelbedarf ausgeglichen wird.

Der Grund für diese Einschränkung ist völlig unklar – es wäre doch auch für jemanden mit 30 noch sinnvoll eine Ausbildung zu machen, auch in der Gesetzesbegründung fehlt jegliche Aussage hierzu.

Fazit

Im Alg2 bis 12/22 bedeutet eine Ausbildung zunächst eine finanzielle Einbuße gegenüber einer besser bezahlten Stelle als Helfer.

Im Bürgergeld lohnt sich die Ausbildung (unter 25 Jahren) für Kai nicht nur langfristig, sondern sofort, da es für Ausbildung einen hohen Grundfreibetrag gibt.

Rechtsgrundlage

Bis 01/2022: §11b SGB II

Ab 01/2022: §11b Gesetzentwurf Bürgergeld

Einführung ab 01 bzw. 07/2023:
§65 Abs3 Gesetzentwurf Bürgergeld

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