Bürgergeld & Sozialhilfe: Wurde der Kindersofortzuschlag auch überwiesen?

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Seit Juli letzten Jahres können Kinder und Jugendliche, die Sozialleistungen wie das Bürgergeld beziehen oder in Haushalten leben, die auf diese Hilfen angewiesen sind, haben einen Anspruch auf den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Monat.

Achtung: Manche Familien haben diesen Zuschlag bislang noch nicht erhalten. Es besteht allerdings ein rückwirkender Anspruch!

Was ist der Kindersofortzuschlag?

Der Kindersofortzuschlag soll solange gewährt werden, bis die Kindergrundsicherung vollständig im Jahre 2025 eingeführt ist. Der Zuschlag soll demnach bis dahin ein Ausgleich zu den unzureichenden Regelleistungen im Bürgergeld sein.

Wer hat Anspruch auf den Kindersofortzuschlag?

Die Regelungen für den Kindersofortzuschlag sind weitreichend und erstrecken sich auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die bereits Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Dazu gehören

  • Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • der Bezug von Kinderzuschlag.

Wie hoch ist der Anspruch und wie lange wird der Kindersofortzuschlag gezahlt?

Jedes Kind im Sozialleistungsbezug (oder wohnend im Haushalt) hat einen Anspruch auf den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro im Monat. Der Kindersofortzuschlag wird monatlich bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gezahlt.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Die Auszahlung des Kindersofortzuschlags erfolgt unkompliziert über die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Für Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere dieser Leistungen beziehen, ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Ein wichtiger Hinweis für alle Berechtigten: Überprüfen Sie Ihre Zahlungen!

Der Kindersofortzuschlag (KsZ) ist nicht in den regulären Bewilligungsbescheiden des Jobcenters bzw. des Sozialamtes ersichtlich. Dies bedeutet, dass es von den Familien selbst überprüft werden muss, ob der Zuschlag auch tatsächlich gezahlt wird.

Achtung: Sollte eine Zahlung versäumt worden sein, besteht die Möglichkeit, den Zuschlag rückwirkend bis zu 4 Jahren geltend zu machen. Dies ist im § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs I (SGB I) festgelegt.

Alternative Kinderzuschlag

Der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag beträgt 250 Euro. Für Eltern kann der Kinderzuschlag plus Wohngeld und Kindergeld eine Alternative zum Bürgergeld sein.

Betroffene Eltern und Alleinerziehende haben die Möglichkeit, online bei der Familienkasse einen Antrag auf den Kinderzuschlag zu stellen. Neben der finanziellen Unterstützung gibt es auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die Möglichkeit, von den Kita-Gebühren befreit zu werden.

Statt Bürgergeld: Anspruch errechnen und vergleichen

Der KiZ-Lotse kann dabei helfen, einen Anspruch zu errechnen. Allerdings sind die Ergebnisse in bestimmten Konstellationen leider ungenau, wie wir hier berichtet haben. Daher lieber einmal mehr einen Antrag stellen, statt auf Falschergebnisse zu vertrauen.

Edit: Ursprünglich hieß es in dem Artikel, dass der Kinderzuschlag 250 Euro plus 20 Euro Kindersofortzuschlag hoch sei. Das war falsch. Wir haben dies entsprechend korrigiert.

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